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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2018.00265
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. September 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Schulpflege C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Überführungsverfügung,
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 1955) ist mit einem vollen Pensum als
Primarlehrer in C angestellt, wobei er seit dem Schuljahr 2011/2012
altersbedingt bei gleichem Lohn zwei Lektionen weniger unterrichtete. Im Rahmen
seiner Lehrtätigkeit unterrichtete er zudem drei zusätzliche Lektionen, für die
er separat entlöhnt wurde; die Anstellung für diese Mehrlektionen war jeweils
für ein Schuljahr befristet, zuletzt bis zum 31. Juli 2017.
Weil das Pensum von Lehrpersonen aufgrund einer per
1. August 2017 im Kraft getretenen Änderung des Lehrpersonalgesetzes vom
10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) bzw. der Lehrpersonalverordnung vom
19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) ab dem Schuljahr 2018/2019 nicht
mehr allein aufgrund der Anzahl unterrichteter Lektionen bestimmt wird, erliess
die Schulpflege C am 18. August 2017 eine
"Überführungsverfügung", wonach der Beschäftigungsgrad von A bei
einer Nettojahresarbeitszeit von 1848 Stunden (unter Berücksichtigung der
Feiertage sowie von sechs Wochen Ferien) 100 % betrage; die zusätzliche
Beschäftigung im Umfang von drei Wochenlektionen wurde nicht mehr erneuert. Auf
das Gesuch von A begründete die Schulpflege C die Überführungsverfügung am
1. September 2017.
II.
Mit Rekurs vom 3. Oktober 2017 liess A der
Bildungsdirektion im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei er
ab dem 1. August 2017 mit einem Beschäftigungsgrad von 113 %
anzustellen, eventualiter ihm für die zuvor erteilten drei Mehrlektionen bis
zum 13. Juli 2018 Lohn zu bezahlen, subeventualiter ihm eine Abfindung im
Umfang der Differenz zwischen bisherigem und neuem Beschäftigungsgrad für 15
Monatslöhne zu gewähren, subsubeventualiter die Angelegenheit an die
Schulpflege C zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 26. März 2018 trat die
Bildungsdirektion auf die Begehren betreffend Weiterausrichtung des Lohns sowie
Abfindung nicht ein, überwies diese an den Bezirksrat D
(Dispositiv-Ziff. II) und wies den Rekurs in Dispositiv-Ziff. I im
Übrigen ab.
III.
A liess am 30. April 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "inkl.
MWSt" sei der Rekursentscheid aufzuheben und sein Beschäftigungsgrad in
Abänderung der Verfügung vom 18. August 2017 auf 113 % festzusetzen.
Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 und die
Schulpflege C mit Beschwerdeantwort vom 1./4. Juni 2018 schlossen je auf
Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Bildungsdirektion über Anordnungen einer Schulpflege betreffend
personalrechtliche Ansprüche einer Primarlehrperson nach § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 10 LPG zuständig.
1.2 Der
Beschwerdeführer will ab dem 1. August 2017 zu einem höheren
Beschäftigungsgrad angestellt sein. In solchen Fällen gelten als Streitwert die
strittigen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim
Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung
des Dienstverhältnisses (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00105,
E. 1.2, und 5. März 2014, VB.2013.00792, E. 1.2). Hier hätte das
Anstellungsverhältnis bei Beschwerdeerhebung frühestens per 31. Juli 2019
gekündigt werden können (vgl. § 8 Abs. 2 lit. a LPG). Der
Streitwert entspricht damit der Lohndifferenz für 24 Monate. Da der Lohn des
Beschwerdeführers auf Lohnstufe 22 von Kategorie III platziert ist, ergibt dies
einen Betrag von gut Fr. 36'000.-.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt die vollständige Aufhebung
des Rekursentscheids, womit auch die teilweise Überweisung an den Bezirksrat D
angefochten ist. Die Vorinstanz verneint ihre Zuständigkeit, soweit es um die
dem Beschwerdeführer bisher gewährten Mehrlektionen gehe, weil es sich dabei um
eine "kommunale Anstellung" handle. Dem lässt sich nicht folgen. Dem
Lehrpersonalgesetz unterstehen alle an der Volksschule tätigen Lehrpersonen,
die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten (§ 1 Abs. 1
Satz 1 LPG). Der Beschwerdeführer hielt bei den Mehrlektionen Klassenunterricht
und unterrichtete somit im Lehrplan vorgesehene Fächer. Demnach fallen auch die
Mehrlektionen in den Anwendungsbereich des Lehrpersonalgesetzes, weshalb die
Bildungsdirektion nach § 10 LPG auch in diesem Punkt zuständige
Rekursinstanz ist. Dispositiv-Ziff. 1, soweit damit auf den Rekurs nicht
eingetreten wurde, sowie Dispositiv-Ziff. 2 im Rekursentscheid sind
deshalb aufzuheben.
Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz
sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit
in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache
entscheiden (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario
VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 63 N. 18, § 64 N. 7). Hier rechtfertigt
sich nur schon aus prozessökonomischen Gründen, einen reformatorischen
Entscheid zu fällen.
3.
3.1 Mit der
angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017
mit einem Pensum von 100 % bei einer Nettojahresarbeitszeit von 1'848
Stunden angestellt. Damit wurde die Anstellung des Beschwerdeführers an den auf
diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen neuen Berufsauftrag für Lehrpersonen
angepasst, gemäss dem sich das Pensum von Lehrpersonen nicht mehr allein
aufgrund der Anzahl unterrichteter Lektionen bestimmt, sondern aufgrund der
anrechenbaren Stunden für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche
(§ 18 ff. LPG, §§ 9 ff. LPVO; vgl. hierzu auch ABl 2011,
3764 ff.; ABl 2015-27-03), was auch zur Folge hatte, dass die dem
Beschwerdeführer bisher altersbedingt gewährte Reduktion der
Pflichtlektionenzahl um zwei Wochenlektionen (vgl. a§ 9 LPVO [OS 61, 248])
durch einen höheren Ferienanspruch abgelöst wurde (§ 13 Abs. 3 LPVO
in Verbindung mit § 79 Abs. 1 lit. d der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111]). Am Pensum des
Beschwerdeführers von 100 % änderte sich dadurch jedoch nichts.
3.2 Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, Anspruch auf eine Anstellung mit einem
Pensum von 113 % zu haben. Er begründet dies im Wesentlichen damit, bis
zum Ende des Schuljahrs 2016/2017 habe er neben seinem vollen Pensum drei
weitere Wochenlektionen unterrichtet, für die er zusätzlich entschädigt worden
sei; er habe Anspruch darauf, dieses zusätzliche Pensum weiterhin beibehalten
zu können.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2017
– zuletzt drei – zusätzliche Lektionen unterrichtete. Entgegen seiner
Darstellung war diese zusätzliche Anstellung indes stets auf ein Schuljahr
befristet. Zuletzt hielt die Schulpflege mit Schreiben vom 3. März 2016
fest: "Die Bewilligungen gelten nur für ein Jahr und sie sind als absolute
Ausnahme zu betrachten. Ab Schuljahr 2017/18 (Einführung des neu definierten
Berufsauftrags) wird ein Beschäftigungsrad von mehr als 100 % nicht mehr
möglich sein."
Gemäss dem per 1. August 2017 aufgehobenen a§ 11
Abs. 1 Satz 1 LPVO (OS 61, 248) galten Lektionen, die über ein
Vollpensum hinaus geleistet werden, als Mehrlektionen; ein Anspruch auf
Erteilung solcher Mehrlektionen bestand nicht. Per 1. August 2017 ist die
Möglichkeit, zusätzlich vergütete Mehrlektionen zu erteilen, weggefallen (vgl.
auch ABl 2015-27-03, S. 38). Wohl kann eine Lehrperson ausnahmsweise
zusätzliche Unterrichtslektionen übernehmen; ein daraus resultierender
positiver Arbeitszeitsaldo ist in der Regel aber auf das nächste Schuljahr zu
übertragen; eine Vergütung ist nur ausnahmsweise möglich (§ 11 und 12
Abs. 1 LPVO).
Die beantragte dauerhafte Anstellung des Beschwerdeführers
zu einem Pensum von mehr als 100 % ist demnach gesetzlich nicht vorgesehen
und damit unzulässig.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er sei in seinem Vertrauen darauf zu
schützen, dass er bis zu seinem Altersrücktritt Mehrlektionen leisten dürfe.
Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches
Verhalten, sofern eine genügende Vertrauensgrundlage besteht, auf welche sie
sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des
behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht
rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am
Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen
Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 627 ff.;
René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Bd. I, Bern 2012, Rz. 1970 ff.).
Hier fehlt es bereits an einer genügenden
Vertrauensgrundlage. Die vom Beschwerdeführer unterrichteten Mehrlektionen
waren stets auf ein Schuljahr befristet, und die Schulpflege teilte ihm mehr
als ein Jahr vor Ablauf der letzten Befristung mit, dass eine weitere
Verlängerung nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer konnte deshalb nicht
damit rechnen, dass er weiterhin mit Mehrlektionen einen Zusatzverdienst
erzielen könne. Im Übrigen führt er zwar private Investitionen ins Feld, die er
im Vertrauen auf die Fortdauer des Zusatzverdiensts getätigt habe, legt aber
nicht substanziiert dar, inwiefern er Dispositionen getroffen habe, die er ohne
Nachteil nicht wieder rückgängig machen könne.
Da ohnehin kein Anspruch auf Mehrlektionen bestand, ist im
Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass diese Möglichkeit ohne eine
Übergangsregelung abgeschafft wurde.
3.4 Eine
andere Rechtslage ergäbe sich nur, wenn die Befristung nicht zulässig gewesen
wäre und deshalb gestützt auf § 13 Abs. 2 Sätze 1 f. des
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) von Gesetzes
wegen eine Konversion in eine unbefristete Zusatzanstellung erfolgt wäre (vgl.
hierzu VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00088, E. 4.4, und 14. Februar
2018, VB.2017.00737, E. 5.3). Hier geht es jedoch nicht um das
Anstellungsverhältnis an sich (dieses ist beim Beschwerdeführer unbefristet),
sondern nur um die Erteilung von Mehrlektionen über ein volles Pensum hinaus.
Die angestellte Person verpflichtet sich dabei im Ergebnis, für eine bestimmte
Dauer Überstunden zu leisten, die entschädigt werden. Auf solche
Konstellationen findet § 13 Abs. 2 PG keine Anwendung. Zudem ist die
Befristung nur schon mit Blick auf den Ausnahmecharakter einer solchen
Vereinbarung sachlich begründet.
3.5 Da die Schulpflege
die Zusatzanstellung des Beschwerdeführers zu Recht befristete und es sich
entgegen seinen Vorbringen zu keinem Zeitpunkt um eine unbefristete
Zusatzanstellung handelte, musste diese nicht gekündigt werden, sondern endete
durch ihren Ablauf (§ 2 LPG in Verbindung mit § 16 lit. b PG).
Entsprechend hat der Beschwerdeführer nach dem 31. Juli 2017 auch keinen
Lohnanspruch aus dieser Zusatzanstellung. Endigt das Anstellungsverhältnis
wegen Ablaufs einer Befristung, besteht sodann nach § 2 LPG in Verbindung
mit § 26 Abs. 3 PG auch kein Anspruch auf eine Abfindung.
4.
Nach dem Gesagten sind Dispositiv-Ziff. 1 – soweit damit
auf den Rekurs nicht eingetreten wurde – sowie Dispositiv-Ziff. 2 im
Rekursentscheid aufzuheben. Das ändert indes nichts daran, dass der
Beschwerdeführer im Ergebnis unterliegt und die Beschwerde deshalb im Sinn der
Erwägungen abzuweisen ist.
Da die Bildungsdirektion die tatsächliche Überweisung des
Verfahrens bereits vorgenommen hat, bevor der Rekursentscheid in Rechtskraft
erwachsen ist, ist dem Bezirksrat von der Aufhebung der Überweisung durch
Mitteilung des Dispositivs dieses Urteils Kenntnis zu geben.
5.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt,
ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
Dispositiv-Ziff. 1, soweit damit auf den Rekurs nicht
eingetreten wird, und Dispositiv-Ziff. 2 in der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 26. März 2018 werden aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an …