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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00268
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. September 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1981 und Staatsangehöriger von Mazedonien,
heiratete am 30. Juli 2010 die mittlerweile eingebürgerte B, geboren 1957.
A reiste am 8. August 2010 in die Schweiz, erhielt zum Verbleib bei seiner
Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung und ist seit dem 30. Juni 2015 im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
13. April 2016 wurde die Ehe A/B geschieden. Aufgrund der Aussagen von B
anlässlich der Scheidungsanhörung vom 24. März 2016 und der kurz nach der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgten Ehetrennung wurde die
Kantonspolizei Zürich mit der Abklärung der ehelichen Verhältnisse beauftragt.
Am 14. bzw. 26. Juli 2016 wurden die Ex-Ehegatten polizeilich
einvernommen.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt
mit Verfügung vom 28. März 2017 die Niederlassungsbewilligung von A, wies
ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis
28. Juni 2017.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. März 2018 ab und setzte A Frist
zum Verlassen der Schweiz bis 16. Juni 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben
und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Eventualiter sei
die Beschwerdegegnerin anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2018 wurde A, der
dem Obergericht noch Kosten von Fr. 1'525.- schuldet, aufgefordert, innert
20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'060.- zu leisten. Die Kaution
wurde innert einer gewährten Fristerstreckung bezahlt.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 14. Mai
2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser Widerrufsgrund ist
unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung
seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt,
obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und
zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli
2010, 2C_205/2010, E. 3.1).
2.2 Ob eine
Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann
diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113 E. 10.2;
BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter
anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von
einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze
Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den
anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass
die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145
E. 3.1; BGr, 17. September 2015, 2C_770/2015, E. 2.2.1; BGr, 20. April 2015, 2C_564/2014,
E. 4.1). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei
handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur
Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit zu entkräften (VGr,
1. Oktober 2015, VB.2014.00610, E. 4.3; BGr, 9. Juni 2008,
2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Rekursentscheid die wesentlichen Indizien,
welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen zusammenfassend dargelegt.
Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Für eine Scheinehe
sprechen insbesondere der Altersunterschied von 24 Jahren zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau, die Drittstaatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers, welche ihm einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in
der Schweiz ausser im Falle einer Heirat praktisch verunmöglicht hätte, die
Tatsache, dass die Ex-Ehegatten nicht dieselbe Sprache sprechen, die Umstände
des Kennenlernens und der kurz darauf erfolgten Heirat, die kaum vorhandenen
Kenntnisse voneinander und ihre unstimmigen Angaben betreffend die
Heiratsmodalitäten: Anlässlich der polizeilichen Befragung konnte der
Beschwerdeführer keine Angaben zur Schul- und weitergehenden Ausbildung seiner
damaligen Ehefrau machen. Er konnte auch die Trauzeugen nicht nennen, obwohl es
sich dabei gemäss den Angaben der Ex-Ehefrau um ihre Tochter und den Bruder des
Beschwerdeführers gehandelt haben soll. Der Beschwerdeführer gab sodann zu
Protokoll, dass er den ganzen Tag arbeite und abends früh ins Bett gehe. Ab und
zu besuche er mit seiner damaligen Ehefrau ein Restaurant und sehe sich mit ihr
Sendungen im Fernseher auf Deutsch oder Spanisch an. Wie oft und regelmässig
das damalige Ehepaar gemeinsam Zeit verbrachte, bleibt unklar. Weitere Angaben
zu gemeinsamen Hobbies und zur Alltagsgestaltung des Ex-Ehepaares liegen nicht
vor. Die Ex-Ehegatten hätten auch nie gemeinsam Ferien verbracht oder zusammen
ihr jeweiliges Heimatland besucht. Hingegen reiste der Beschwerdeführer fast
jährlich ferienhalber in seine Heimat zurück. Angesichts der Tatsache, dass die
Ex-Ehegatten rund sechs Jahre zusammengewohnt und eine eheliche Gemeinschaft
geführt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, dass sie keine weiteren konkreten
Ausführungen zu ihrem angeblichen Eheleben machen (können).
3.2 Es liegen somit
gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinehe sprechen. Folglich liegt es
am Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen und die angeführten Indizien
zu entkräften.
Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht: Er lässt
vorbringen, dass die damaligen Eheleute ein einfaches Eheleben geführt und sie
sich verbal auch nicht rege ausgetauscht hätten. Damit gesteht der
Beschwerdeführer ein, dass keine intensive Gesprächsführung zwischen den
damaligen Eheleuten erfolgen konnte. Weiter behauptet er, über ein schlechtes
Erinnerungsvermögen zu verfügen, er habe nur eine niedrige Schulbildung
genossen, weshalb er nur schlecht Ereignisse und Vorfälle beschreiben könne. Er
sei sich auch nicht gewohnt, über Privates zu sprechen. Allerdings fällt auf,
dass er problemlos seine Wohnadresse, diejenige seines Arbeitsortes und sogar
diejenige seines Vermieters zu Protokoll geben konnte. Anlässlich der
polizeilichen Befragung konnte sich der Beschwerdeführer auch an das Heirats-
sowie das Geburtsdatum seiner Ex-Ehefrau erinnern. Die Umstände, dass der
Beschwerdeführer für den gesamten Lebensunterhalt aufgekommen ist, seiner
damaligen Schwiegermutter Geld zur Verfügung stellte, sich hingegen nicht um
den Haushalt kümmern musste, deuten eher darauf hin, dass beide Ex-Ehegatten
voneinander profitieren konnten und nicht, dass von einer echten
Lebensgemeinschaft auszugehen wäre. Auch die Tatsachen, dass die Ex-Eheleute
tatsächlich bis zur Ehetrennung zusammengewohnt haben und der Beschwerdeführer
auch nach der ehelichen Trennung für die Krankenkassenprämie seiner Ex-Ehefrau
aufgekommen ist, vermögen für sich allein nicht auf das Führen einer auf Dauer
angelegten körperlichen und spirituellen Verbindung zwischen Mann und Frau
schliessen (BGr, 20. Juni 2016, 2C_1008/2015, E. 3.3).
Dass vorliegend nicht von einer solchen Verbindung auszugehen ist, zeigt sich
auch darin, dass die Ex-Ehegatten über einen damaligen Kinderwunsch abweichende
Angaben zu Protokoll gaben. Angesichts der Dauer des Zusammenwohnens der
Ex-Ehegatten über einen Zeitraum von rund fünf Jahren wäre zu erwarten gewesen,
dass sie (mehr) konkrete Ausführungen zu ihrer angeblichen
"Realbeziehung" vorbrächten, die eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche,
körperliche und spirituelle Vereinigung umfasst, was nach der Praxis minimale
wechselseitige Kenntnisse der Partner voraussetzt (vgl, BGr, 29. April
2015, 2C_1033/2014, E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Deshalb und gerade
aufgrund der fehlenden Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Ex-Eheleuten
wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer konkret und
substanziiert darlegt, inwiefern sie dennoch eine eheliche Gemeinschaft geführt
haben wollen. Was die unterschriebenen Schreiben von Nachbarn und Bekannten
betrifft, ist diesen kaum Beweiskraft beizumessen. Die Schreiben wurden nicht
von den jeweils Unterzeichneten selbst verfasst und geben darüber hinaus
lediglich wieder, dass man die Ex-Ehegatten zusammen gesehen oder getroffen habe,
was eine eheliche Gemeinschaft noch lange nicht zu belegen vermag.
3.3 Nach dem
Gesagten lassen die genannten Indizien in einer Gesamtwürdigung auf eine nur
zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe
schliessen. Obwohl der Beschwerdeführer für mehrere Jahre mit seiner damaligen
Ehefrau zusammenwohnte, ergibt sich hieraus noch keine gelebte Ehegemeinschaft.
Vorliegend ist rechtsgenügend erstellt, dass die Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau allein aus ausländerrechtlichen
Motiven geschlossen wurde. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG ist
vorliegend erfüllt.
4.
4.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss wie
jedes staatliches Handeln dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen,
was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher
Umstände erfordert (vgl. Art. 96 AuG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
an einer Rechtsanwendung durch die Migrationsbehörden, die auf einem zutreffend
ermittelten Sachverhalt beruht, ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (BGr,
12. Oktober 2016, 2C_66/2016, E. 5.1). Der Widerruf der Bewilligung
wegen Scheinehe bzw. Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt regelmässig
die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit; anders verhält es sich bloss, wenn
besondere Umstände geltend gemacht werden können (BGr, 24. Mai 2016,
2C_706/2015, E. 5 [nicht publiziert in BGE 142 II 265]). Solche besonderen
Umstände liegen hier nicht vor: Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 29
Jahren in die Schweiz eingereist, reiste fast jährlich ferienhalber in seine
Heimat zurück und hat die Verbindung zu seinem Heimatland nicht abgebrochen.
Eine Wiedereingliederung in Mazedonien erscheint daher zumutbar. Dass der
Beschwerdeführer keine Strafen aufweist, einer Arbeit nachgeht und nie
Sozialhilfe bezogen hat, entspricht indessen einem Verhalten, das allgemein
erwartet wird. Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers ist als
mangelhaft zu bezeichnen. Da sein Aufenthalt von Anfang an auf einer Scheinehe
beruhte, überwiegen die öffentlichen Interessen diejenigen des
Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Demzufolge erweist sich
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.
4.2 Mit der
Qualifikation als Scheinehe fallen zudem auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche
nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2
lit. a AuG). Ebenso kann sie aus der Scheinehe kein Aufenthaltsanspruch
aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
ableiten (Schutz des Familienlebens). Nichts anderes ergibt sich
unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens. Aus einer rein faktischen
Anwesenheit kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein
Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Erforderlich wäre eine besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum
ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),
was hier nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen
Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.
4.3 Schliesslich
fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrunds auch die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht
(Art. 33 Abs. 3 AuG).
Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …