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Geschäftsnummer: VB.2018.00268  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.05.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge starker Indizien für eine Scheinehe. Für eine Scheinehe sprechen folgende Indizien: Altersunterschied von 24 Jahren, Drittstaatangehörigkeit des BF, welche ihm eine längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz ausser im Fall einer Heirat praktisch verunmöglichen, Umstände des Kennenlernens und der kurz darauf erfolgten Heirat, keine Kenntnis über das Vorleben, die Ehegatten reisten jeweils alleine in ihr Heimatland (E. 3.1). Dem BF gelingt es nicht, die angeführten Indizien zu entkräften. Gerade aufgrund der fehlenden Verständigungsmöglichkeiten zwischen den damaligen Eheleuten wäre zu erwarten gewesen, dass er konkret und substanziiert darlegt, inwiefern sie dennoch eine eheliche Gemeinschaft geführt haben wollen (E. 3.2). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 4.1). Abweisung.
 
Stichworte:
INDIZIENBEWEIS
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHE
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 96 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00268

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1981 und Staatsangehöriger von Mazedonien, heiratete am 30. Juli 2010 die mittlerweile eingebürgerte B, geboren 1957. A reiste am 8. August 2010 in die Schweiz, erhielt zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung und ist seit dem 30. Juni 2015 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. April 2016 wurde die Ehe A/B geschieden. Aufgrund der Aussagen von B anlässlich der Scheidungsanhörung vom 24. März 2016 und der kurz nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgten Ehetrennung wurde die Kantonspolizei Zürich mit der Abklärung der ehelichen Verhältnisse beauftragt. Am 14. bzw. 26. Juli 2016 wurden die Ex-Ehegatten polizeilich einvernommen.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. März 2017 die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 28. Juni 2017.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. März 2018 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 16. Juni 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2018 wurde A, der dem Obergericht noch Kosten von Fr. 1'525.- schuldet, aufgefordert, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'060.- zu leisten. Die Kaution wurde innert einer gewährten Fristerstreckung bezahlt.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 14. Mai 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser Widerrufs­grund ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeit­punkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1).

2.2 Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1; BGr, 17. September 2015, 2C_770/2015, E. 2.2.1; BGr, 20. April 2015, 2C_564/2014, E. 4.1). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit zu entkräften (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2014.00610, E. 4.3; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Rekursentscheid die wesentlichen Indizien, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen zusammenfassend dargelegt. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Für eine Scheinehe sprechen insbesondere der Altersunterschied von 24 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau, die Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, welche ihm einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz ausser im Falle einer Heirat praktisch verunmöglicht hätte, die Tatsache, dass die Ex-Ehegatten nicht dieselbe Sprache sprechen, die Umstände des Kennenlernens und der kurz darauf erfolgten Heirat, die kaum vorhandenen Kenntnisse voneinander und ihre unstimmigen Angaben betreffend die Heiratsmodalitäten: Anlässlich der polizeilichen Befragung konnte der Beschwerdeführer keine Angaben zur Schul- und weitergehenden Ausbildung seiner damaligen Ehefrau machen. Er konnte auch die Trauzeugen nicht nennen, obwohl es sich dabei gemäss den Angaben der Ex-Ehefrau um ihre Tochter und den Bruder des Beschwerdeführers gehandelt haben soll. Der Beschwerdeführer gab sodann zu Protokoll, dass er den ganzen Tag arbeite und abends früh ins Bett gehe. Ab und zu besuche er mit seiner damaligen Ehefrau ein Restaurant und sehe sich mit ihr Sendungen im Fernseher auf Deutsch oder Spanisch an. Wie oft und regelmässig das damalige Ehepaar gemeinsam Zeit verbrachte, bleibt unklar. Weitere Angaben zu gemeinsamen Hobbies und zur Alltagsgestaltung des Ex-Ehepaares liegen nicht vor. Die Ex-Ehegatten hätten auch nie gemeinsam Ferien verbracht oder zusammen ihr jeweiliges Heimatland besucht. Hingegen reiste der Beschwerdeführer fast jährlich ferienhalber in seine Heimat zurück. Angesichts der Tatsache, dass die Ex-Ehegatten rund sechs Jahre zusammengewohnt und eine eheliche Gemeinschaft geführt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, dass sie keine weiteren konkreten Ausführungen zu ihrem angeblichen Eheleben machen (können).

3.2 Es liegen somit gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen und die angeführten Indizien zu entkräften.

Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht: Er lässt vorbringen, dass die damaligen Eheleute ein einfaches Eheleben geführt und sie sich verbal auch nicht rege ausgetauscht hätten. Damit gesteht der Beschwerdeführer ein, dass keine intensive Gesprächsführung zwischen den damaligen Eheleuten erfolgen konnte. Weiter behauptet er, über ein schlechtes Erinnerungsvermögen zu verfügen, er habe nur eine niedrige Schulbildung genossen, weshalb er nur schlecht Ereignisse und Vorfälle beschreiben könne. Er sei sich auch nicht gewohnt, über Privates zu sprechen. Allerdings fällt auf, dass er problemlos seine Wohnadresse, diejenige seines Arbeitsortes und sogar diejenige seines Vermieters zu Protokoll geben konnte. Anlässlich der polizeilichen Befragung konnte sich der Beschwerdeführer auch an das Heirats- sowie das Geburtsdatum seiner Ex-Ehefrau erinnern. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer für den gesamten Lebensunterhalt aufgekommen ist, seiner damaligen Schwiegermutter Geld zur Verfügung stellte, sich hingegen nicht um den Haushalt kümmern musste, deuten eher darauf hin, dass beide Ex-Ehegatten voneinander profitieren konnten und nicht, dass von einer echten Lebensgemeinschaft auszugehen wäre. Auch die Tatsachen, dass die Ex-Eheleute tatsächlich bis zur Ehetrennung zusammengewohnt haben und der Beschwerdeführer auch nach der ehelichen Trennung für die Krankenkassenprämie seiner Ex-Ehefrau aufgekommen ist, vermögen für sich allein nicht auf das Führen einer auf Dauer angelegten körperlichen und spirituellen Verbindung zwischen Mann und Frau schliessen (BGr, 20. Juni 2016, 2C_1008/2015, E. 3.3). Dass vorliegend nicht von einer solchen Verbindung auszugehen ist, zeigt sich auch darin, dass die Ex-Ehegatten über einen damaligen Kinderwunsch abweichende Angaben zu Protokoll gaben. Angesichts der Dauer des Zusammenwohnens der Ex-Ehegatten über einen Zeitraum von rund fünf Jahren wäre zu erwarten gewesen, dass sie (mehr) konkrete Ausführungen zu ihrer angeblichen "Realbeziehung" vorbrächten, die eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung umfasst, was nach der Praxis minimale wechselseitige Kenntnisse der Partner voraussetzt (vgl, BGr, 29. April 2015, 2C_1033/2014, E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Deshalb und gerade aufgrund der fehlenden Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Ex-Eheleuten wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer konkret und substanziiert darlegt, inwiefern sie dennoch eine eheliche Gemeinschaft geführt haben wollen. Was die unterschriebenen Schreiben von Nachbarn und Bekannten betrifft, ist diesen kaum Beweiskraft beizumessen. Die Schreiben wurden nicht von den jeweils Unterzeichneten selbst verfasst und geben darüber hinaus lediglich wieder, dass man die Ex-Ehegatten zusammen gesehen oder getroffen habe, was eine eheliche Gemeinschaft noch lange nicht zu belegen vermag.

3.3 Nach dem Gesagten lassen die genannten Indizien in einer Gesamtwürdigung auf eine nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe schliessen. Obwohl der Beschwerdeführer für mehrere Jahre mit seiner damaligen Ehefrau zusammenwohnte, ergibt sich hieraus noch keine gelebte Ehegemeinschaft. Vorliegend ist rechtsgenügend erstellt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG ist vorliegend erfüllt.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss wie jedes staatliches Handeln dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände erfordert (vgl. Art. 96 AuG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an einer Rechtsanwendung durch die Migrationsbehörden, die auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht, ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (BGr, 12. Oktober 2016, 2C_66/2016, E. 5.1). Der Widerruf der Bewilligung wegen Scheinehe bzw. Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit; anders verhält es sich bloss, wenn besondere Umstände geltend gemacht werden können (BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 5 [nicht publiziert in BGE 142 II 265]). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor: Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist, reiste fast jährlich ferienhalber in seine Heimat zurück und hat die Verbindung zu seinem Heimatland nicht abgebrochen. Eine Wiedereingliederung in Mazedonien erscheint daher zumutbar. Dass der Beschwerdeführer keine Strafen aufweist, einer Arbeit nachgeht und nie Sozialhilfe bezogen hat, entspricht indessen einem Verhalten, das allgemein erwartet wird. Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers ist als mangelhaft zu bezeichnen. Da sein Aufenthalt von Anfang an auf einer Scheinehe beruhte, überwiegen die öffentlichen Interessen diejenigen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Demzufolge erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

4.2 Mit der Qualifikation als Scheinehe fallen zudem auch nacheheliche Aufenthalts­ansprüche nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Ebenso kann sie aus der Scheinehe kein Aufenthaltsanspruch aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten (Schutz des Familienlebens). Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens. Aus einer rein faktischen Anwesenheit kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Erforderlich wäre eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), was hier nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.

4.3 Schliesslich fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrunds auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).

Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …