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VB.2018.00270
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wurde von Februar 2016 bis Dezember 2016 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. B. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) die vom 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2016 zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 1'336.60 den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Sodann wurde A gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG verpflichtet, für die in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2016 rechtmässig bezogenen Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 20'732.65 den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten. C. Die von A dagegen erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan: SEK) am 8. Juni 2017 teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 1'336.60. Die Rückforderung für den rechtmässigen Sozialhilfebezug im Betrag von Fr. 20'732.65 wurde aufgehoben. II. Dagegen erhob A Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Dieser wies den Rekurs am 29. März 2018 ab. Es wurden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. III. A erhob hiergegen am 4. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2017 sei im Dispositiv insofern abzuändern, als die Rückerstattung gestützt auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR) zurückzufordern sei, und nicht gestützt auf ein unrechtmässiges Verhalten der Beschwerdeführerin gemäss § 26 lit. a SHG. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführerin sowohl für das vorangegangene Rekursverfahren vor der Vorinstanz wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 9. Mai 2018 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte am 24. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf Gesuch des Rechtsvertreters von A wurden ihm am 6. Juni 2018 die vom Bezirksrat eingereichten Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand ist die Rechtsgrundlage für eine Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 1'336.60. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 1.2 Da die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsforderung in Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 21. Dezember 2016 ausdrücklich auf § 26 lit. a SHG stützt, erwächst auch diese Rechtsgrundlage für die Rückerstattungsforderung in Rechtskraft (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 7). Die Beschwerdeführerin hat deshalb diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse an der Änderung des Entscheids der Beschwerdegegnerin, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs eingetreten ist. Aus demselben Grund ist auch auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese auf verschiedene Vorbringen – die besondere berufliche Situation der Beschwerdeführerin, ihre hohe Arbeitsbelastung im Monat November 2016 sowie die zu frühe Auszahlung der Sozialhilfe für den Monat Dezember 2016 – nicht eingegangen sei und damit ihre Begründungspflicht verletzt habe. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei nicht auf ihr Vorbringen, die Sozialhilfeleistungen für den Monat Dezember 2016 seien zu früh ausbezahlt worden, eingegangen, ist ihr nicht zuzustimmen. In E. 5 des angefochtenen Beschlusses hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass die Unterstützungsleistungen der Beschwerdegegnerin jeweils zwischen dem 25. und 27. des Monats für den Folgemonat eingingen. Insofern hat sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen kurz auseinandergesetzt. Auf die berufliche Situation der Beschwerdeführerin und ihre hohe Arbeitsbelastung im November 2016 nahm die Vorinstanz in der Begründung des Beschlusses zwar nicht ausdrücklich Bezug. Aus den Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen hat. Allerdings musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen. Vielmehr durfte sie sich auf die Behandlung der wesentlichen Parteistandpunkte beschränken. Dass die Vorinstanz in der Begründung nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin abgestellt hat, lässt deshalb darauf schliessen, dass diese nicht als entscheidwesentlich beurteilt wurden. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. hinten E. 6.2 und 7.2 f.). Insgesamt erscheint der vorinstanzliche Entscheid ausführlich begründet und ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ersichtlich. Selbst wenn aber von einer Gehörsverletzung ausgegangen würde, würde diese nicht schwer wiegen und wäre sie mit dem vorliegenden Entscheid geheilt worden. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zeugenbefragung von D, Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, sowie eine Parteibefragung. Vorliegend ergibt sich die Sachlage jedoch in genügender Weise aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten (vgl. hinten E. 6 ff.), weshalb sich die beantragten Zeugen- und Parteibefragungen als nicht notwendig erweisen. Entsprechend kann auf eine Zeugen- und Parteibefragung verzichtet werden. 4. 4.1 Wer wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18 SHG). Die Auskunft hat sich insbesondere zu erstrecken auf die eigenen finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte sind unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a–c und Abs. 3 SHG). Gemäss § 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) macht die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden darauf aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden. 4.2 Ausgerichtete Sozialhilfeleistungen können bei unrechtmässigem Verhalten des Leistungsbezügers gestützt auf § 26 SHG oder bei rechtmässigem Bezug gestützt auf § 27 SHG zurückgefordert werden. Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin für den Betrag von Fr. 1'336.60 auf § 26 lit. a SHG, wonach zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet ist, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt – dies im Gegensatz zu Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB). Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder seine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Steht fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 17. Juni 2015, VB.2015.00125, E. 3.3). In solchen Fällen sind die tatsächlichen Voraussetzungen der materiellen Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 17. August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477, E. 3.2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Kommt eine Rückerstattung gestützt auf § 26 oder § 27 SHG nicht infrage, kann die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62 OR zum Zug kommen. Demgemäss hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Der in Art. 62 OR verankerte Grundsatz, wonach ohne gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erhaltene Leistungen zurückzuerstatten sind, gilt analog auch im öffentlichen Recht (VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3 mit weiteren Hinweisen; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.02 Ziff. 1, 9. Februar 2016, www.sozialhilfe.zh.ch). 5. 5.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin erst am 25. November 2016 über den Zahlungseingang von Fr. 23'800.- am 4. November 2016 informiert. Die Beschwerdeführerin habe von ihrer Pflicht, Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden, gewusst. Entsprechend habe sie den Zahlungseingang auf ihr Konto vom 24. Oktober 2016 am 25. Oktober 2016 sofort und unaufgefordert gemeldet. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdeführerin einen weiteren Zahlungseingang sofort melden würde. Die Beschwerdeführerin habe zwar nachvollziehbar dargelegt, dass sie darauf vertraut habe, dass sie in der Woche des 7. November 2016 zu einem Gespräch bei der zuständigen Sozialarbeiterin eingeladen würde. Als dieses Gespräch jedoch ausgeblieben sei, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie den Zahlungseingang unverzüglich anzeigen würde. Die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass die Unterstützungsleistungen der Beschwerdegegnerin zwischen dem 25. und dem 27. des Monats für den Folgemonat eingingen. Es habe ihr auch bekannt sein müssen, dass die eingegangene Zahlung aufgrund deren Höhe eine sofortige Ablösung von der Sozialhilfe zur Folge habe. Hätte sie den Zahlungseingang sofort resp. spätestens, nachdem das Gespräch mit der zuständigen Sozialarbeiterin in der Woche vom 7. November 2016 nicht stattgefunden habe, angezeigt, so wären keine weiteren Sozialhilfeleistungen ausgerichtet worden. Demgemäss habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb sie ungerechtfertigt Sozialhilfeleistungen für den Monat Dezember 2016 erhalten habe. 5.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, sie habe den Zahlungseingang aufgrund einer unglücklichen Verkettung von Umständen, die zu einem guten Teil von einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zu verantworten seien, zwar eher spät, aber eben nicht zu spät gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertraut, dass sich die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin im Laufe der zweiten Novemberwoche bei ihr melden würde. Da ihr bereits bei der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erklärt worden sei, dass Auszüge und Belege von Online-Plattformen nicht akzeptiert würden, habe die Beschwerdeführerin geplant, den Original-Papier-Bankbeleg anlässlich des versprochenen Gesprächs an die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zu übergeben. Als am 25. November 2016 das Gespräch stattfand, habe sie die Beschwerdegegnerin umgehend über den Honorareingang informiert. Sie habe den Zahlungseingang damit rechtzeitig innerhalb des Monats November 2016 gemeldet. Dass die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits den Zahlungsauftrag für den Monat Dezember 2016 ausgelöst habe, sei unglücklich. Rechtlich betrachtet habe aber die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe für den Monat Dezember 2016 zu früh ausbezahlt. Wenn dann nicht alle Honorareingänge registriert seien, sei das nicht der Beschwerdeführerin anzulasten, denn diese habe ja von Anfang an darüber informiert, dass sie mit Honorareinnahmen rechne. 6. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Honorareinnahmen rechtzeitig der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. 6.1 Gemäss der Rechtsprechung (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152, E. 3.3; VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1 mit weiterem Hinweis) und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2) müssen Sozialhilfe beziehende Personen Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, unverzüglich und unaufgefordert der Behörde melden. Von einer verspäteten Meldung ging das Verwaltungsgericht beispielsweise im Fall eines Hilfesuchenden aus, der die Behörde erst am 14. Mai 2002 darüber informierte, dass seine Ehefrau am 15. Januar 2002 einen Arbeitsvertrag unterschrieben und am 19. Februar 2002 eine erste Lohnzahlung erhalten hatte (VGr, 25. Februar 2005, VB.2004.00249, E. 4.2). Ebenso wenig als unverzüglich erachtete das Verwaltungsgericht die Meldung eines Fürsorgeempfängers, der die Behörden am 27. September 2010 – nach bereits erfolgter Auszahlung der wirtschaftlichen Unterstützung für den Monat Oktober 2010 – darüber informierte, dass sich seine Wohnverhältnisse am 14. September 2010 geändert hatten (VGr, 20. März 2013, VB.2013.00031, E. 3.4). 6.2 Die Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 18. Oktober 2016 über eine "potentielle Einkommensquelle". Es handle sich nicht um eine Festanstellung, sondern um eine Projektmitarbeit auf Stundenbasis und auf Abruf. Gleichzeitig bat sie um einen gelegentlichen Termin, um die AHV-Situation zu besprechen. Damit war die Beschwerdegegnerin zwar über mögliche Honorareinnahmen der Beschwerdeführerin seit Mitte Oktober 2016 informiert. Die Mitteilungspflicht der Beschwerdeführerin ist damit jedoch noch nicht erfüllt, zumal unklar blieb, wie hoch die Einnahmen tatsächlich ausfallen werden. Vielmehr hat sie die Beschwerdegegnerin über jeden einzelnen Zahlungseingang unverzüglich und unaufgefordert zu informieren. Auch wenn die Beschwerdegegnerin also über eine mögliche Einkommensquelle informiert war, lag es nicht an der Beschwerdegegnerin, sich bei der Beschwerdeführerin über allfällige Honorareinnahmen zu informieren. Dies musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, wurde sie doch im Leistungsentscheid vom 1. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass alle Änderungen, insbesondere bei der Arbeit, bei den Einnahmen, beim Vermögen, in den familiären Verhältnissen und betreffend die Wohnsituation sofort und unaufgefordert zu melden seien. In der Folge hat die Beschwerdeführerin denn auch den Zahlungseingang vom 24. Oktober 2016 in Höhe von Fr. 2'350.- bereits am folgenden Tag unaufgefordert der Beschwerdegegnerin gemeldet. Mit E-Mail vom 3. November 2016 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter anderem darüber, dass die Einnahmen im Betrag von Fr. 2'350.- ins Budget vom Dezember 2016 eingerechnet würden. Die Beschwerdegegnerin stellte in Aussicht, sich im Laufe der nächsten Woche für eine Terminvereinbarung zu melden. Dass es dazu nicht gekommen ist, befreit die Beschwerdeführerin aber nicht von ihrer Mitteilungspflicht. Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. November 2016 Kenntnis über den Eingang des Honorars von Fr. 23'800.- auf ihrem Bankkonto erlangte, wäre es spätestens nach Ablauf der zweiten Novemberwoche 2016, als sich die zuständige Sozialarbeiterin nicht wie vereinbart für die Terminvereinbarung gemeldet hat, an der Beschwerdeführerin gewesen, die Beschwerdegegnerin entsprechend zu kontaktieren und zu informieren. Dabei hätte ihr auch der Schriftweg offengestanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerdegegnerin schriftlich über die Honorareinnahmen zu informieren, zumal sie die Einnahmen vom Oktober 2016 auch schriftlich gemeldet hat. Dass die Beschwerdeführerin im November 2016 sehr viel gearbeitet habe und infolgedessen in ihre Arbeit vertieft gewesen sei und nicht an die Sozialhilfe gedacht habe – wie sie selber geltend macht –, erscheint zwar nachvollziehbar, vermag jedoch das Nichtdeklarieren der Honorareinnahmen nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sie sich am 21. November 2016 erneut per E-Mail bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hat, jedoch nicht auf die Honorareinnahmen hingewiesen hat. Vielmehr hat sie lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass sie "einige Angelegenheiten" besprechen wolle. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die Honorareinnahmen in dieser E-Mail offenzulegen. Allfällige Belege hätten an einem persönlichen Gespräch nachgereicht werden können. Dies wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als die Sozialhilfeleistungen der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten regelmässig zwischen dem 24. und dem 27. des Monats für den Folgemonat ausbezahlt wurden und die Meldung über die Honorareinnahmen deshalb zeitlich dringend war. Über den Auszahlungszeitpunkt musste die Beschwerdeführerin mittlerweile Bescheid wissen, weshalb sie aus dem Vorbringen, die Sozialhilfeleistungen seien zu früh ausbezahlt worden, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin bis am 25. November 2016 damit zugewartet hat, die Beschwerdegegnerin über die Honorareinnahmen zu orientieren. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Honorareinnahmen fahrlässig zu spät gemeldet hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt ist – im Unterschied zu Art. 148a StGB – Vorsatz bei § 26 SHG nicht vorausgesetzt. Zur Erfüllung des Tatbestands von § 26 SHG muss kein schuldhaftes Verhalten vorliegen. Die Beschwerdeführerin wird deshalb nicht "kriminalisiert". Ihr wird von der Beschwerdegegnerin denn auch kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen. 7. 7.1 Wie bereits erwähnt (vorn E. 4.2), kann bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung die wirtschaftliche Hilfe nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Zahlungseingang von Fr. 23'800.- im Fall einer rechtzeitigen Meldung als sozialhilferechtlich relevante Einnahme hätte anrechnen dürfen. 7.2 Bei der Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einzubeziehen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.1; § 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen verwendet werden, welche die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen, beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2 SHG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei hochverschuldet gewesen und hätte die eingehende Zahlung dazu verwenden können, einen Teil ihrer Schulden zu bezahlen. Danach wäre sie jedoch unvermittelt wieder sozialhilfebedürftig geworden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Fürsorgebehörde gemäss § 22 SHV Schulden nur ausnahmsweise übernimmt, wenn damit einer bestehenden oder einer drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Solches ist etwa bei Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien der Fall, wenn dadurch das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird. Dies wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend setzen sich die Schulden der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben aus einer Darlehensschuld bei ihrer Mutter in Höhe von Fr. 60'000.-, Steuerschulden von Fr. 14'197.70, Kreditkartenschulden von Fr. 179.40 sowie Schulden bei der SVA Zürich von Fr. 1'952.85 zusammen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass eine Schuldentilgung zur Verhinderung einer Notlage notwendig wäre. Dies macht denn auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Demnach hätte die Beschwerdegegnerin die Honorareinnahme der Beschwerdeführerin als sozialhilferechtlich relevante Einnahme anrechnen dürfen. Hätte die Beschwerdeführerin den Honorareingang der Beschwerdegegnerin rechtzeitig, d. h. unverzüglich, bzw. spätestens mit E-Mail vom 21. November 2016 gemeldet, hätte verhindert werden können, dass am 24. November 2016 die Sozialhilfeleistungen für den Monat Dezember 2016 ausbezahlt wurden. 7.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 1'336.60 von einem unrechtmässigen, auf einer Meldepflichtverletzung beruhenden Leistungsbezug ausging. Damit ist § 26 lit. a SHG vorliegend anwendbar, weshalb kein Raum dafür besteht, die Rückerstattungsverpflichtung auf Art. 62 OR zu stützen (vgl. vorn E. 4.3). Hinzu kommt, dass die Rückforderung bei unrechtmässigem Verhalten gemäss § 26 SHG im Gegensatz zur Rückforderung nach § 27 SHG nicht im Ermessen der Sozialbehörde liegt (VGr, 21. September 2017, VB.2017.00397, E. 3.4 mit Hinweis auf VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.4). Im Rahmen von § 26 SHG ist die Sozialbehörde zur Rückforderung verpflichtet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind; es besteht kein Spielraum für eine Reduktion oder einen Verzicht auf die Rückerstattungsforderung aus Kulanz. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in einem – wie sie selbst geltend macht – "hochsensitiven Bereich" arbeitet und sich deshalb in Finanzangelegenheiten kein Fehlverhalten erlauben darf. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht gestützt auf § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung von Fr. 1'336.60. 8. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht verlangt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |