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Geschäftsnummer: VB.2018.00271  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.01.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf)


[Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen]

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ausländerbehörden können eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 3 AuG nach pflichtgemässem Ermessen verlängern, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG vorliegen (E. 2).

Der Beschwerdeführer erfüllt den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (E. 3).

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass eine reale Gefahr der Verfolgung in seinem Heimatland besteht. Die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers (Point Pedro im Distrikt Jaffa/Nordprovinz Sri Lankas) steht der Wegweisung nicht entgegen (E. 4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
INTERESSENABWÄGUNG
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
REAL RISK
SUBSTANTIAL GROUNDS
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 96 AuG
Art. 3 EMRK
Art. 8 EMRK
§ 362 Abs. II StPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00271

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1968 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. September 2000 ab, nahm A jedoch vorläufig auf. Im Jahr 2002 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

Das Bezirksgericht Zürich bestrafte A mit Urteil vom 16. November 2016 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts und teilweise des Versuchs hierzu, der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen und der versuchten Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-.

Mit Verfügung vom 7. März 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. Mai 2017.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 28. März 2018 ab, soweit er nicht wegen Ablaufs der widerrufenen Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden war, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Mai 2018.

III.  

A liess am 7. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, eventualiter seine Aufenthaltsbewilligung – allenfalls verbunden mit einer Verwarnung – zu verlängern, subeventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Mai 2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A leistete die ihm auferlegte Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

1.2 Da die widerrufene Aufenthaltsbewilligung während des vorinstanzlichen Verfahrens abgelaufen ist, geht es hier nur noch um die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe.

2.  

2.1 Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat weder gestützt auf die Bestimmungen des Ausländergesetzes noch gestützt auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Namentlich ergibt sich ein solcher Anspruch trotz der langen Anwesenheit auch nicht aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), da er eine vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 120 Ib 16 E. 3b) nicht darzutun vermag und angesichts nur geringer Sprachkenntnisse, seiner Straffälligkeit und seiner regelmässigen längeren Auslandaufenthalte auch nicht ersichtlich ist; daran vermag auch die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein solcher Anspruch ab einem Aufenthalt von zehn Jahren bei guter Integration grundsätzlich entstehen könnte (BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3 f. [zur Publikation vorgesehen]), nichts zu ändern. Wie sich indes sogleich zeigt, vermöchte selbst ein aus dem Recht auf Privatleben abgeleiteter Anwesenheitsanspruch am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern.

2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG vorliegen. Die Verlängerung einer Aufenthalts­bewilligung liegt bei ausländischen Personen, die keinen Aufenthaltsanspruch haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; Peter Bolzi in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 33 AuG N. 7). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.).

3.  

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt unter anderem ein Widerrufsgrund vor, wenn die Aus­länderin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 13. September 2011, 2C_665/2011, E. 2.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f., und 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich unter anderem mit 24 Monaten Freiheitsstrafe belegt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund.

Ob er dadurch, dass er einen Kollegen an einen Sprachtest schickte, um den so erworbenen Sprachnachweis später im ausländerrechtlichen Verfahren einzureichen, auch den Widerrufsgrund der Täuschung der Behörden (Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG) erfüllt hat, kann offenbleiben.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie unter Berück­sichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person verhältnis­mässig erscheint. Dabei sind bei einem Widerruf aufgrund von Straffälligkeit praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer Integra­tion bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dann statt­haft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK sind hier die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3). Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsver­weigerung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2).

4.2 Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschul­den in erster Linie nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3). Dies gilt erst recht beim abge­kürzten Verfahren, wo der Strafentscheid gemäss Art. 362 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) nur summarisch zu begründen ist und sich das konkrete Verschulden damit vor allem aus dem vom Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift ausgesprochenen und von der verurteilten Person akzeptierten Strafmass ergibt (vgl. BGr, 10. September 2013, 2C_114/2013, E. 2.4.3).

Der Beschwerdeführer wurde wegen wiederholter Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen mit 24 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.- bestraft. Allein schon mit Blick auf die Strafhöhe liegt in migrationsrechtlicher Hinsicht ein erhebliches Verschulden vor. Der Beschwerdeführer hat wiederholt die illegale Einreise von Landsleuten in die Schweiz organisiert und sich dafür bezahlen lassen. Zudem schloss er in eigenem Namen einen Arbeitsvertrag, liess hernach jedoch einen Asylbewerber für sich arbeiten, obwohl dieser hierzu gar nicht berechtigt war, und behielt vom Lohn Fr. 500.- für sich ein. Schliesslich stiftete er einen Kollegen an, an seiner statt an einer Sprachprüfung teilzunehmen, um so trotz ungenügender Sprachkenntnisse eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Der Beschwerdeführer – der selber nur aufgrund einer Anerkennung als Härtefall eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte – liess damit klar erkennen, dass er nicht willens ist, sich an die ausländerrechtlichen Vorschriften der Schweiz zu halten. Angesichts der kurzen Dauer seit dem Urteil und weil die dem Beschwerdeführer auferlegte Probezeit noch läuft, kann er aus dem Wohlverhalten seit dem bezirksgerichtlichen Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers ist deshalb gross.

4.3 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit 28 Jahren auf, davon 16 Jahre bewilligt. Trotz der langen Anwesenheit hat er sich hier jedoch nur ungenügend integriert. Er war nicht in der Lage, vertiefte soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung darzutun, und benötigte aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse bei Befragungen eine Übersetzung. Sodann war er nur beschränkt arbeitstätig: Bis zu seiner Verhaftung dürfte er seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch seine Schleppertätigkeit verdient haben. In den vergangenen Jahren hielt er sich schliesslich regelmässig während längerer Zeit im Ausland auf, im Jahr 2014 gar während 222 Tagen und im Jahr 2015 während 122 Tagen. Damit erscheinen die Verbindungen zur Schweiz eher gering.

Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat der Beschwerdeführer in Sri Lanka verbracht, wo sein Bruder lebt, mit dem er wöchentlich telefoniert. Im Heimatland leben zudem noch drei Geschwister seiner verstorbenen Mutter. Er hält sich jedes Jahr während drei bis vier Wochen in Sri Lanka auf und besucht bei dieser Gelegenheit seine Verwandten. Damit ist ihm das Heimatland nicht unbekannt und verfügt er dort über ein verwandtschaftliches Netz. Der Beschwerdeführer hat schliesslich in Sri Lanka während zehn Jahren die Schule besucht und dürfte mit seinem in der Schweiz zusätzlich erworbenen Wissen im Gastronomiebereich in der Lage sein, einen Verdienst zu erzielen. Es sollte ihm deshalb möglich sein, sich in Sri Lanka wieder zu integrieren.

4.4  

4.4.1 Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe unterworfen werden. Die Ausschaffung einer ausländischen Person in einen Staat, in welchem ihr Folter oder eine andere Art der unmenschlichen Behandlung droht, kann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, wobei die Verletzung in diesen Fällen darin liegt, dass der ausschaffende Staat die unmenschliche Behandlung im Empfängerstaat möglich macht (vgl. Jochen Frowein/Wolf­gang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein 2009, Art. 3 N. 20; Ruedi Illes in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 83 N. 22 ff. [je mit Hinweisen]). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann eine von der Ausschaffung bedrohte ausländische Person sich auf Art. 3 EMRK berufen, wenn sie darzulegen vermag, dass sie persönlich im Empfängerstaat einer konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt ist, eine unter diese Bestimmung fallende Behandlung zu erleiden. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich nicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Die behauptete drohende Misshandlung muss zudem eine gewisse Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Der Bewertung der Schwere sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zugrunde zu legen. Die ausländische Person hat dabei gewichtige Gründe ("substantial grounds") darzulegen, die auf eine solch konkrete Gefahr schliessen lassen; der Eintritt der geltend gemachten Gefährdung der ausländischen Person muss mithin von erheblicher Wahrscheinlichkeit sein (vgl. zum Ganzen EGMR, 13. Oktober 2011, Husseini, 10611/09, §§ 79 ff.; 28. Februar 2008, Saadi, 37201/06, § 125; 29. April 1997, H.L.R., 24573/94, §§ 40 ff.; 30. Oktober 1991, Vilvarajah et al., 13163/87 etc., §§ 107 ff. [alles unter www.echr.coe.int]).

4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe schon vor seiner Einreise Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt und sei danach "exilpolitisch" tätig gewesen, weshalb er bei einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet sei; der Vorinstanz wirft er in diesem Zusammenhang eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vor.

Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr tatsächlich gefährdet wäre, ist nur schon mit Blick auf seine zahlreichen Reisen ins Heimatland nicht glaubhaft. Sodann erwähnte er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die LTTE mit keinem Wort und verneinte, dass Gründe vorlägen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstünden; er merkte einzig an, die "Sicherheitssituation ist nicht so gut". Auch bei einer auf die Frage einer Wegweisung beschränkten Befragung im Jahr 2016 machte er nur geltend, schon lange in der Schweiz zu leben, behauptete aber nicht, im Heimatland gefährdet zu sein. Erst im Rekursverfahren behauptete er, Verbindungen zur LTTE zu haben, die ihn bei einer Rückkehr gefährdeten, ohne dies näher zu substanziieren. Entgegen seiner Behauptung ergibt sich eine solche Verbindung auch nicht aus den vorliegenden Akten des Strafverfahrens betreffend seine Schleppertätigkeit.

Der Beschwerdeführer verlangte schon im Rekursverfahren den Beizug des Protokolls einer Befragung durch das Bundesamt für Polizei (fedpol), bei der ihm vorgeworfen worden sei, im Auftrag der LTTE Geldmittel ins Ausland geschafft zu haben. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern sich allein aus dem Verdacht einer Unterstützungshandlung bereits eine Gefährdungssituation in der Heimat ergeben sollte, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass das fedpol in der Folge tatsächlich ein Verfahren eröffnet hätte; schon deshalb ist auch unwahrscheinlich, dass die Behörden Sri Lankas von dieser Befragung Kenntnis haben. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich danach wiederholt für längere Zeit in Sri Lanka aufhielt, wobei sein Pass bei der Einreise regelmässig kontrolliert wurde. Wollten die heimatlichen Behörden ihn verhaften, hätten sie deshalb bereits mehrere Gelegenheiten ungenutzt verstreichen lassen, was unwahrscheinlich ist. Die Vorinstanz durfte deshalb auf den Beizug dieses Protokolls verzichten und auch im Beschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung, das fedpol um Amtshilfe zu ersuchen, zumal der Beschwerdeführer sich entgegenhalten lassen muss, dass er dieses Protokoll ohne Weiteres selber hätte einreichen können.

Der Beschwerdeführer konnte demnach nicht glaubhaft machen, dass eine reale Gefahr einer Verfolgung im Heimatland besteht.

4.4.3 Schliesslich steht auch die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers der Wegweisung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer stammt aus C im Distrikt Jaffna der Nordprovinz. Nach mittlerweile gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rückkehr in die Nordprovinz, namentlich den Distrikt Jaffna, jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden zumutbar (vgl. etwa BVGer, 15. August 2018, E-3227/2017, E. 11.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt überhaupt nicht dar, weshalb sich dies bei ihm anders verhalten sollte. Soweit sich solche Gründe aus dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten Bericht ergeben sollten, welcher der Beschwerde beigelegt wurde, hätte der Beschwerdeführer dies detailliert dartun müssen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, mögliche Gründe, die gegen eine Wegweisung sprechen, sich selber aus einem 91 Seiten und 268 Beilagen umfassenden Parteigutachten zusammenzusuchen. Es drängen sich damit keine weitergehenden Abklärungen der Situation in Sri Lanka auf.

Damit besteht auch keine Veranlassung, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …