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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00271
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. September 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
I.
A, ein 1968 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas,
reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für
Flüchtlinge lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. September 2000 ab,
nahm A jedoch vorläufig auf. Im Jahr 2002 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich.
Das Bezirksgericht Zürich bestrafte A mit Urteil vom
16. November 2016 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein- und
Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts und teilweise des Versuchs
hierzu, der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen und der versuchten Täuschung
der Behörden im Sinn von Art. 118 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG) mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie
einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-.
Mit Verfügung vom 7. März 2017 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte
ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. Mai 2017.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 28. März 2018 ab, soweit er nicht wegen Ablaufs
der widerrufenen Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden war, und setzte
A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Mai 2018.
III.
A liess am 7. Mai 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen, eventualiter seine Aufenthaltsbewilligung – allenfalls
verbunden mit einer Verwarnung – zu verlängern, subeventualiter die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das Migrationsamt
anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme
zu beantragen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Mai 2018 auf
eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A
leistete die ihm auferlegte Kaution fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden
Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
1.2 Da die
widerrufene Aufenthaltsbewilligung während des vorinstanzlichen Verfahrens
abgelaufen ist, geht es hier nur noch um die Frage, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe.
2.
2.1 Der ledige
und kinderlose Beschwerdeführer hat weder gestützt auf die Bestimmungen des
Ausländergesetzes noch gestützt auf völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Namentlich ergibt sich
ein solcher Anspruch trotz der langen Anwesenheit auch nicht aus dem Schutz des
Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), da er eine vertiefte Integration in die
hiesigen Verhältnisse (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 120 Ib 16
E. 3b) nicht darzutun vermag und angesichts nur geringer Sprachkenntnisse,
seiner Straffälligkeit und seiner regelmässigen längeren Auslandaufenthalte
auch nicht ersichtlich ist; daran vermag auch die jüngste bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach ein solcher Anspruch ab einem Aufenthalt von zehn Jahren
bei guter Integration grundsätzlich entstehen könnte (BGr, 8. Mai 2018,
2C_105/2017, E. 3 f. [zur Publikation vorgesehen]), nichts zu ändern.
Wie sich indes sogleich zeigt, vermöchte selbst ein aus dem Recht auf Privatleben
abgeleiteter Anwesenheitsanspruch am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern.
2.2 Gemäss
Art. 33 Abs. 3 AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG vorliegen. Die Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei ausländischen Personen, die keinen
Aufenthaltsanspruch haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden
(Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 33 N. 33; Peter Bolzi in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,
4. A., Zürich 2015, Art. 33 AuG N. 7). In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich
von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50
N. 25 ff.).
3.
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt unter
anderem ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige
Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt nach
der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 135 II
377 E. 4.2; BGr, 13. September 2011, 2C_665/2011, E. 2.1). Dabei
ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f., und 27. Januar
2010, 2C_515/2009, E. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich unter anderem mit 24 Monaten Freiheitsstrafe belegt und
erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund.
Ob er dadurch, dass er
einen Kollegen an einen Sprachtest schickte, um den so erworbenen
Sprachnachweis später im ausländerrechtlichen Verfahren einzureichen, auch den
Widerrufsgrund der Täuschung der Behörden (Art. 62 Abs. 1 lit. a
AuG) erfüllt hat, kann offenbleiben.
4.
4.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zur Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie
unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der
ausländischen Person verhältnismässig erscheint. Dabei sind bei einem Widerruf
aufgrund von Straffälligkeit praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts
und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der
ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer
der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Notwendigkeit einer
Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK:
Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte
Privat- und Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist
und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des
Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von
Art. 8 Abs. 2 EMRK sind hier die Schwere des begangenen Delikts, der
seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person
während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie
deren familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 96 AuG;
BGE 135 II 377 E. 4.3). Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung
die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine
gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw.
Bewilligungsverweigerung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139
I 31 E. 2.3.3; 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September
2008, 2C_620/2008, E. 2.2).
4.2 Im Rahmen
der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in
erster Linie nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE
129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009,
E. 5.3). Dies gilt erst recht beim abgekürzten Verfahren, wo der
Strafentscheid gemäss Art. 362 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO) nur summarisch zu begründen ist und sich das
konkrete Verschulden damit vor allem aus dem vom Strafgericht gestützt auf die
Anklageschrift ausgesprochenen und von der verurteilten Person akzeptierten
Strafmass ergibt (vgl. BGr, 10. September 2013, 2C_114/2013, E. 2.4.3).
Der Beschwerdeführer wurde
wegen wiederholter Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie Anstiftung zur
Fälschung von Ausweisen mit 24 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen
Geldstrafe zu je Fr. 30.- bestraft. Allein schon mit Blick auf die
Strafhöhe liegt in migrationsrechtlicher Hinsicht ein erhebliches Verschulden
vor. Der Beschwerdeführer hat wiederholt die illegale Einreise von Landsleuten
in die Schweiz organisiert und sich dafür bezahlen lassen. Zudem schloss er in
eigenem Namen einen Arbeitsvertrag, liess hernach jedoch einen Asylbewerber für
sich arbeiten, obwohl dieser hierzu gar nicht berechtigt war, und behielt vom
Lohn Fr. 500.- für sich ein. Schliesslich stiftete er einen Kollegen an,
an seiner statt an einer Sprachprüfung teilzunehmen, um so trotz ungenügender
Sprachkenntnisse eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Der
Beschwerdeführer – der selber nur aufgrund einer Anerkennung als Härtefall eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte – liess damit klar erkennen, dass er
nicht willens ist, sich an die ausländerrechtlichen Vorschriften der Schweiz zu
halten. Angesichts der kurzen Dauer seit dem Urteil und weil die dem
Beschwerdeführer auferlegte Probezeit noch läuft, kann er aus dem Wohlverhalten
seit dem bezirksgerichtlichen Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers ist deshalb
gross.
4.3 Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein und hält
sich hier seit 28 Jahren auf, davon 16 Jahre bewilligt. Trotz der
langen Anwesenheit hat er sich hier jedoch nur ungenügend integriert. Er war
nicht in der Lage, vertiefte soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung
darzutun, und benötigte aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse bei Befragungen
eine Übersetzung. Sodann war er nur beschränkt arbeitstätig: Bis zu seiner
Verhaftung dürfte er seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch seine
Schleppertätigkeit verdient haben. In den vergangenen Jahren hielt er sich
schliesslich regelmässig während längerer Zeit im Ausland auf, im Jahr 2014 gar
während 222 Tagen und im Jahr 2015 während 122 Tagen. Damit
erscheinen die Verbindungen zur Schweiz eher gering.
Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat der
Beschwerdeführer in Sri Lanka verbracht, wo sein Bruder lebt, mit dem er
wöchentlich telefoniert. Im Heimatland leben zudem noch drei Geschwister seiner
verstorbenen Mutter. Er hält sich jedes Jahr während drei bis vier Wochen in
Sri Lanka auf und besucht bei dieser Gelegenheit seine Verwandten. Damit ist
ihm das Heimatland nicht unbekannt und verfügt er dort über ein
verwandtschaftliches Netz. Der Beschwerdeführer hat schliesslich in Sri Lanka
während zehn Jahren die Schule besucht und dürfte mit seinem in der Schweiz
zusätzlich erworbenen Wissen im Gastronomiebereich in der Lage sein, einen
Verdienst zu erzielen. Es sollte ihm deshalb möglich sein, sich in Sri Lanka
wieder zu integrieren.
4.4
4.4.1
Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher bzw.
erniedrigender Strafe unterworfen werden. Die Ausschaffung einer ausländischen
Person in einen Staat, in welchem ihr Folter oder eine andere Art der
unmenschlichen Behandlung droht, kann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK
führen, wobei die Verletzung in diesen Fällen darin liegt, dass der ausschaffende
Staat die unmenschliche Behandlung im Empfängerstaat möglich macht
(vgl. Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl
am Rhein 2009, Art. 3 N. 20; Ruedi Illes in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 83 N. 22 ff. [je mit Hinweisen]). Nach der
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann eine von
der Ausschaffung bedrohte ausländische Person sich auf Art. 3 EMRK
berufen, wenn sie darzulegen vermag, dass sie persönlich im Empfängerstaat
einer konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt ist, eine unter diese
Bestimmung fallende Behandlung zu erleiden. Die blosse Möglichkeit einer
Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich nicht,
um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Die behauptete drohende
Misshandlung muss zudem eine gewisse Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich
von Art. 3 EMRK zu fallen. Der Bewertung der Schwere sind sämtliche Umstände
des Einzelfalls zugrunde zu legen. Die ausländische Person hat dabei gewichtige
Gründe ("substantial grounds") darzulegen, die auf eine solch konkrete
Gefahr schliessen lassen; der Eintritt der geltend gemachten Gefährdung der
ausländischen Person muss mithin von erheblicher Wahrscheinlichkeit sein
(vgl. zum Ganzen EGMR, 13. Oktober 2011, Husseini, 10611/09,
§§ 79 ff.; 28. Februar 2008, Saadi, 37201/06, § 125;
29. April 1997, H.L.R., 24573/94, §§ 40 ff.; 30. Oktober
1991, Vilvarajah et al., 13163/87 etc., §§ 107 ff. [alles unter
www.echr.coe.int]).
4.4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe schon vor seiner Einreise
Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt und sei
danach "exilpolitisch" tätig gewesen, weshalb er bei einer Rückkehr
ins Heimatland gefährdet sei; der Vorinstanz wirft er in diesem Zusammenhang
eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vor.
Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr tatsächlich gefährdet wäre, ist nur schon
mit Blick auf seine zahlreichen Reisen ins Heimatland nicht glaubhaft. Sodann
erwähnte er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die LTTE mit keinem
Wort und verneinte, dass Gründe vorlägen, die einer Rückkehr ins Heimatland
entgegenstünden; er merkte einzig an, die "Sicherheitssituation ist nicht
so gut". Auch bei einer auf die Frage einer Wegweisung beschränkten
Befragung im Jahr 2016 machte er nur geltend, schon lange in der Schweiz zu
leben, behauptete aber nicht, im Heimatland gefährdet zu sein. Erst im
Rekursverfahren behauptete er, Verbindungen zur LTTE zu haben, die ihn bei
einer Rückkehr gefährdeten, ohne dies näher zu substanziieren. Entgegen seiner
Behauptung ergibt sich eine solche Verbindung auch nicht aus den vorliegenden
Akten des Strafverfahrens betreffend seine Schleppertätigkeit.
Der Beschwerdeführer verlangte schon im Rekursverfahren
den Beizug des Protokolls einer Befragung durch das Bundesamt für Polizei
(fedpol), bei der ihm vorgeworfen worden sei, im Auftrag der LTTE Geldmittel
ins Ausland geschafft zu haben. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern sich
allein aus dem Verdacht einer Unterstützungshandlung bereits eine
Gefährdungssituation in der Heimat ergeben sollte, zumal der Beschwerdeführer
nicht behauptet, dass das fedpol in der Folge tatsächlich ein Verfahren
eröffnet hätte; schon deshalb ist auch unwahrscheinlich, dass die Behörden Sri
Lankas von dieser Befragung Kenntnis haben. Es kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer sich danach wiederholt für längere Zeit in Sri Lanka aufhielt,
wobei sein Pass bei der Einreise regelmässig kontrolliert wurde. Wollten die
heimatlichen Behörden ihn verhaften, hätten sie deshalb bereits mehrere
Gelegenheiten ungenutzt verstreichen lassen, was unwahrscheinlich ist. Die
Vorinstanz durfte deshalb auf den Beizug dieses Protokolls verzichten und auch
im Beschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung, das fedpol um Amtshilfe zu
ersuchen, zumal der Beschwerdeführer sich entgegenhalten lassen muss, dass er
dieses Protokoll ohne Weiteres selber hätte einreichen können.
Der Beschwerdeführer konnte demnach nicht glaubhaft
machen, dass eine reale Gefahr einer Verfolgung im Heimatland besteht.
4.4.3
Schliesslich steht auch die allgemeine Situation im Heimatland des
Beschwerdeführers der Wegweisung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer stammt
aus C im Distrikt Jaffna der Nordprovinz. Nach mittlerweile gefestigter Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rückkehr in die Nordprovinz, namentlich
den Distrikt Jaffna, jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden zumutbar (vgl.
etwa BVGer, 15. August 2018, E-3227/2017, E. 11.4 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer legt überhaupt nicht dar, weshalb sich dies bei ihm anders
verhalten sollte. Soweit sich solche Gründe aus dem vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers verfassten Bericht ergeben sollten, welcher der Beschwerde
beigelegt wurde, hätte der Beschwerdeführer dies detailliert dartun müssen. Es
ist nicht Aufgabe des Gerichts, mögliche Gründe, die gegen eine Wegweisung
sprechen, sich selber aus einem 91 Seiten und 268 Beilagen
umfassenden Parteigutachten zusammenzusuchen. Es drängen sich damit keine
weitergehenden Abklärungen der Situation in Sri Lanka auf.
Damit besteht auch keine Veranlassung, dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu beantragen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …