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VB.2018.00272
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1971 und serbischer Staatsangehöriger, reiste am 17. September 2015 in die Schweiz und heiratete am 13. Oktober 2015 die Schweizer Bürgerin D, geboren 1977. In der Folge erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 12. Oktober 2016. Aus dieser Ehe ging 2015 der gemeinsame Sohn E hervor. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. August 2016 wurde festgestellt, dass die Ehegatten A/D auf unbestimmte Dauer zum Getrenntleben berechtigt sind. Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass die Ehegatten seit dem 2. August 2016 getrennt lebten. Der gemeinsame Sohn wurde unter die Obhut der Mutter gestellt und A ein Besuchsrecht eingeräumt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Februar 2017 das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 16. April 2017. II. Dagegen erhob A am 6. März 2017 Rekurs. Während des Rekursverfahrens wurde A in der Schweiz straffällig: - Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Mai 2017 wurde er wegen Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60 und einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Die Eheleute nahmen am 30. September 2017 das gemeinsame Eheleben wieder auf. Am 1. Januar 2018 verliess A die eheliche Wohnung wieder. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Februar 2018 wurde die Ehe geschieden. Sohn E wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Mutter gestellt. Mit Entscheid vom 6. April 2018 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 4. Juni 2018. III. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2018 wurde A Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Am 12. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. 2.2 Unbestritten dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit D weniger als drei Jahre. Ist schon die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderliche zeitliche Dauer der Ehegemeinschaft und damit die erste Voraussetzung für die Bewilligungsverlängerung nicht gegeben, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert ist. 3. 3.1 Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben, denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 10. August 2015, 2C_942/2014, E. 1.4). 3.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist unter anderem das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3). Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will, muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes "tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2). 3.3 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2). 4. 4.1 Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung beim nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteil, der aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung schon im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Bei vorschulpflichtigen Kindern liegt ein "übliches Besuchsrecht" bei einem Tag oder zwei Halbtagen pro Monat (Peter Breitschmid in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich etc. 2012, Art. 273 ZGB N. 5; vgl. VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00503, E. 2.1). 4.1.1 Gemäss dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. August 2016 wurde der Sohn E unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Betreffend das Besuchsrecht des Beschwerdeführers erkannte das Bezirksgericht, dass dieses von Fall zu Fall durch die Eltern selbst geregelt wird. Für den Streitfall wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet wird, den gemeinsamen Sohn jeweils vier Stunden pro Woche zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Auf ein Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht wurde verzichtet. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Februar 2018 betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren wurde die Obhutszuteilung an die Kindsmutter unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts bestätigt. Betreffend das Besuchsrecht des Beschwerdeführers wurde erneut erkannt, dass dieses von Fall zu Fall durch die Eltern selbst geregelt werde. Für den Streitfall wurde wiederum eine Besuchsrechtsregelung festgehalten, wonach der Beschwerdeführer berechtigt sei, seinen Sohn zunächst für vier Stunden pro Woche, nach Eintritt in den Kindergarten jeden zweiten Samstag bis Sonntag und ab Beginn der Schulpflicht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich zu nehmen. Weiter wurde der Beschwerdeführer dazu berechtigt, seinen Sohn nach Eintritt in die Schulpflicht jährlich für vier Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Demnach verfügt der Beschwerdeführer ohne Weiteres über ein Besuchsrecht im üblichen Umfang. Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer das ihm gewährte Besuchsrecht tatsächlich wahrnimmt. 4.1.2 In den Akten finden sich mehrere Schreiben der Kindsmutter, in welchen sie sich zur Vater-Sohn-Beziehung äussert. Diesen ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn regelmässig und bis auf wenige Wochen mindestens einmal in der Woche besucht habe. Dabei komme der Beschwerdeführer den üblichen Aufgaben eines Elternteils nach. Zudem bestätigt die Kindsmutter, dass eine Vater-Sohn-Beziehung vorhanden sei und der Sohn seinen Vater erkenne und die Nähe zu ihm schätze. Dies deutet darauf hin, dass eine gewisse Enge der Vater-Sohn-Beziehung vorliegen muss. Die Kindsmutter führt weiter aus, dass sie aufgrund des jungen Alters des Sohnes nicht gut beurteilen könne, wie eng die Vater-Sohn-Beziehung tatsächlich sei. Gemäss dem aktuellsten Schreiben der Kindsmutter, besucht der Beschwerdeführer seinen Sohn mehrmals in der Woche, weshalb vorliegend von einer engen affektiven Vater-Sohn-Beziehung ausgegangen werden kann. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht nicht stets lückenlos wahrgenommen haben soll, nichts zu ändern, da grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils massgebend ist (BGr, 30. September 2015, 2C_123/2015, E. 2.7). Damit erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung betreffend Vorliegen einer affektiven Beziehung durchzuführen. 4.2 Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung kann in der Regel bei Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht werden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90). Unbestritten ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht vollständig nachgekommen. Dem Kontoauszug des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 30. April 2018 ist zu entnehmen, dass er für den Zeitraum vom November 2016 bis und mit Mai 2018 von insgesamt Fr. 13'175.- Leistungen in der Höhe von Fr. 7'100.- erbracht hat und dementsprechend noch Fr. 6'075.- schuldet. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter direkt geleistet haben soll, liegen nicht vor und dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Seit 1. Januar 2017 ist der Beschwerdeführer als Reinigungsmitarbeiter mit einem Arbeitspensum von 80 % angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2016 beträgt der monatliche Lohn Fr. 2'624.-, zuzüglich eines 13. Monatslohns. Zuvor hatte der Beschwerdeführer mehrere Temporäreinsätze. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er regelmässig einen Teilbetrag der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge zahle und, wenn bereits Naturalleistungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Beziehung genügen würden, müsse vorliegend aufgrund der von ihm geleisteten Teilbeträge erst recht eine solche Beziehung bejaht werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte zum Kind in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren ausschlaggebend (BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6.2). Auch wenn der Beschwerdeführer angesichts seines aktuellen Lohns wohl kaum mehr Unterhalt leisten kann, ist dennoch Folgendes festzuhalten: Das Bezirksgericht Dielsdorf rechnete in zwei Urteilen dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen an. Ein solches hypothetisches Einkommen kann bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118, E. 2.3). Vorliegend ist demnach davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, ein Einkommen in der vom Bezirksgericht festgelegten Höhe zu erzielen. Mit einem solchen Einkommen wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich, den vollen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Weshalb dies dem Beschwerdeführer bislang nicht gelungen ist, legt er nicht substanziiert dar. Er macht auch nicht geltend und begründet nicht substanziiert, dass er demnächst in der Lage wäre, den vollen Unterhalt zu leisten. Der Sohn wird sodann durch die Kindsmutter betreut. Auch seine beiden Kinder in Serbien sind zwangsläufig fremdbetreut. Der Beschwerdeführer ist voll arbeitsfähig und ist immer wieder arbeitstätig gewesen, weshalb es umso mehr erstaunt, dass es ihm bislang nicht gelungen ist, eine Vollzeitstelle anzutreten und einen Verdienst in einer Höhe zu erzielen, der ihm die Wahrnehmung der Kinderunterhaltspflicht ermöglicht hätte. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass aufgrund von Betreuungsleistungen eine wesentliche Kompensation der geschuldeten Geldteilleistungen vorliegen könnten (vgl. BGE 143 I 121 E. 6.3.5). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn nur ungenügend nachgekommen ist und daher das Erfordernis der engen wirtschaftlichen Beziehung nicht erfüllt hat. 4.3 Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig geworden ist und mit Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Mai 2017 wegen Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.- bestraft wurde. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung seiner damaligen Noch-Ehefrau mit der Faust von unten nach oben gegen den Kiefer schlug, sodass sie zu Boden fiel. Der Beschwerdeführer trat sie sodann mit den Füssen gegen den Rücken und schlug mit den Fäusten gegen ihren Körper. Danach packte er ihre Haare, drückte ihren Kopf auf den Boden und zog sie rückwärts über den Teppich. Wegen den hierbei erlittenen Verletzungen war die damalige Ehefrau für zwei Wochen arbeitsunfähig und litt mindestens zwei Wochen lang an Schmerzen im Gesicht. Anlässlich einer weiteren verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau sagte er ihr, dass er sie umbringen werde. Er packte dann ein Rüstmesser, zog seine Ehefrau aufs Sofa, setzte sich, um sie zu fixieren, auf sie, hielt ihr mit der linken Hand den Mund zu und drückte mit der rechte Hand das Messer an ihren Hals. Dabei erlitt sie kleine Schnittverletzungen am Hals. Hierzu handelt es sich wohl um Beziehungsdelikte und um die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, von Bagatelldelikten kann aber keine Rede sein. Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht ist als (zusätzliches) öffentliches Interesse – neben jenem an der Einwanderungssteuerung [restriktive Einwanderungspolitik]) – geeignet, eine Bewilligungserteilung oder -verlängerung gestützt auf die Beziehungen zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (BGr, 3. Juni 2015, 2C_728/2014, E. 4.3.1). Vorliegend fehlt es demnach auch am Erfordernis des "tadellosen Verhaltens". 4.4 Entgegen seiner Auffassung vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Recht auf Privatleben keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weist er doch keine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 126 II 377 E. 2c.aa). 4.5 Mit der Vorinstanz einhergehend, steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten kein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV mehr zu. 5. 5.1 Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessensweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen (B in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 VZAE herangezogen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). 5.2 Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit September 2015 in der Schweiz auf. Wirtschaftlich vermochte er hier nicht in einer Weise Fuss zu fassen, die ihm die Erfüllung seiner gesamten finanziellen Verpflichtungen ermöglicht hätte. So musste das Amt für Jugend und Berufsberatung die ausstehenden Kindesunterhaltsbeiträge bevorschussen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig geworden ist. Dass er nicht mit Sozialhilfe unterstützt werden musste und ihm die deutsche Sprache nicht fremd ist, stellt ein Verhalten dar, welches grundsätzlich erwartet werden kann. Der Beschwerdeführer hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Serbien verbracht und ist ferienhalber dorthin zurückgekehrt, wo auch seine beiden weiteren Kinder leben. Mit der Sprache und den Sitten des Landes ist er bestens vertraut. Dem Beschwerdeführer kann die Rückkehr in seine Heimat durchaus zugemutet werden. Das Gericht verkennt nicht, dass aufgrund des Alters des Sohnes zum aktuellen Zeitpunkt die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikation nicht einfach sein wird. Hierbei kann der Sohn aber durch seine Mutter unterstützt werden. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, seinen Sohn in der Schweiz zu besuchen oder, im Einverständnis der Kindsmutter, zu sich in die Ferien zu nehmen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass angesichts der schlechteren wirtschaftlichen Lage im Heimatland die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge nicht mehr möglich wäre. Dies vermag am Ergebnis auch nichts zu ändern, überwiegt doch aus den dargelegten Gründen das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegenüber den infrage stehenden privaten Interessen (vgl. BGr, 28. Mai 2014, 2C_245/2014 E. 3.3.5; 2. BGr. 2. Juni 2014, 2C_1076/2013, E. 3.2). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer auch bislang während seines Aufenthalts und der Erwerbsmöglichkeit in der Schweiz nicht vermochte, den vollständigen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Der nach pflichtgemässem Ermessen gefällte Entscheid der Vorinstanz verletzt das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der Verneinung eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Jedenfalls ist keine rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auszumachen. Auch hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich keine Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ergäben. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |