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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2018.00278
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausgrenzung
(Geschäfts-Nr. GI10032-L/U),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit
Verfügung vom 25. September 2017 gegen A im Sinn von Art. 74
Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
eine Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons Zürich an. Die Gültigkeit dieser
Massnahme wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das Migrationsamt
an, dass für zwingende Reisen innerhalb des Rayons vorgängig eine
Ausnahmebewilligung einzuholen sei. Reisen innerhalb des erwähnten Gebietes
seien mit einer gerichtlichen oder amtlichen Vorladung sowie bei Terminen für
gemeinnützige Arbeit ohne vorgängige Ausnahmebewilligung gestattet.
Mit Verfügung vom gleichen Datum ordnete das
Migrationsamt die kurzfristige Festhaltung von A zur Eröffnung der
Ausgrenzungsverfügung vom 25. September 2017 an.
II.
Am 12. Februar 2018 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der
Ausgrenzung sowie um Feststellung der Rechtswidrigkeit der kurzfristigen
Festhaltung bzw. deren Anordnung. Das Zwangsmassnahmengericht wies die
Beschwerde mit Urteil vom 29. März 2018 ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ausgrenzungsverfügung
sowie des vorinstanzlichen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 14. Mai 2018 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni
2018 (Poststempel: 11. Juni 2018) beantragte das Migrationsamt die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie
§ 38b Abs. 2 VRG). Da ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen.
2.
Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer beantragt vor
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts sowie
die Aufhebung der Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamts. Vor dem
Zwangsmassnahmengericht stellte er zusätzlich noch den Antrag auf Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Anordnung der kurzfristigen Festhaltung. Diesen Antrag
hat er vor Verwaltungsgericht nicht wiederholt. In der Beschwerdebegründung
hält er zwar die Anordnung der kurzfristigen Festhaltung nach wie vor als
unverhältnismässig. Diese Frage sei letztlich für den Beschwerdeführer aber
irrelevant, sodass darauf nicht mehr einzugehen sei. Aus dem formellen Antrag
kann zusammen mit diesen Ausführungen geschlossen werden, dass sich die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur noch gegen die Ausgrenzungsverfügung
richtet.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, als Bürger der Europäischen Union (EU) habe er
gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) grundsätzlich einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung und könne daher gar nicht Adressat einer Ausgrenzungsverfügung
sein. Die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG für den
Erlass einer Ausgrenzungsverfügung seien nicht erfüllt. Ausserdem erweise sich
die Ausgrenzungsverfügung als unverhältnismässig, weil er dadurch daran
gehindert werde, seine Schwester und seinen Neffen zu besuchen oder sich eine
Arbeitsstelle zu suchen. Zudem sei der gegen ihn erhobene Vorwurf des
Betäubungsmittelhandels fallengelassen worden.
3.2 Die Rüge,
der Beschwerdeführer könne als EU-Bürger nicht Adressat der Ausgrenzungsverfügung
sein, wird in der Beschwerde erstmals ausdrücklich vorgebracht. Im Rekurs wird
lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich als … Staatsangehöriger
visumsfrei als Tourist in der Schweiz aufhalten. Im Beschwerdeverfahren ist den
Parteien grundsätzlich erlaubt, ihre Rechtsbegehren mit neuen rechtlichen
Begründungen zu stützen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. Zürich
etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 52 N. 36). Damit ist die Rüge
nachfolgend zu prüfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein
ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu
betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Diese
Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels.
Sie ist gemäss Wortlaut der Bestimmung und nach überwiegender Lehre nicht nur
auf illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer, Asylbewerber und vorläufig
Aufgenommene anwendbar, sondern auch auf solche, die sich aufgrund eines
gesetzlichen Anwesenheitsrechts bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten
dürfen, soweit sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden
(Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A. 2009,
N. 10.171; Andreas Zünd in: Marc
Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka, Kommentar
Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 2).
4.2 Der
Beschwerdeführer reichte am 3. Oktober 2013 ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ein. Bereits am 24. November 2013 meldete
er sich wieder nach … ab. Zwischen der Schweiz einerseits sowie der
Europäischen Union andererseits gilt das FZA, worauf sich der …
Beschwerdeführer grundsätzlich berufen kann. Nach Art. 2 Abs. 1
Anhang I FZA hat der Beschwerdeführer das Recht, sich nach Massgabe dieser
Bestimmung in der Schweiz aufzuhalten und hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Er kann sich bis zu sechs Monate zwecks Stellensuche in der Schweiz aufhalten
(vgl. Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Anhang I FZA).
EU-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei
Monaten keine Bewilligung (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai
2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]). Für eine länger
dauernde Stellensuche erhalten sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit
einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr, sofern sie über die
für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Art. 18 Abs. 2
VEP). Diese kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern Suchbemühungen
nachgewiesen sind und begründete Aussicht darauf besteht, dass eine
Beschäftigung gefunden werde (Art. 18 Abs. 3 VEP). Bewilligungen
gestützt auf das FZA haben keine rechtsbegründende, sondern bloss
deklaratorische Bedeutung. Die beantragte Bewilligung muss erteilt werden,
falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGer, Urteil vom 30. Mai
2017, 2C_253/2017, E. 4.5.1). Staatsangehörige von Vertragsparteien des
FZA und dessen Protokollen, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben,
haben gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses das Recht
auf Einreise und Aufenthalt von bis zu drei Monaten; vorbehalten bleiben Gründe
der öffentlichen Ordnung (Art. 5 Anhang I FZA). Sie sind insbesondere
nicht verpflichtet, den Behörden ihre Ankunft zu melden und haben auch keine
weiteren Nachweise zu erbringen, etwa, dass sie während ihres Aufenthalts über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (BGE 143 IV 99 E. 1).
4.3 Dem
Beschwerdeführer kommt somit grundsätzlich ein freizügigkeitsrechtlicher
Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zwecks Stellensuche zu. Eine solche
Stellensuche wird jedoch nicht substanziiert geltend gemacht oder belegt.
Ebenso wenig kann aufgrund der Akten von einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
ausgegangen werden (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA). Den Nachweis
ausreichender Mittel erbrachte er nicht. Damit verfügt der Beschwerdeführer
zurzeit über kein Anwesenheitsrecht gestützt auf das FZA. Ob die Frist von
sechs Monaten gemäss Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Anhang I
FZA im heutigen Zeitpunkt abgelaufen wäre, bedarf im vorliegenden Fall keiner
abschliessenden Klärung, da – wie sich sogleich zeigt – die Voraussetzungen für
eine ausnahmsweise Beschränkung seiner Freizügigkeit gegeben ist.
5.
5.1 Für Angehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union hat das Ausländergesetz nur insoweit Geltung, als das FZA
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Das FZA regelt keine
Zwangsmassnahmen. Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen indes gemäss
Art. 5 Anhang I FZA nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt
sind. Zu beachten ist hierbei unter anderem die direkt anwendbare Richtlinie
64/221/EWG, wonach strafrechtliche Verurteilungen allein nicht als solche
Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gelten, sondern
ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person (Art. 3
Abs. 1 und 2 der Richtlinie). Die
Voraussetzungen sind grundsätzlich strenger als im alleinigen Anwendungsbereich
des Ausländergesetzes. So ist namentlich eine Weg- oder Ausweisung eines
EU-Bürgers bzw. einer EU-Bürgerin nur möglich, wenn sie durch ein persönliches
widerrechtliches Verhalten der betroffenen Person gerechtfertigt werden kann,
welches eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche
Ordnung darstellt. In jedem Fall muss eine Schmälerung der freizügigkeitsrechtlichen
Rechtsansprüche verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen Marc Spescha, Kommentar
Migrationsrecht, Art. 5 Anhang I FZA N. 1; BGr,
21. Dezember 2016, 2C_1103/2015, E. 4.3.1).
5.2 Die am
7. Februar 2018 ergangene Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
und die weitere Delinquenz des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.3) vermöchten
mit Blick auf das Gesagte eine Wegweisung aus der Schweiz jedenfalls nicht zu
rechtfertigen (vgl. die Beispiele bei Spescha, a. a. O.,
Art. 5 Anhang I FZA N. 2 ff.).
Eine Ausgrenzung greift jedoch weniger stark in die Freiheitsrechte des
Beschwerdeführers ein und ist nach dem Vorstehenden auch im Bereich des FZA
namentlich mit Blick auf die Geltung der Polizeigeneralklausel und darauf, dass
der Beschwerdeführer keine Bewilligung besitzt, nicht von vornherein
unzulässig. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit darf die Massnahme
allerdings neben ihrer Eignung, das damit verfolgte Ziel erreichen zu können,
nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen, was insbesondere auch bei der
Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen
ist. So dient die Ausgrenzung unter anderem dazu, gegen Ausländer vorgehen zu
können, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, bei denen aber
eine sofortige Wegweisung nicht möglich ist, was auf den Beschwerdeführer
zutrifft (vgl. BGE 144 II 16 E. 2.1). Dabei hatte der Gesetzgeber für die
Massnahme der Ausgrenzung in erster Linie die Betäubungsmitteldelinquenz im
Auge, was im Gesetzestext zum Ausdruck kommt. Die verfügende Behörde kann dabei
in Rechnung stellen, dass die Gefahr von Delinquenz in der Anonymität grosser
Städte ungleich viel höher ist als in der Agglomeration oder gar – der
stärkeren Sozialkontrolle wegen – auf dem Land (BGE 142 II 1 E. 2.3 und
E. 4.4).
5.3 Der
Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 7. Februar 2018 wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum einer Portion Kokain) zu einer
Busse von Fr. 300.- verurteilt. Ein paralleles Verfahren betreffend
Betäubungsmittelhandel wurde mit Verfügung vom gleichen Datum eingestellt.
Zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom 29. Juli 2007
(mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes) und vom 16. März 2009 (Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes im Sinn von Art. 19a des Gesetzes sowie
mehrfaches Vergehen gegen das Ausländergesetz im Sinn von Art. 115 Abs. 1
lit. a und lit. b des Gesetzes) zu einer Busse von Fr. 500.- bzw. zu
einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer
Busse von Fr. 300.- verurteilt.
Zur Erfüllung des
Tatbestandsmerkmals der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung im
Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG genügt es gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass eine Person wiederholt in der Nähe der
Drogenszene angehalten wird und dabei im Besitz von zum Eigenkonsum bestimmten
Betäubungsmitteln ist (BGr, 24. November 2003, 2A.347/2003, E. 2.2).
Dass das Verfahren betreffend Betäubungsmittelhandel eingestellt wurde, vermag
im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes die Anordnung einer Ausgrenzung
nicht zu verunmöglichen.
5.4 Die
vorliegend in Betracht zu ziehenden Betäubungsmitteldelikte hat der
Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Stadt Zürich begangen; zudem hat er die
Betäubungsmittel jeweils auch auf dem Stadtgebiet erworben. Um den
Beschwerdeführer von diesen Drogenumschlagplätzen fernzuhalten, ist eine
Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Zürich eine geeignete Massnahme. Die
Ausgrenzung aus dem gesamten Kanton Zürich, namentlich auch aus der
vergleichsweise ländlichen Gemeinde C, wo seine Schwester wohnt, ist hierzu
allerdings nicht erforderlich und damit unverhältnismässig, insbesondere auch
unter Berücksichtigung von Art. 5 Anhang I FZA.
Anzufügen bleibt, dass kein Anlass besteht, auch die
angeordnete Dauer der Massnahme anzupassen: Die zweijährige Frist entspricht
bei ausländerrechtlichen Ein- bzw. Ausgrenzungen der Praxis und es sind keine
Gründe ersichtlich, hiervon abzuweichen (vgl. VGr, 3. Dezember 2014,
VB.2014.00616 oder betreffend Eingrenzungen VGr, 30. April 2018,
VB.2017.00117; 5. April 2018, VB.2018.00001).
5.5 Damit
erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Grösse des Ausgrenzungsrayons als
begründet und ist insoweit gutzuheissen. Hebt das Verwaltungsgericht die
angefochtene Anordnung auf, kann es selbst einen neuen Entscheid treffen
(§ 63 Abs. 1 VRG). Als angemessen erscheint unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände eine Ausgrenzung aus der Stadt Zürich. Die
Ausgrenzungsverfügung vom 25. September 2017 sowie Dispositiv-Ziffer 1
des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. März 2018 sind
entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen; so ist
namentlich bei allfälligen Terminen zur Stellensuche in der Stadt Zürich eine
Ausnahmebewilligung einzuholen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem beide Parteien
teilweise unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die dem Beschwerdeführer auferlegten
Verfahrenskosten aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich
wären, sind sie abzuschreiben. Entsprechend seines teilweisen Obsiegens ist dem
Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine
reduzierte Parteientschädigung für die anwaltlichen Bemühungen zuzusprechen
(vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 21). Als angemessen erscheint ein Betrag von
Fr. 1'000.- (inklusive MWST).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils
des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. März 2018 wird die am
25. September 2017 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Ausgrenzung auf
das Gebiet der Stadt Zürich begrenzt.
Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive MWST)
zu bezahlen, zahlbar an seine Rechtsvertreterin innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …