{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.01.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00279_24-01-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218948&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "453517cdcafe906fe01df379bb310df8"}, "Num": [" VB.2018.00279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.24.0  VB.2018.00279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.24.0  VB.2018.00279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.24.0  VB.2018.00279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Ausnahmebewilligung gem\u00e4ss Art. 24a RPG: Umnutzung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten \u00d6konomiegeb\u00e4udes in ein stilles Lager Das streitbetroffene Geb\u00e4ude wurde unbestrittenermassen bis 1972 f\u00fcr landwirtschaftliche Zwecke genutzt; die urspr\u00fcngliche Bewilligung zur landwirtschaftlichen Nutzung liegt jedoch nicht bei den Akten. Nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung wurde bzw. wird das ehemalige \u00d6konomiegeb\u00e4ude seit 1978 ausschliesslich f\u00fcr nichtlandwirtschaftliche Lager- und Einstellzwecke genutzt. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung eine andere Nutzung bewilligt worden w\u00e4re. Unter diesen Umst\u00e4nden bildet die vormalige landwirtschaftliche Nutzung der Scheune den massgebenden Referenzzustand f\u00fcr die vorliegend streitige Ausnahmebewilligung (E. 4.1). Es ist nicht bekannt, zu wie vielen Fahrtenbewegungen die landwirtschaftliche Nutzung tats\u00e4chlich gef\u00fchrt hatte, und nach \u00fcber 30 Jahren d\u00fcrfte es kaum mehr m\u00f6glich sein, das Verkehrsaufkommen in Form von Zu- und Wegfahrten zum streitbetroffenen Geb\u00e4ude zuverl\u00e4ssig zu ermitteln. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Immissionen mangels tats\u00e4chlicher Kenntnisse basierend auf Erfahrungswerten abgesch\u00e4tzt hat. Diese Absch\u00e4tzung wurde vorliegend aber auf eine ungen\u00fcgende Grundlage abgest\u00fctzt, weshalb die Sache zur Erg\u00e4nzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen ist (E. 4.4.1). Es kann ausserdem nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Zweck\u00e4nderung keine unzul\u00e4ssigen baulichen Ver\u00e4nderungen nach sich gezogen habe. Aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt sich nicht in eindeutiger Weise, ob und gegebenenfalls welche baulichen Massnahmen nach der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung vorgenommen wurden. Der Sachverhalt erweist sich auch diesbez\u00fcglich als ungen\u00fcgend erstellt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz sich mit den vom Beschwerdef\u00fchrer bereits im Rekursverfahren geltend gemachten baulichenMassnahmen am und im streitbetroffenen Geb\u00e4ude nicht auseinandergesetzt hat. Die Sache ist deshalb auch diesbez\u00fcglich an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 4.5). \r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:14", "Checksum": "18d4a4c65683cb562604c31c6ca97185"}