{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00281_2019-06-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219327&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "121fe88c61c08985ff0da311838bd4ff"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.06.2019  VB.2018.00281"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.06.2019  VB.2018.00281"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.06.2019  VB.2018.00281"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Gestaltungsplan. [Kantonale Gestaltungspl\u00e4ne \"USZ-Kernareal Ost\", \"W\u00e4sserwies\" und \"Schmelzbergareal\" im Hochschulgebiet Z\u00fcrich-Zentrum] Die Antr\u00e4ge und die prozessuale Erkl\u00e4rung (teilweiser Beschwerder\u00fcckzug) sind Teile eines - dem Verwaltungsgericht nicht eingereichten - Vergleichs und stehen nach dem \u00fcbereinstimmenden Willen der Parteien gegenseitig unter der Bedingung, dass das Gericht auch den anderen Antr\u00e4gen folgt bzw. den Teilr\u00fcckzug der Beschwerde als wirksam betrachtet (E. 1.2). Diese Bedingung steht der G\u00fcltigkeit des Teilr\u00fcckzugs nicht entgegen (E. 1.3). Der Teilr\u00fcckzug hat zur Folge, dass der Entscheid des Baurekursgerichts insofern rechtskr\u00e4ftig wird, als er die Verf\u00fcgung der Beschwerdef\u00fchrerin betreffend die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans \"Schmelzbergareal\" aufgehoben hat (E. 3.2). Die von den Parteien beantragte unver\u00e4nderte Wiederherstellung der beiden kantonalen Gestaltungspl\u00e4ne \"USZ-Kernareal Ost\" und \"W\u00e4sserwies\" l\u00e4sst sich weder durch einen Beschwerder\u00fcckzug noch eine Beschwerdeanerkennung oder eine Wiedererw\u00e4gung erreichen (E. 4.1). Da aus der Dispositionsmaxime auf jeder Stufe des Rechtsmittelverfahrens abgeleitet wird, dass die rechtsmittelf\u00fchrende Partei durch R\u00fcckzug ihres Rechtsmittels die Rechtskraft des von ihr angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids herbeif\u00fchren kann, erscheint es zul\u00e4ssig, dass alle am Verfahren beteiligten Parteien durch gemeinsame Antr\u00e4ge im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz die Wiederherstellung der Rechtskraft der unver\u00e4nderten erstinstanzlichen Verf\u00fcgungen bewirken k\u00f6nnen (E. 4.2.5). Die Umsetzung des Vergleichs f\u00fchrt zum selben Resultat, wie wenn die Gestaltungspl\u00e4ne \"USZ-Kernareal Ost\" und \"W\u00e4sserwies\" gar nicht mit Rekurs angefochten worden w\u00e4ren und der Rekursentscheid mit Bezug auf den Gestaltungsplan \"Schmelzbergareal\" nicht mit Beschwerde angefochten worden w\u00e4re. Das Verwaltungsgericht muss deshalb den Vergleich selbst nicht \u00fcberpr\u00fcfen (E. 4.4.3). Weildie Parteien durch die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Anordnungen so gestellt werden, wie wenn die Gestaltungspl\u00e4ne \"USZ-Kernareal Ost\" und \"W\u00e4sserwies\" gar nie angefochten worden w\u00e4ren, k\u00f6nnen Drittinteressen, \u00f6ffentliche Interessen sowie Entscheidbefugnisse erstinstanzlich zust\u00e4ndiger Beh\u00f6rden nicht auf neue Weise betroffen sein. Es besteht deshalb kein Anlass zu einer \u00dcberpr\u00fcfung der wiederherzustellenden Anordnungen. Aus dem gleichen Grund ist den nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten Dritten zur Wiederherstellung weder erneut das rechtliche Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren, noch der Rechtsmittelweg erneut zu er\u00f6ffnen (E. 4.4.4).\r\rTeiweise Abschreibung durch R\u00fcckzug / Wiederherstellung der Gestaltungspl\u00e4ne \"USZ-Kernareal Ost\" und \"W\u00e4sserwies\" aufgrund aussergerichtlichen Vergleichs."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:15:56", "Checksum": "a9fe10cc6a81b3e3b54c1b9461b9f41b"}