{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.07.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00282_11-07-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218375&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0a354e45510a6874ea255e240cf27323"}, "Num": [" VB.2018.00282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.11.0  VB.2018.00282"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.11.0  VB.2018.00282"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.11.0  VB.2018.00282"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\r(Widerruf Aufenthaltsbewilligung) | Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung mangels Vollzugsm\u00f6glichkeit. [Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des mit einer in der Schweiz niedergelassenen Portugiesin verheirateten Iraners wurde unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allf\u00e4lligen Rekurses widerrufen, nachdem dieser wiederholt straff\u00e4llig geworden war und insbesondere mehrfach wegen qualifizierter Drogendelikte zu \u00fcberj\u00e4hrigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer erfolglos gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung rekurrierte, zog er den diesbez\u00fcglichen Zwischenentscheid weiter an das Verwaltungsgericht. Hierbei macht er geltend, dass ihm in seiner iranischen Heimat wegen seiner dort bekannten Drogendelinquenz in der Schweiz Verfolgung und Tod drohe.] Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist derzeit ein untaugliches, wenn nicht gar kontraproduktives Mittel zur Begegnung der vom Beschwerdef\u00fchrer ausgehenden Gefahr weiterer Drogendelinquenz, da der Wegweisungsvollzug aufgrund des Non-Refoulement-Gebots infrage gestellt ist und deshalb mit dem Entzug der Suspensivwirkung der Gefahr weiterer schwerer (Drogen-)Delikte in der Schweiz nicht beizukommen ist. Dementsprechend erweist sich der Entzug der Suspensivwirkung als untaugliche Massnahme und somit als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Ausgangsgem\u00e4sse Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung und Gegenstandslosigkeit des UP/URB-Gesuchs. Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:59", "Checksum": "eaac7bcfaf95ded08f8945555e1187db"}