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Geschäftsnummer: VB.2018.00286  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.07.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat


Da es hier gerade darum geht, ob der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens zu dulden sei, besteht keine Anlass für eine Sistierung (E. 2.2).
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (E. 2.3).
Ob der Beschwerdeführer eine Scheinehe schliessen wolle, lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen (E. 3.2).
Dass auch das Zivilstandsamt Abklärungen betreffend Scheinehe vorgenommen hat, entbindet den Beschwerdegegner nicht von eigenen Abklärungen, solange ein negativer Entscheid des Zivilstandsamts nicht rechtskräftig ist (E. 3.3).
Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung.
 
Stichworte:
ABKLÄRUNGEN
HEIRAT
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art. 12 EMRK
Art. 97a ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00286

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. Juli 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein im Jahr 1988 geborener Ausländer, reiste Anfang 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 28. Januar 2013 die 1993 geborene Schweizerin B, eine Cousine. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine zuletzt bis zum 27. Januar 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden war, wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 15. Februar 2016 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Sicherheitsdirektion lehnte einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 30. Mai 2017 ab. Mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 13. Juli 2017 wurde die Ehe zwischen A und B geschieden. Das Verwaltungsgericht wies eine gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2017 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. November 2017 (VB.2017.00413, nicht unter www.vgrzh.ch).

B. Bereits im September 2017 hatten A sowie die 1993 geborene Schweizerin F beim Zivilstandsamt Z ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht. In der Folge ersuchte A das Migrationsamt sinngemäss um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 19. April 2018 in der Hauptsache ab und verpflichtete A, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

III.  

A führte dagegen am 7. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem liess er um Gewährung aufschiebender Wirkung bzw. prozeduralen Aufenthalts, Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersuchen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 untersagte der Abteilungsvorsitzende eine Wegweisungsvollstreckung einstweilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23./29. Mai 2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, jedoch am 12. Juli 2018 ein zusätzliches Dokument zu den Akten.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Gewährung prozeduralen Aufenthalts wird, soweit diesem nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 11. Mai 2018 entsprochen wurde, mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

2.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens. Hier geht es indes gerade um die Frage, ob der Beschwerde­gegner verpflichtet sei, den Aufenthalt des Beschwerdeführers während des genannten Verfahrens zu dulden. Es besteht deshalb keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren zu sistieren.

2.3 Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine öffentliche Verhandlung.

Art. 6 Abs. 1 EMRK findet auf Verfahren betreffend das Aufenthaltsrecht keine Anwendung (BGr, 7. Januar 2008, 2C_742/2007, E. 1; EGMR, 5. Oktober 2000, Maaouia, 39652/98, §§ 33 ff., www.echr.coe.int), weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch auf öffentliche Verhandlung ableiten kann. Gemäss § 59 Abs. 1 VRG kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Nach dieser Bestimmung liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführe; ein Anspruch lässt sich daraus nicht ableiten (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Das Verwaltungsgericht übt denn auch Zurückhaltung in der Anordnung mündlicher Verhandlungen. Vorliegend hatten der Beschwerdeführer und seine Verlobte sowohl im erstinstanzlichen als auch in den Rechtsmittelverfahren hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine mündliche Verhandlung oder eine Parteibefragung des Beschwerdeführers bzw. eine Zeugenbefragung seiner Verlobten verschaffen könnte. Entsprechend ist darauf zu verzichten.

3.  

3.1 Gemäss Art. 12 EMRK haben Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter das Recht, nach den innerstaatlichen Regeln eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann dieses Recht auch von Personen angerufen werden, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten (EGMR, 14. Dezember 2010, O'Donoghue, 34848/07, §§ 82 ff., www.echr.coe.int). Gestützt auf diese Recht­sprechung sind die Migrationsbehörden gehalten, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen bzw. den Aufenthalt zu diesem Zweck zu dulden, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.3).

3.2 Eine Umgehung der Vorschriften über den Familiennachzug liegt etwa bei der sogenannten Scheinehe vor, bei der die Ehegatten die Ehe einzig aus ausländerrechtlichen Motiven eingehen, ohne eine eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen. In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Art. 51 Abs. 1 f. je lit. a in Verbindung mit Art. 42 bzw. 43 je Abs. 1 AuG). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer wolle eine Scheinehe eingehen.

Ob eine Scheinehe vorliege, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien können etwa darin liegen, dass mit der Heirat einer drohenden Weg­weisung der ausländischen Person zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer Bekanntschaft erfolgte, dass zwischen den Ehepartnern ein grosser Altersunter­schied besteht, sowie in der Tatsache, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen wurde. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt kann auf die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon daraus geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 289 E. 2b mit Hin­weisen). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungser­teilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. De­zember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht unter www.vgrzh.ch]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

Hier liegen gewichtige Indizien für eine Scheinehe vor. Nachdem der Beschwerdegegner bereits die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt und die Sicherheitsdirektion einen hiergegen erhobenen Rekurs abgewiesen hatte, konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens – auch wenn noch eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hängig war – nicht ernsthaft damit rechnen, in der Schweiz bleiben zu können. Der Beschwerdeführer war noch bis zum 13. Juli 2017 mit einer anderen Frau verheiratet; das Ehevorbereitungsverfahren wurde nur rund zwei Monate nach der Scheidung eingeleitet. Noch in der persönlich verfassten Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht vom 28. Juni 2017 behauptete er, er wolle mit seiner damaligen Ehefrau "weiterhin eine echte Lebensgemeinschaft führen. Unser Wille, an unserer Ehe festzuhalten, ist klar ausgewiesen." Im Rekursverfahren war zuvor – unter Beilage einer Hochzeitseinladung – behauptet worden, am 24. Juni 2017 finde die religiöse Hochzeitszeremonie für den Beschwerdeführer und B statt. Demgegenüber behauptete er anlässlich einer Befragung durch das Zivilstandsamt Z vom 3. Oktober 2017, er und F seien seit vorherigem Jahr ein Paar, "die liebe hat vor einigen Jahren begonnen". Nachdem der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch hingewiesen worden war, änderte er seine Meinung wieder und behauptete neu, er und F seien damals nur befreundet gewesen. Diese Widersprüche und das zweckgerichtete Vorgehen des Beschwerdeführers in den jeweiligen Verfahren deuten darauf hin, dass die beabsichtigte Ehe mit F jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers einzig ausländerrechtlichen Motiven dient. Allerdings ergeben sich aus den Akten auch gegenteilige Hinweise, welche die Vorinstanz unberücksichtigt liess. So waren der Beschwerdeführer und seine Verlobte von 26. März bis 1. April 2017 gemeinsam im Ausland und möglicherweise im November 2016 gemeinsam in einer Schweizer Stadt, was darauf hindeutet, dass sie tatsächlich schon seit Herbst 2016 ein Paar sind. Weiter reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Fotos sowie ein Chatprotokoll ein; Letzteres ist in weiten Teilen unverständlich, soll aber dem Zivilstandsamt Z teilweise übersetzt eingereicht worden sein, was der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren geltend machte, wo er den Beizug der Akten des Ehevorbereitungsverfahrens verlangte.

Gesamthaft liegen damit zwar Hinweise für eine beabsichtigte Scheinehe, indes auch einige Indizien für eine tatsächlich gelebte Beziehung vor. Eine abschliessende Beurteilung lässt die derzeitige Aktenlage nicht zu. Es bedarf dazu vielmehr weitergehender Abklärungen, wozu auch ein Beizug der Akten des Ehevorbereitungsverfahrens zählt.

3.3 Beschwerdegegner und Vorinstanz lehnen die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung sodann mit der Begründung ab, das Zivilstandsamt habe die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens verweigert, weshalb in absehbarer Zeit mit einer Heirat nicht gerechnet werden könne. Dieses Argument überzeugt in der vorliegenden Konstellation nicht. Nebst dem fehlenden Aufenthaltsrecht – worum es in diesem Verfahren geht – warf das Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer einzig vor, er beabsichtige eine Scheinehe. Letzteres ist zwar nach Art. 97a des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) ein Grund, um auf ein Gesuch zur Vorbereitung der Ehe nicht einzutreten, aber ebenso eine migrationsrechtliche Frage. Kommen die Rechtsmittelinstanzen im zivilstandsrechtlichen Verfahren zum Schluss, es lägen keine genügenden Hinweise für eine Scheinehe vor, um bereits den Eheschluss zu verweigern, entbindet dies den Beschwerdegegner nicht davon, den Scheineheverdacht in migrationsrechtlicher Hinsicht ebenfalls abzuklären. Das mag zwar zu gewissen Doppelspurigkeiten führen, ist jedoch Folge der gesetzlich angelegten Doppelzuständigkeit. Wartet der Beschwerdegegner mit seiner Prüfung zu, bis die Rechtsmittelinstanzen im zivilstandsrechtlichen Verfahren abschliessend entschieden haben, verlängert dies das Verfahren ungebührlich. Es drängt sich deshalb auf, bis zu einem rechtskräftigen negativen Entscheid im zivilstandsrechtlichen Verfahren die migrationsrechtliche Prüfung parallel durchzuführen, wobei die Untersuchungsergebnisse aus jenem Verfahren beigezogen werden können (Art. 97 Abs. 2 AuG).

3.4 Praxisgemäss nimmt das Verwaltungsgericht in seiner Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz in der Regel keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die verfügende Behörde und die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. auch § 64 Abs. 1 VRG; Donatsch, § 64 N. 8). Die Angelegenheit ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. April 2018 ist aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

5.  

5.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00186, E. 4.2).

5.2 Weil der Beschwerdeführer keinen Rechtsbeistand beizog und weder der Sachverhalt noch die sich stellenden Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderten, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. April 2018 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an …