{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.06.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00288_28-06-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218342&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4ad15c511f8740e3013072fe04440c7f"}, "Num": [" VB.2018.00288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.28.0  VB.2018.00288"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.28.0  VB.2018.00288"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.28.0  VB.2018.00288"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (vorsorgliche Masssnahmen) | Vorsorgliche Massnahmen; provisorischer Baustopp. Zust\u00e4ndigkeit. Aufschiebende Wirkung. Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen; auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Ist eine Streitigkeit vor der Rechtsmittelinstanz anh\u00e4ngig, geht aufgrund des Devolutiveffekts grunds\u00e4tzlich auch die Zust\u00e4ndigkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf diese \u00fcber. Die Vorinstanz hat ihre Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht verneint (E. 2.2). Dem beim Baurekursgericht h\u00e4ngigen Rekurs gegen die erteilte Baubewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu. Damit wird die Verf\u00fcgungsadressatin f\u00fcr die Dauer des Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen worden w\u00e4re (E. 3.1). Die private Beschwerdegegnerin darf von der angefochtenen Bewilligung keinen Gebrauch machen; bei Gutheissung des Rekurses gegen diese w\u00e4ren allf\u00e4llige bereits ausgef\u00fchrte Bauteile wieder zu entfernen (E. 3.2). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen muss geeignet und erforderlich sein und die Betroffenen vor einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewahren. Dies ist vorliegend zu verneinen (E. 3.3). Beschwerdeabweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:55", "Checksum": "7b30fed2a247761b81ca2b44d464e92e"}