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Geschäftsnummer: VB.2018.00289  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.05.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung (Fristerstreckung)


[Verweigerung der Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik.] Die Beschwerdeführerin macht keinen nicht wiedergutzumachender Nachteil geltend, welcher die Anhandnahme des Rechtsmittels geböte, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist (E. 2). Immerhin mag obiter dicens angefügt werden, dass es sich bei den Fristen in § 26b Abs. 3 VRG sowie § 58 Satz 3 VRG um erstreckbare behördliche handelt, weshalb auch die der Beschwerdeführerin angesetzte Replikfrist grundsätzlich als erstreckbar erschiene; das entspräche jedenfalls verwaltungsgerichtlicher Praxis, die in weitern Schriftenwechseln meist kürzere Fristen als im ersten setzt und sie für prinzipiell erstreckbar hält (E. 3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUS DEM RECHT WEISEN
FRISTERSTRECKUNG
FRISTERSTRECKUNGSGESUCH
GESETZLICHE FRIST
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
REPLIK
RICHTERLICHE FRIST
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. 1 BGG
§ 26b Abs. 2 VRG
§ 26b Abs. 3 VRG
§ 58 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00289

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. Mai 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Kündigung (Fristerstreckung),

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A war bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) mit grossem Beschäftigungsgrad angestellt; im November 2017 kündigte die ZHAW dieses Arbeitsverhältnis.

II.  

A liess dagegen rekurrieren und eine substanzielle Entschädigung verlangen.

Mit tags hierauf zugestelltem Brief vom 26. Februar 2018 gab die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen A Gelegenheit, sich binnen 30 Tagen zur inzwischen erstatteten Rechtsmittelantwort der ZHAW zu äussern. Die Vertreterin von A liess am 29. des nächsten Monats wegen Krankheit um eine Fristerstreckung von 30 Tagen ersuchen.

Mit Verfügung vom 3. April 2018 lehnte die Hochschulrekurskommission das Gesuch ab, da sie diese Frist gemäss § 26b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nicht erstrecken könne, und wies mit einer solchen vom 17. jenes Monats die von A elf Tage zuvor dennoch eingereichte "Replik" aus dem Recht.

III.  

Am 4. Mai 2018 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge "zuzüglich Mehrwertsteuer" zu Lasten der Rekurskommission seien deren Verfügungen vom 3. sowie 17. April dieses Jahres aufzuheben und sei die Replik vom 6. gleichen Monats wieder ins Verfahren aufzunehmen. In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 23. Mai 2018, VB.2018.00295, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 2).

Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Sie ist gemäss §§ 3 Abs. 1 lit. a und 36 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 4 des Fachhochschulgesetztes vom 2. April 2007 (LS 414.10) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, §§ 19a, 41 sowie 42–44 e contrario VRG gegeben für Rechtsmittel gegen den hier noch zu fällenden Rekursentscheid der Vor­instanz über (personalrechtliche) Anordnungen der Beschwerdegegnerin und also auch gegen einen demselben wie gegenwärtig vorausgehenden Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a N. 31, 33 und 63; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 19b N. 38 sowie 49; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44 N. 33 f.; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00663, E. 2.1 – 2. November 2017, VB.2017.00344, E. 1 Abs. 2 f. – 23. Mai 2018, VB.2018.00295, E. 1 Abs. 2).

Was die übrigen Eintretensvoraussetzungen anlangt (hierzu allgemein auch Bertschi, § 19a N. 63), interessiert im Folgenden ausschliesslich eine.

2.  

Das Rechtsmittel lässt sich laut § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur an die Hand nehmen, falls entweder der angefochtene – weder Zuständigkeit noch Ausstand betreffende – Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zeitigen kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid bewirken und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Kiener, § 41 N. 29). Letztere Alternative kommt gegenwärtig offenbar nicht in Frage. Das Vorliegen eines nicht mehr behebbaren Nachteils gilt es grundsätzlich von Amts wegen zu klären; das entbindet jedoch besonders wie hier fachkundig vertretene Rechtsuchende nicht davon, einen nicht in die Augen springenden Nachteil zu substanziieren, ohne dass es freilich dessen strikten Nachweises bedürfte; es genügt, dem Gericht das Erkennen eines Nachteils zu ermöglichen (Bertschi, § 19a N. 47 f. sowie 50 f.; VGr, 23. Mai 2018, VB.2018.00295, E. 2 Abs. 1 f.).

Hier liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil auf der Hand. Die Beschwerdeführerin macht bloss geltend, einen derartigen stelle der Eingriff in Grundrechte dar, wofür sie an sich mit Fug auf die bei Bertschi (§ 19a N. 48 S. 525, ebenso zum Folgenden; siehe auch VGr, 4. September 2017, VB.2017.00253, E. 1.2) zitierte Praxis verweist; ihr drohe bei Verweigerung des Replikrechts durch die Vorinstanz nämlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie verkennt freilich, dass sich diese Praxis nicht auf die Missachtung von Verfahrensgarantien wie dem Gehörsanspruch beziehe (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 20, § 20 N. 16; VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525, E. 5.3). Zudem beruft sie sich darauf, es bestehe ein grosses Interesse an der Beurteilung der Kontroverse, ob sich Fristen im zweiten Schriftenwechsel erstrecken liessen. Das allein genügt indes noch nicht für ein Eintreten auf die Beschwerde bzw. zwingt jedenfalls nicht zu einem solchen (dazu Bertschi, § 19a N. 58; VGr, 16. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 3.1, und 8. März 2017, VB.2016.00750, E. 3.1).

Mithin ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

3.  

Immerhin mag obiter dicens Folgendes angefügt werden: Nach § 26b Abs. 2 VRG in der auf 1. Oktober 2016 ausser Kraft gesetzten Fassung (OS 65, 390 ff., 399) sollte regelmässig die Rekursantwort- nicht länger als die Rechtsmittelfrist sein sowie lediglich einmal höchstens um die gleiche Dauer erstreckt werden; das galt bis dahin mangels besonderer Bestim­mung in § 58 VRG (GS I 342 ff., 354) über § 70 VRG auch für die Beschwerdeantwortfrist (Donatsch, § 58 N. 22; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 70 N. 8). Hierbei ging es – im Gegensatz zu auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG prinzipiell unerstreckbaren gesetzlichen Fristen wie für Rekurs und Beschwerde ([§ 53 Satz 2 in Verbindung mit] § 22 Abs. 1 VRG) – offenkundig um grundsätzlich erstreckbare behördliche im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG (Plüss, § 12 N. 6 f. sowie 16 ff.; Griffel, § 22 N. 13, § 26b N. 23, § 53 N. 2 f.; VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00142, E. 3.2, und 26. September 2016, VB.2016.00569, E. 2 Abs. 2). Letzteres traf ebenso hinsichtlich weitern Schriftenwechseln zu, die sich auf § 26b Abs. 3 VRG sowie den alten zweiten Satz des § 58 VRG stützten.

Nunmehr passen § 26b Abs. 2 VRG sowie der Verweis des eingefügten neuen zweiten Satzes in § 58 VRG hierauf die Antwort- den Rechtsmittelfristen an und machen erstere dadurch ebenso zu gesetzlichen. Hingegen blieben § 26b Abs. 3 VRG sowie der zum dritten gewordene zweite Satz des § 58 VRG betreffend weitere Schriftenwechsel unverändert. Schon deshalb muss es sich bei diesbezüglich angeordneten Fristen um erstreckbare behördliche handeln. In diesem Sinn lassen die Materialien zum geltenden Absatz bzw. Satz 2 der §§ 26b und 58 VRG allein den Schluss zu, dass sich die Revision vom 1. Oktober 2016 der Rechtsgleichheit halber um identische unerstreckbare Fristen im ersten Schriftenwechsel drehe, nicht jedoch solche in ferneren beschlage (vgl. Parlamentarische Initiative vom 9. Dezember 2013 mit der Geschäftsbezeichnung KR-Nr. 362/2013, www.kantonsrat.zh.ch/Dokumente/Db919fc82-2898-4a7f-908b-2d14701719b4/K13362.pdf#View=Fit; Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 15. Januar 2015 mit der Geschäftsbezeichnung KR-Nr. 362a/2013, www.kantonsrat.zh.ch/Dokumente/D7911d8e6-2a7-421d-bb74-8bbd6ecf79e6/R13362a.pdf#View=Fit; Abstimmungszeitung für den Urnengang vom 28. Februar 2016, sk.zh.ch/dam/staatskanzlei/kanzlei/internet/veroeffentlichungen/abstim mungszeitung/archiv/ab%202006/2016_Februar_Abstimmungszeitung.pdf.spooler.down load.1456231209228.pdf/2016_Februar_Abstimmungszeitung.pdfBstimmungszeitung).

Auf diesem Hintergrund erschiene die im Brief der Vorinstanz vom 26. Februar 2018 nicht als unerstreckbar bezeichnete Frist als behördliche erstreckbar (vgl. vorn II Abs. 2 f.; Plüss, § 12 N. 18). Das entspräche jedenfalls verwaltungsgerichtlicher Praxis, die in weitern Schriftenwechseln meist kürzere Fristen als im ersten setzt und sie für prinzipiell erstreckbar hält.

4.  

§ 65a Abs. 3 VRG erklärt personalrechtliche Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- für die Parteien als gebührenfrei, es habe denn die unterliegende durch ihre Prozessführung unangemessenen Aufwand verursacht. Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis eignet dem Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid analog Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG der Streitwert der Hauptsache (Bertschi, § 38b N. 12; Plüss, § 65a N. 15; VGr, 23. Mai 2018, VB.2018.00295, E. 3 Abs. 1).

Als Hauptsache erscheint die mit dem Rekurs angefochtene Kündigung. Unter Umständen wie hier ergibt sich erfahrungsgemäss ein die Unentgeltlichkeitsgrenze von Fr. 30'000.- übersteigender Streitwert. Abgesehen davon liesse sich auch sagen, die Beschwerdeführerin habe mit dem Anrufen des Verwaltungsgerichts einen unangemessenen Aufwand verursacht.

Also gilt es ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG die Gerichtskosten der als Verliererin erscheinenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 23. Mai 2018, VB.2018.00295, E. 4 Abs. 3).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern (siehe auch VGr, 23. Mai 2018, VB.2018.00295, E. 5):

Falls das Bundesgericht den hier etwas ungewissen Streitwert entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auf Fr. 30'000.- nicht über-, sondern in eigenem Ermessen sogar auf Fr. 15'000.- unterschreitend veranschlagt, steht die ansonsten statthafte ordentliche Beschwerde der Art. 82 ff. BGG auf dem gegenwärtigen Gebiet öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse bloss zu Gebot, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. vorn 4 Abs. 2; Art. 51 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2, Art. 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG). Andernfalls oder wenn es überhaupt an einer vermögensrechtlichen Angelegenheit gebrechen sollte, bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Da die vorliegende Verfügung über einen – nicht Zuständigkeit oder Ausstand betreffenden – Zwischenentscheid ihrerseits einen solchen nach (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG bedeutet, lässt sich das Bundesgericht nur anrufen, wenn im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (dazu Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9 Abs. 2 – 17. März 2017, VB.2017.00128, E. 5 Abs. 2 – 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 7).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.    Mitteilung an …