{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.11.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00290_21-11-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218790&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ce3f0c9dc04e12efbf9985d7e75add89"}, "Num": [" VB.2018.00290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.21.1  VB.2018.00290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.21.1  VB.2018.00290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.21.1  VB.2018.00290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | [Die Beschwerdef\u00fchrerin war angestellt bei der Universit\u00e4t Z\u00fcrich. Ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis wurde nach sechsmonatiger Bew\u00e4hrungsfrist aufgrund mangelnder Leistung gek\u00fcndigt. Die Beschwerdef\u00fchrerin war zum Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses 61 Jahre alt. Vor dem Verwaltungsgericht beantragt sie eine Entsch\u00e4digung sowie Abfindung aufgrund (formell und materiell) rechtswidriger K\u00fcndigung und h\u00e4lt sinngem\u00e4ss an ihrem Rekursbegehren auf Entlassung altershalber fest.] Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragt keine Aufhebung der K\u00fcndigung bzw. keine Weiterbesch\u00e4ftigung. Die Aufl\u00f6sung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses ist somit nicht in Frage gestellt (E. 2.3). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Entlassung altershalber vor, steht der arbeitgebenden Beh\u00f6rde keine Wahlm\u00f6glichkeit mehr zu und ist eine ordentliche K\u00fcndigung nicht statthaft (E. 3.1). Aufgrund der Aktenlage resultierte die mangelhafte Leistung der Beschwerdef\u00fchrerin vornehmlich aus einer Reorganisation des Betriebs und den daherr\u00fchrenden gestiegenen Leistungsanforderungen. Deshalb liegt zwar kein Verschulden der Beschwerdef\u00fchrerin an der Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vor, besteht jedoch ein sachlicher K\u00fcndigungsgrund. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Entlassung altershalber sind bei dieser Sachlage erf\u00fcllt, und die Beschwerdegegnerin h\u00e4tte eine solche in die Wege leiten m\u00fcssen (E. 3.2 f.). Es besteht hinsichtlich der K\u00fcndigung weder eine materielle noch formelle Rechtsverletzung und mithin kein Raum f\u00fcr die Zusprechung einer Entsch\u00e4digung. Ohne  Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius sind die von der Vorinstanz zugesprochenen zwei Monatsl\u00f6hne Entsch\u00e4digung f\u00fcr eine angebliche formelle Rechtswidrigkeit der K\u00fcndigung aufzuheben (E. 4.). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:48", "Checksum": "66b7373c402e76b44b5b916b464ac610"}