{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00293_2018-12-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218827&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f1dd8979bc34773a0e8c536d39e8216a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.12.2018  VB.2018.00293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.12.2018  VB.2018.00293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.12.2018  VB.2018.00293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung einer im Ausland erfolgten Kindsanerkennung | [Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Z\u00fcrich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverh\u00e4ltnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund fr\u00fcher gemachter Angaben w\u00e4hrend des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bez\u00fcglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Z\u00fcrich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.] Es ist anzunehmen, dass die Beurkundung der Vaterschaftserkl\u00e4rung des Beschwerdegegners 1 durch die Beh\u00f6rden im Heimatstaat zu Recht erfolgte und g\u00fcltig ist (E. 2). Grunds\u00e4tzlich ist von der Unzul\u00e4ssigkeit einer Gef\u00e4lligkeitsanerkennung in der schweizerischen Rechtsordnung auszugehen (E. 3.3); ob eine nach ausl\u00e4ndischem Recht zul\u00e4ssige Gef\u00e4lligkeitsanerkennung dem schweizerischen Ordre public widerspr\u00e4che, ist nicht abschliessend gekl\u00e4rt (E. 3.4). Ob seitens der Beschwerdegegnerschaft eine rechtliche relevante Gesetzesumgehung vorliegt, kann offenbleiben (E. 3.5). Jedenfalls liegt in Bezug auf die Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Kindsanerkennung ein rechtskr\u00e4ftiger Entscheid einer schweizerischen Beh\u00f6rde vor, der einer solchen Eintragung entgegensteht und diese verhindert (E. 3.6).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:04:38", "Checksum": "e1ab0d0b08599a6caff85d1ceaac9eea"}