{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00294_2018-09-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218585&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fb2b1750b6f28465180f0db4aac55761"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.09.2018  VB.2018.00294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.09.2018  VB.2018.00294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.09.2018  VB.2018.00294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung Der T\u00e4ter wird aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bew\u00e4hrt; dabei muss eine Gefahr f\u00fcr die Begehung von weiteren Delikten gem\u00e4ss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen sein (E. 2.2/2.3.2). Das Risiko des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die Begehung von Gewaltdelikten ist noch deutlich aktuell (E. 2.3.3). Das Risiko weiterer Sexualdelikte ist unter der Voraussetzung einer l\u00fcckenlosen medikament\u00f6sen Therapie als sehr gering zu erachten. Allerdings wird im Gutachten betont, dass sollte der Beschwerdef\u00fchrer wieder eine intime Beziehung zu einer Partnerin eingehen, sein Verhalten engmaschig monitorisiert werden m\u00fcsste. Eine solche \u00dcberwachung w\u00e4re jedoch nicht m\u00f6glich, wenn der Beschwerdef\u00fchrer wie von ihm gew\u00fcnscht ins Ausland reisen w\u00fcrde. Zudem nahm der Beschwerdef\u00fchrer bislang seine Medikamente in einem streng gef\u00fchrten Setting ein. Inwiefern er diese ohne ein solches Setting einnehmen w\u00fcrde, ist nicht bekannt, da keine Erfahrungen aus Vollzugslockerungen bestehen. Es bestehen daher auch bez\u00fcglich Sexualdelikten noch erhebliche Zweifel, ob sich der Beschwerdef\u00fchrer in der Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit bew\u00e4hren w\u00fcrde (E. 2.4). Die Verwahrung ist keine Strafe, sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der Allgemeinheit vor einem gef\u00e4hrlichen Straft\u00e4ter bezweckt. Dementsprechend steht die Dauer der Verwahrung nicht in einem bestimmten Verh\u00e4ltnis zur ausgef\u00e4llten Strafe (E. 3.1). Die Verwahrung erweist sich auch weiterhin als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.2). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:02:36", "Checksum": "6d110a6ab3d3ccd4feef703e9f2f7dba"}