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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00294
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. September 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
bedingte Entlassung aus der Verwahrung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Am 7. Juli
2005 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A, geboren 1956, wegen versuchter
Vergewaltigung sowie einfacher Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis.
Zudem stellte es fest, dass A die Tatbestände der unvollendet versuchten
schweren Körperverletzung sowie des unvollendet versuchten Verbreitens
menschlicher Krankheiten im Zustand der nicht selbstverschuldeten
Zurechnungsunfähigkeit erfüllt hatte, und es ordnete eine stationäre Massnahme
an. Mit Beschluss vom 1. September 2008 ordnete das Bezirksgericht Zürich
eine Verwahrung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) an, nachdem das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. November 2007 die
zuvor angeordnete Massnahme aufgehoben hatte.
B. Am 2. August
2017 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem
Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB ab. Weiter
verzichtete es auf einen Antrag an das zuständige Gericht auf Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB.
II.
Dagegen rekurrierte A am 11. September 2017 an die
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte u. a., dass die Verfügung vom 2. August
2017 des Amts für Justizvollzug aufzuheben sei und dass er unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren aus dem Verwahrungsvollzug zu entlassen sei. Am
6. April 2018 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A
ab.
III.
Hiergegen erhob A am 11. Mai 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es seien Ziffer I und III der Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern vom 6. April 2018 aufzuheben, und
er sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aus dem
Verwahrungsvollzug zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem
stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch RA C.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 23. Mai
2018 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete, unter Verweis auf ihre
Begründung in der Verfügung vom 6. April 2018, auf eine Vernehmlassung.
Das Amt für Justizvollzug schloss am 29. Mai 2018 auf Abweisung der
Beschwerde, unter Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen
sowie auf die Vollzugsakten. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 28. Juni
2018 ebenfalls die Abweisung der Verfügung. A replizierte am 21. August
2018. Die Oberstaatsanwaltschaft duplizierte am 30. August 2018.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss Art. 64
Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen
Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung,
einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens
oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat
begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität
einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und
wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und
seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten
dieser Art begeht; oder b) aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden
psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang
stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht
und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 StGB keinen Erfolg
verspricht.
2.2 Der Täter
wird aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald
zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt
zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet
und können Weisungen erteilt werden (Art. 64a Abs. 1 StGB).
Die bedingte Entlassung aus einer Verwahrung ist mit einer
günstigen Prognose verbunden. Der Prognosemassstab ist dabei ein strenger: Es
muss erwartet werden, dass sich der Betroffene in Freiheit bewährt, wobei dafür
eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss (BBl 1999 2098; BGr, 18. Mai
2016, 6B_90/2016, E. 3.2), auch wenn, wie auch das Bundesgericht festhält,
eine absolute Sicherheit nie besteht (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; Marianne
Heer in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, Art. 64a N. 13). Die in Art. 64a
Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf
Straftaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB: Nach Sinn und Zweck der
Bestimmung ist die Bewährung nach Art. 64a Abs. 1 StGB so auszulegen,
dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu
verneinen ist (BGr, 3. Juni 2013, 6B_212/2013, E. 3). Es ist somit
nicht nur die Gefahr einer weiteren Tat wie diejenige, für welche die
Verwahrung ausgesprochen wurde, sondern sämtlicher Straftaten nach Art. 64
Abs. 1 StGB zu verneinen.
Der Richter kann eine Entlassung nur verantworten, wenn er
von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt ist.
Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in
dubio pro reo" kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE
127 IV 1 E. 2a). Es besteht vielmehr eine Vermutung für ein Fortbestehen
der Gefährlichkeit. Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die
Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu berücksichtigen sind für den Entscheid
darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus gewährten
Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die Verarbeitung der
Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (Heer, Art. 64a N. 12
ff; BGr, 18. Mai 2017, 6B_147/2017 E. 3.1).
2.3
2.3.1
Entlassungsentscheide sind immer auf ein Gutachten zu stützen, denn es
stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit
andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Heer, Art. 64b,
N. 12). Vorliegend bezogen sich sowohl die Vorinstanz als auch der
Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. D vom 22. November
2017.
2.3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nur Delikte prognoserelevant
seien, welche Anlass zur Anordnung der Verwahrung gegeben haben. Dies sei
vorliegend eine versuchte Vergewaltigung gewesen und kein Gewaltdelikt. Auch
werde eine Ansteckung mit dem HI-Virus nicht mehr als schwere Körperverletzung
angesehen. Deshalb dürfe die Legalprognose in Bezug auf Gewaltdelikte nicht zur
Begründung der Weiterführung der Verwahrung herangezogen werden. Die bedingte
Entlassung kann aber, wie bereits unter E. 2.2 erwähnt, erst dann gewährt
werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Täter in der Freiheit bewährt, das
heisst, er keine Delikte im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB mehr begeht
(vgl. auch BGr, 18. Mai 2016, 6B_90/2016, E. 3.2). Somit ist nicht
nur die Legalprognose für Sexualdelikte, sondern auch für weitere Delikte nach Art. 64
Abs. 1 StGB, wie beispielsweise schwere Körperverletzung, von Relevanz für
die bedingte Entlassung aus der Verwahrung.
2.3.3
Das genannte Gutachten hält bezüglich Gewaltdelikten fest, dass aufgrund
der AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers mit HIV-Enzephalopathie und der
daraus resultierenden Enthemmung sowie der gesteigerten Rigidität tatzeitnah
ein deutliches bis sehr hohes Basisrisiko für weitere Gewalthandlungen im
bisherigen Ausmass bestand. Das bisherige Ausmass bestand neben einer einfachen
Körperverletzung, welche zu einer Verurteilung führte, auch in einem weiteren
Gewaltdelikt im Vollzug, als der Beschwerdeführer einen Mitinsassen
unvermittelt angriff und dessen Kopf dreimal auf den Boden schlug. Diese
Handlung wäre grundsätzlich, je nach der Intensität ihrer Ausführung auch
geeignet, eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB hervorzurufen.
Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die Aussagen bezüglich
Rückfallrisiko im Bereich Gewaltdelikte auch auf schwere Körperverletzungen
beziehen, zumal die FORTES-Auswertung zu Gewaltdelikten "Allgemein"
erfolgte. Weiter wird im Gutachten festgestellt, dass aufgrund der positiven
Entwicklung auf der Persönlichkeitsebene, welche insbesondere auf die positive
Wirkung der konsequent befolgten retroviralen Behandlung zurückzuführen sei
(Rückgang der Viruslast mit Rückgang der akuten entzündlichen Reaktionen auf
der hirnorganischen Ebene), sich das ursprünglich deutliche bis sehr hohe
Rückfallrisiko für Gewaltdelikte auf eine deutliche Ausprägung zurückgebildet
habe. Dies drücke sich auf der Verhaltensebene in erster Linie durch einen
Rückgang der Impulsivität und Aggressivität aus. Ziehe man ferner die erlernten
kompensatorischen Strategien bei (aktives Einholen von Unterstützung bei
Konflikten mit Mitinsassen, Rückzug), welche eine geringe Ausprägung erzielen
würden, und zähle man zusätzlich die medikamentöse Risikosenkung hinzu, so
komme man abschliessend zu einem deutlichen aktuellen Risiko für Gewaltdelikte
in der FOTRES-Wertung. Diese als kompensatorisch zu bezeichnenden Effekte seien
jedoch instabil und verlören ihre Wirkung, sobald die lückenlose
antiretrovirale Behandlung abgesetzt würde. Aus gutachterlicher Sicht könne jedoch
festgehalten werden, dass unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer
weiterhin engmaschig in einem vergleichbaren Setting betreut würde, welches dem
Beschwerdeführer wohlwollend begegne und rasch auf eine psychische
Verschlechterung reagieren könne wie auch den Beschwerdeführer dabei
unterstütze, Konflikte gewaltfrei zu lösen, das Rückfallrisiko für weitere
Gewaltdelikte als moderat zu bezeichnen sei. Gemäss Gutachten seien jedoch
weitere Fortschritte in den kommunikativen Fertigkeiten des Beschwerdeführers
unabdingbar, um ihm einen erfolgreichen Aufenthalt in einem weniger gesicherten
Umfeld zu ermöglichen. Aufgrund der aktuellen Einschränkungen bestehe die
grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtzeitig mitteilen könne
und hierdurch sein Anspannungsniveau steige und damit das Risiko für eine
gewalttätige Auseinandersetzung eskaliere.
2.3.4
Da das Risiko für Gewaltdelikte, wozu auch die schwere Körperverletzung
zählt, noch deutlich aktuell ist und die Gutachterin auch die grosse Gefahr
sieht, dass in einem weniger gesicherten Umfeld das Risiko für eine
gewalttätige Auseinandersetzung eskaliere, besteht somit noch keine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in der Freiheit bewähren
würde.
2.4
2.4.1
Bezüglich eines erneuten Sexualdeliktes erachtet die Gutachterin das Risiko
zum aktuellen Zeitpunkt als äusserst gering, da der Beschwerdeführer keinen
erhöhten Sexualtrieb mehr aufweise und weiblichem Vollzugspersonal wie auch
medizinischem Personal gegenüber äusserst respektvoll und adäquat
entgegentrete. Sollte der Beschwerdeführer jedoch in Zukunft wieder eine intime
Beziehung zu einer Partnerin eingehen, müsse diesem Umstand sorgfältig Rechnung
getragen und das Verhalten des Beschwerdeführers engmaschig monitorisiert
werden. Das Gutachten geht somit von einem höheren Rückfallrisiko aus, sollte
der Beschwerdeführer wieder eine intime Beziehung zu einer Partnerin eingehen.
Da der Beschwerdeführer jedoch stark den Wunsch äusserte, wieder in sein
Heimatland zu reisen, wäre eine solche Überwachung nicht möglich, da die
Erteilung von Weisungen bzw. die Anordnung von Bewährungshilfe nach bedingter
Entlassung nicht möglich wäre (VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 4.4).
Der Beschwerdeführer setzt für eine neue Beziehung zwar voraus, dass eine Frau
ihm zeige, dass er ihr vertrauen könne, doch schliesst das nicht aus, dass er
wieder eine Beziehung eingehen könnte. So konnte er auch der Gutachterin
schnell sein Vertrauen schenken. Auch führt das Gutachten aus, dass das Risiko
für erneute Sexualdelikte im Sinn einer sexuellen Nötigung unter der
Voraussetzung einer lückenlosen antiretroviralen Therapie als sehr gering zu
erachten sei. Inwiefern sich das Risiko jedoch wieder erhöhen würde, sollte der
Beschwerdeführer die Medikamente absetzen, wird im Gutachten nicht erläutert.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er sei krankheitseinsichtig und nehme die Medikamente zuverlässig ein,
was vom Gutachten verschiedentlich bestätigt werde. Gemäss Aussagen der Ehefrau
des Beschwerdeführers sei dieser unehrenhaft aus der Armee ausgeschieden,
weshalb er über keinerlei Renten oder Krankenversicherungen, welche in seinem
Heimatland die Unterbringung in einer Klinik und die ärztliche Versorgung
sicherstellen würden, verfüge. Auch der Beschwerdeführer selbst konnte die
Frage, wie er im Heimatland seine retroviralen Medikamente bezahlen würde,
nicht beantworten. Auch wenn der Beschwerdeführer während des Vollzugs strikt
seine Medikamente eingenommen hat und mittlerweile eine Krankheitseinsicht
gezeigt hat, steht damit noch nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass
er auch nach seiner Entlassung die notwendigen Medikamente besorgen, bezahlen
und einnehmen kann und wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine
Medikamente in einem streng geführten Setting einnahm. Inwiefern er seine
Medikamente auch ohne dieses Setting regelmässig einnehmen würde, kann
vorliegend nicht abgeschätzt werden, da keine Erfahrungen aus
Vollzugslockerungen bestehen.
2.4.2
Somit bestehen auch bezüglich Sexualdelikten noch erhebliche Zweifel, ob
sich der Beschwerdeführer in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit bewähren
würde.
2.4.3
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach Vollzugsende
verlassen möchte, erhöht seine Rückfallgefahr auch umso mehr, als er in seinem
Heimatland (sowie auch in der Schweiz) über kein soziales Beziehungsnetz
verfügt, sodass ihn nach seiner Entlassung keine stabilen Lebensverhältnisse
erwarten (VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 4.4). Auch bestünde
aufgrund des ausgeprägten Wunsches, in sein Heimatland zurückzukehren, ein
Fluchtrisiko in einem weniger gesicherten Umfeld.
3.
3.1 Bezüglich
der vom Beschwerdeführer gerügten Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips
betreffend die Dauer des Freiheitsentzugs ist darauf hinzuweisen, dass die
Verwahrung keine Strafe ist, sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz
der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend
steht die Dauer der Verwahrung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur
ausgefällten Strafe, sondern hängt in erster Linie von der Zeit ab, die zur
Besserung des Täters, namentlich zur Verringerung seiner Gefährlichkeit,
notwendig ist (BGr, 25. Januar 2010, 6B_796/2009, E. 2.5). Weiter
rügt der Beschwerdeführer, dass mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB
die Anforderungen an die Anlasstat viel höher geworden seien und dass ein
grosses Fragezeichen in Bezug darauf gemacht werden müsse, ob dieses versuchte
Delikt nochmals eine Verwahrung nach sich ziehen würde. Dies gelte es im Rahmen
der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer übersieht
dabei, dass der Beschluss der Verwahrung vom 1. September 2008 bereits
gestützt auf neues Recht ergangen ist, weshalb dieser Einwand unbehelflich ist.
3.2 In Bezug
auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist festzuhalten, dass die Gutachterin
empfiehlt, allenfalls eine Verlegung des Beschwerdeführers in ein geschlossenes
forensisch-psychiatrisches Setting, wie beispielsweise in der Klinik E, in
Betracht zu ziehen, um dadurch zu prüfen, inwieweit die bisherigen Fortschritte
auch auf ein verändertes Setting (welches denselben Sicherheitsstandard
anbietet) übertragbar seien. Sollte sich in diesem Setting zeigen, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor absprachefähig und auch in der Lage sei, einen
adäquaten Umgang mit Mitpatienten zu pflegen, seien allenfalls weitere
Lockerungsschritte im Sinn einer Verlegung in ein hochbetreutes Wohnheim zu
prüfen. Dieser Schritt solle jedoch erst erfolgen, wenn es durch zusätzliche
intensive neuropsychologische und logopädische Interventionen möglich sei, den
Beschwerdeführer in seinen kommunikativen Fertigkeiten zu unterstützen.
Anlässlich der aktuellen Begutachtung hätten sich Hinweise darauf gezeigt, dass
der Beschwerdeführer durchaus eine gewisse Lernfähigkeit aufweise, sodass durch
ein entsprechendes intensives Training allenfalls weitere Verbesserungen in
seinen expressiven sprachlichen Fertigkeiten wie auch im Sprachverständnis
möglich seien. Die Gutachterin hält jedoch weitere Fortschritte in den
kommunikativen Fertigkeiten des Beschwerdeführers für unabdingbar, um ihm einen
erfolgreichen Aufenthalt in einem weniger gesicherten Umfeld zu ermöglichen.
Aufgrund der aktuellen Einschränkungen bestehe grosse Gefahr, dass der
Beschwerdeführer sich nicht rechtzeitig mitteilen könne und hierdurch sein
Anspannungsniveau steige und damit das Risiko für eine gewalttätige
Auseinandersetzung eskaliere. Es empfehle sich, eine allfällige Versetzung des
Beschwerdeführers in ein weniger gesichertes Setting – vorausgesetzt, dass der
Verlauf in der Klinik E oder in einer vergleichbaren geschlossenen forensischen
Klinik positiv sei – in einem ersten Schritt unter dem aktuellen Rechtstitel
durchzuführen. Somit geht auch die Gutachterin davon aus, dass zum jetzigen
Zeitpunkt mildere Massnahmen als eine Verwahrung aufgrund des noch vorhandenen
Risikos nicht möglich seien. Die Verwahrung erweist sich somit weiterhin als
verhältnismässig.
3.3 Die
Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Aufgrund des im Gutachten festgehaltenen deutlichen
Rückfallrisikos für Gewalttaten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung gesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …