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VB.2018.00295
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Anstalt C, vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung (aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben: I. Auf Grund eines öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrags wirkte A ab 17. August 2015 als Leiter der öffentlichrechtlichen kommunalen Anstalt C; mit Verfügung vom 27. September 2017 kündigte das oberste Anstaltsgremium dieses Dienstverhältnis auf Ende März 2018, stellte A bis dahin frei und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung. II. A liess am 26. Oktober rekurrieren und verlangen, es sei die Kündigungsverfügung aufzuheben, dem Rekurs unter Lohnfortzahlung während des Verfahrens aufschiebende Wirkung zu verleihen sowie ihm eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen. Mit tags darauf versandtem und angeblich am (Montag,) 26. März 2018 ausgehändigtem Beschluss vom 22. gleichen Monats wies der Bezirksrat E in Dispositiv-Ziff. I den "Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung" ab. III. A liess beim Verwaltungsgericht am 8. Mai 2018 Beschwerde führen und beantragen, "Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrates vom 22. März 2018 sei aufzuheben" unter Entschädigungsfolge "zuzüglich Mehrwertsteuer" zulasten der Anstalt C. In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 9. April 2018, VB.2018.00113, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 2). Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist gemäss §§ 41 und 42–44 e contrario in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1, 19a und 19b Abs. 1 sowie 2 lit. c Ziff. 3 VRG gegeben bei Beschwerden gegen einen hier noch zu fällenden erstinstanzlichen bzw. bezirksrätlichen Rekursentscheid über (personalrechtliche) Anordnungen einer (kommunalen) Anstalt und also auch gegen einen demselben wie gegenwärtig vorausgehenden Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a N. 31 und 33; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 19b N. 24 sowie 27; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44 N. 33 f.; ABl 2013-04-19, S. 51 f. und 224; VGr, 2. August 2010, PB.2010.00020, E. 3 Abs. 1 – 24. November 2017, VB.2017.00575, E. 1 Abs. 2 – 12. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 1.1 Abs. 1 – 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 1.2 Abs. 1). Was die übrigen Eintretensvoraussetzungen anlangt, interessiert im Folgenden ausschliesslich eine. Wie immerhin angemerkt sei, fehlte dem Beschwerdeführer ein Rechtschutzinteresse an der beantragten blossen Kassation der Dispositiv-Ziff. I im angefochtenen Beschluss; es bliebe nämlich im Erfolgsfall mangels gegenteiliger Anordnung weiterhin beim beschwerdegegnerischen Entzug der aufschiebenden Wirkung für einen Rekurs (siehe oben I f.; § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 sowie § 25 VRG). Freilich lässt sich die Beschwerdebegründung wohlwollend dahin verstehen, dass eine solche gegenteilige Anordnung begehrt werde. 2. Das Rechtsmittel lässt sich laut § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lediglich an die Hand nehmen, wenn entweder der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zeitigen kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid bewirken und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde; letztere Alternative kommt hier offenkundig nicht in Frage (vgl. Kiener, § 25 N. 48, § 41 N. 29; VGr, 2. August 2010, PB.2010.00020, E. 3 Abs. 2, sowie 10. April 2017, VB.2017.00155, E. 1.3). Was den nicht mehr behebbaren Nachteil anlangt, beurteilt ihn zwar die (neuere) Praxis des Verwaltungsgerichts bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung einzelfallweise; sie verneint ihn aber im Personalrecht längst prinzipiell, wenn es wie hier um Kündigung oder auch nur Freistellung, ja sogar Versetzung geht (Bertschi, § 19a N. 48 f.; Kiener, § 25 N. 48; VGr, 2. August 2010, PB.2010.00020, E. 3 Abs. 3 mit Hinweisen – 7. November 2014, VB.2014.00293, E. 1.3.1 f. – 7. Dezember 2017, VB.2017.00427, E. 2.1). Das Vorliegen dieser Eintretensbedingung gilt es grundsätzlich von Amts wegen zu klären; das entbindet die Rechtsuchenden jedoch nicht davon, einen nicht in die Augen springenden irreparablen Nachteil zu substanziieren, ohne dass es freilich dessen strikten Nachweises bedürfte (Bertschi, § 19a N. 47; VGr, 10. März 2010, PB.2009.00045, E. 2.2 – 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 5.3.1 – 17. März 2017, VB.2017.00128, E. 2.2 Abs. 1 – 12. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 1.2 Abs. 1). Die Parteien streiten bei der Vorinstanz darüber, welches Recht auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen Anwendung finde; das vom Beschwerdeführer befürwortete kommunale Personalrecht verliehe bei ungerechtfertigter Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Diesen und hiermit verbundene sozialversicherungsrechtliche scheint er durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung und eine Neubesetzung seines Postens fälschlich als gefährdet zu betrachten; denn höbe die Vorinstanz die Kündigungsverfügung auf, stünde er so, als wäre er nie entlassen worden (vgl. VGr, 7. April 2004, PB.2004.00003 – 8. Januar 2008, PB.2007.00056, E. 2 – 10. März 2010, VB.2009.00045, E. 2.3). Auch sonst macht er nicht wiedergutzumachende Nachteile weder geltend noch sprängen solche ins Auge. Mithin ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 3. Wie angefügt werden mag, erlaubt § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG jedenfalls dem Verwaltungsgericht prinzipiell nicht, personalrechtliche Kündigungen und Freistellungen aufzuheben; an diesem ist allerdings einzig noch eine Minderheit der – bundesgerichtlich bislang nicht beurteilten – Meinung, das gelte auch dort, wo das anwendbare Personalrecht einen Weiterbeschäftigungsanspruch kenne (siehe VGr, 8. November 2017, VB.2017.00300; BGr, 27. Januar 2015, 8C_343/2014, E. 5). Träfe Letzteres zu, wäre zu bedenken, dass § 44 Abs. 3 VRG die Beschwerde gegen Zwischenentscheide nicht zulässt, soweit sie auch in der Hauptsache unstatthaft ist. In diesem Sinn – obwohl § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG keine Eintretensbedingung darstellt (vgl. VGr, 18. November 2009, PB.2009.00027, E. 1.1.2 f., und 12. Juni 2013, VB.2012.00782, E. 1.1 Abs. 2) – könnte der Beschwerdeführer, welcher vor Verwaltungsgericht bei einer Bestätigung von Kündigung und Freistellung durch den Rekursentscheid insoweit keine Kassation zu erreichen wüsste, das Gleiche daselbst ebenso wenig einstweilen gegen den angefochtenen Beschluss erstreiten (VGr, 2. August 2010, PB.2010.00020, E. 4.3 Abs. 1 mit zahlreichen Hinweisen). 4. § 65a Abs. 3 VRG erklärt personalrechtliche Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- prinzipiell für kostenlos. Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis eignet dem Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid analog Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG der Streitwert der Hauptsache (Bertschi, § 38b N. 12; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 65a N. 15; VGr, 3. September 2008, PB.2008.00024, E. 4.1 – 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 1.2 – 17. März 2017, VB.2017.00128, E. 3 Abs. 1 – 12. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 1.1 Abs. 2). Als Hauptsache erscheint die mit dem Rekurs angefochtene Kündigung samt Freistellung. Bei Verfahren während andauernden Anstellungsverhältnisses oder um dessen Auflösung gelten als Streitwert die kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zur bei Anrufen des Verwaltungsgerichts nächstmöglichen Beendigung dieses Verhältnisses aus Sicht der anfechtenden Partei (Plüss, § 65a N. 33; VGr, 2. August 2010, PB.2010.00020, E. 2 Abs. 2, und 18. April 2018, VB.2017.00649, E. 1.2). Dieser Termin ist hier unbekannt. Indes beinhaltet jedenfalls der vielleicht als Eventualbegehren aufzufassende sowie möglicherweise massgebliche Entschädigungsantrag von sechs Monatslöhnen bei der Vorinstanz einen die Schwelle von Fr. 30'000.- gewiss überschreitenden Betrag (siehe VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 7.1 Abs. 1; Plüss, § 65a N. 14). Deshalb gilt es ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG die Gerichtskosten dem als Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 4). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Falls das Bundesgericht den hier etwas ungewissen Streitwert entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auf Fr. 30'000.- nicht über-, sondern in eigenem Ermessen sogar auf Fr. 15'000.- unterschreitend veranschlagt, steht die ansonsten statthafte ordentliche Beschwerde der Art. 82 ff. BGG auf dem gegenwärtigen Gebiet öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse bloss zu Gebot, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. vorn 4 Abs. 2; Art. 51 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2, Art. 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG). Andernfalls oder wenn es überhaupt an einer vermögensrechtlichen Angelegenheit gebrechen sollte, bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Da die vorliegende Verfügung über einen – nicht Zuständigkeit oder Ausstand betreffenden – Zwischenentscheid ihrerseits einen solchen nach (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG bedeutet, lässt sich das Bundesgericht nur anrufen, wenn im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9 Abs. 2 – 17. März 2017, VB.2017.00128, E. 5 Abs. 2 – 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 7; Art. 98 BGG zur steten Beschränkung der Beschwerdegründe wie für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde laut Art. 116 BGG bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen; dazu bezüglich Gewährung oder Entzug aufschiebender Wirkung Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 98 N. 8). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 6. Mitteilung an … |