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Geschäftsnummer: VB.2018.00297  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.01.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Verneinung eines nachehelichen Härtefalls]

Die Beschwerdeführerin hat psychische Probleme. Die zahlreichen ins Recht gelegten Berichte zeigen nicht schlüssig, inwiefern diese einzig auf das Verhalten ihres zweiten Ex-Ehemannes während der Dauer des Zusammenlebens in der Schweiz zurückzuführen wären (E. 2.4.11).
Die angebliche Bedrohung durch Angehörige ihres zweiten Ex-Ehemannes wird pauschal behauptet. In ihrer Heimat steht ihr auch eine adäquate Behandlung ihrer psychischen Probleme zur Verfügung. Auch lebte sie bereits zuvor als geschiedene Ehefrau in ihrer Heimat. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann daher nicht angenommen werden (E. 2.5).
Angesichts des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wird der Zeitpunkt und der Vollzug der Wegweisung sorgfältig zu planen und durchzuführen sein (E. 3.3).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, da die Beschwerdeführerin nicht als mittellos anzusehen ist (E. 4.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EHELICHE GEWALT
GLAUBHAFTMACHUNG
MITTELLOSIGKEIT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PSYCHISCHE PROBLEME
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 83 AuG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00297

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 5. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1978 und türkische Staatsangehörige, heiratete am 30. April 2016 den Schweizer Bürger C, geboren 1974. Sie reiste am 15. Juli 2016 in die Schweiz und erhielt zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung, mit Gültigkeit bis 14. Juli 2017.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 teilte C dem Migrationsamt mit, dass die Ehe gescheitert und ein Zusammenkommen mit A nicht mehr möglich sei. A teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 22. März 2017 mit, sie wohne seit dem 17. Dezember 2016 nicht mehr mit C zusammen, ihr Ehewille sei aber nicht erloschen.

Mit Verfügung vom 25. April 2017 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. Juni 2017.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. April 2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 5. Juli 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen bzw. das Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualtier sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme zu beantragen; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 17. Mai 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 17. August 2018 (Eingang: 21. August 2018) ersuchte A um Bestätigung, sich derzeit in der Schweiz aufhalten zu können und ohne weitere Bewilligung einer Arbeit nachgehen zu dürfen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden und macht ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) geltend.

2.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 3.3).

Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Ok­tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und hielt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit Rekursschrift vom 29. Mai 2017 geltend gemacht habe, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, und trotz der behaupteten ehelichen Gewalt weiterhin an der Ehe festgehalten habe. Auf Situationen, in denen die angeblich gewaltbetroffene Person die Wohngemeinschaft explizit aufrechterhalten bzw. wiederaufnehmen wolle, lasse sich die Norm des nachehelichen Härtefalls nicht anwenden, da diesfalls das weitere Zusammenleben offensichtlich gerade nicht unzumutbar sei. Deshalb liege kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. lit. b AuG vor. Im Weiteren würden nur bezüglich eines Vorfalls, demjenigen vom 8. Dezember 2016, echtzeitliche Unterlagen vorliegen. Aus dem diesbezüglichen Polizeirapport liessen sich weder für die Beschwerdeführerin noch den Ehemann Hinweise auf Verletzungen entnehmen. Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihres ärztlichen Zeugnisses vom Folgetag und auch den Aussagen des Ehemannes entsprechend sei davon auszugehen, dass der Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zimperlich vorgegangen sei, als er sie "vor die Haustür stellte". Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2016 im Verlauf des eskalierenden Streits Opfer einer Tätlichkeit geworden sei. Dieser singuläre Vorfall erscheine in seiner Intensität nicht als ausreichend, um häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bejahen zu können. Die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte seien nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft entstanden und würden den psychischen Status der Beschwerdeführerin erst ab Februar/März 2017 beschreiben. Aus diesen Berichten könne zudem nicht geschlossen werden, dass die psychische Problematik der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf das während des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz Erlebte zurückzuführen sei. Diverse Berichte würden zudem keine konkretisierten und substanziierten Ausführungen zur geltend gemachten ehelichen Gewalt enthalten und lediglich die Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergeben. Dabei zeige sich auch, dass die Beschwerdeführerin nicht immer dieselben Vorfälle geschildert habe. Weiter vermöge sie nicht zu belegen und auch nicht substanziiert zu begründen, dass sie von ihrem Ehemann ständig schikaniert, kritisiert, beschimpft, beleidigt sowie regelmässig aus der Wohnung geworfen worden sei und er ein Klima der Angst geschaffen haben soll. Eine systematische psychische und auch physische Misshandlung während der Ehe mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, habe die Beschwerdeführerin somit nicht objektiv nachvollziehbar darlegen respektive nicht beweismässig unterlegen können.

2.3  

2.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die Unterdrückung durch ihren Ehemann bereits in der Türkei begonnen habe, als sie dort für rund zwei Monate bei ihren Schwiegereltern gelebt habe, bevor sie in die Schweiz reiste. Es sei ihr verboten worden, einen Deutschkurs zu besuchen, was auch der Ehemann in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2017 bestätigte.

2.3.2 Während der Ehe sei ein zunehmendes Klima der Angst hinzugekommen, welches durch verschiedene Gewalterfahrungen genährt worden sei. Ihr Ehemann habe sie mehrmals aus der Wohnung geworfen, was sie gegenüber diversen Fachpersonen geäussert habe und auch ihre Tante bestätigen könne. Sechs Mal in fünf Monaten habe der Ehemann seine physische Überlegenheit auf diese Weise missbraucht. Ein solches Verhalten stelle strafrechtlich eine Nötigung dar. Einmal habe der Ehemann spontan während des Autofahrens über die Beschwerdeführerin verfügt und sie wie ein Objekt ohne Schlüssel oder Ersatzwäsche bei ihrer Tante deponiert. Erst nach zwei Nächten habe sie wieder in die eheliche Wohnung zurückkehren können.

Am 8. Dezember 2016 sei sie von ihrem Ehemann gewürgt und misshandelt worden, was durch den Arztbericht vom 9. Dezember 2016 bestätigt werde.

2.3.3 Weiter stelle es ein bekanntes Phänomen dar, dass Opfer von familiärer Gewalt den Täter nicht oder erst nach längerer Zeit anzeigten. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann habe ein strukturelles Machtgefälle bestanden. Der Ehemann habe ihr verboten, Verwandte zu empfangen und drei Kameras installiert, um kontrollieren zu können, wer wann in der Wohnung ein und aus gehe. Darüber hinaus sei sie auch finanziell von ihrem Ehemann abhängig gewesen und habe durchschnittlich monatlich Fr. 232.- erhalten. Sie habe auch keine Kenntnis von ihren rechtlichen Möglichkeiten in der Schweiz gehabt.

2.3.4 Weiter könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass sie den Würgevorfall im Ehebett und die früheren Rauswürfe nicht allen Fachpersonen gegenüber erwähnt habe. Dies habe einerseits mit der damit verbundenen Scham zusammengehangen und darüber hinaus sei der Vorfall vom 8. Dezember 2016 im Fokus gestanden, als sie ins Frauenhaus gegangen sei. 

2.3.5 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass sie auch heute noch in einem psychisch schlechten Zustand sei und auf regelmässige therapeutische und medikamentöse Unterstützung angewiesen sei. Dem Bericht des medizinischen Zentrums D vom 20. Mai 2017 lasse sich auch entnehmen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen ihrer psychischen Verfassung und der häuslichen Gewalt vorliege. Aus den Berichten des medizinischen Zentrums D ergebe sich weiter, dass sowohl der Ehemann als auch eine seiner Töchter gegenüber der Beschwerdeführerin ständig psychische und körperliche Gewalt angewandt haben sollen.

Die erlebte häusliche Gewalt sei genügend intensiv, um ein Festhalten an der Ehe unzumutbar zu machen, weshalb der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zukomme.

2.4 Im bisherigen Verfahren legte die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Berichte sowie Stellungnahmen der Fachstelle E und vom Frauenhaus F vor.

2.4.1 Dem Bericht vom 6. März 2017 der G Gesundheitszentren AG ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 9. Dezember 2016 eine Ärztin des Gesundheitszentrums G aufsuchte. Damals konnte je ein Hämatom am Ellbogen und am Oberschenkel in der Grösse von je ca. 3 cm festgestellt werden. Anlässlich der Sprechstunden vom 2. Februar 2017 und vom 6. März 2017 stellte die behandelnde Ärztin eine deutlich niedergeschlagene Stimmungslage, Durchschlafstörungen, Angstattacken und Tendenz zu Panikgefühlen und einen deutlichen sozialen Rückzug bei der Beschwerdeführerin fest. Im formalen Gedankengang sei die Beschwerdeführerin geordnet, und es würden keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen oder Wahninhalte vorliegen. Soweit die behandelnde Ärztin es beurteilen könne, liege keine Fremd- oder Eigengefährdung vor. Die Beschwerdeführerin nehme ein Psychopharmakon zur Nacht ein.

Bis auf die Feststellungen der Hämatome beruht der Bericht einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und enthält insbesondere keine konkreten Ausführungen zu der behaupteten in der Schweiz erlebten ehelichen Gewalt. Aus dem Bericht geht auch nicht hervor, woher die Hämatome stammen (könnten). Weiter ist festzuhalten, dass dieser Bericht von einer Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin verfasst wurde. Was jedoch den Befund betreffend die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin anbelangt, ist diesem nicht dieselbe Aussagekraft wie demjenigen eines Facharztes beizumessen. 

2.4.2 Die undatierte Stellungnahme des Frauenhauses F hält fest, dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2016 ins Frauenhaus gekommen und für drei Wochen geblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt ins Frauenhaus verängstigt gewirkt und leide unter der erlebten Gewalt und dem beobachteten, gewalttätigen und aggressiven Verhalten zwischen ihrem Ehemann und seinen beiden Töchtern. Aus Angst, dass ihr Ehemann davon erfahren könnte, habe sie keine psychologische Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Die Beschwerdeführerin habe erzählt, dass sie nach der Heirat in der Türkei bei ihren Schwiegereltern gelebt habe, von welchen sie stark kontrolliert worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin in die Schweiz gekommen sei, habe sich das Zusammenleben mit dem Ehemann und seinen beiden Töchtern von Beginn an als sehr schwierig erwiesen. Sie sei von ihnen ignoriert oder beschimpft und beleidigt worden. Täglich habe es Streitereien gegeben, auch ihr Ehemann und seine Töchter sollen sich oft gegenseitig angeschrien haben. Der Ehemann habe wiederholt damit gedroht, die Beschwerdeführerin umzubringen, und habe beispielsweise beim Spazieren Witze gemacht, dass er sie vor das Tram stossen werde, um Geld von der Versicherung bekommen zu können. Am 8. Dezember 2016 sei es zu einem heftigen Streit gekommen. Die Beschwerdeführerin sei sehr wütend gewesen und habe eine Untertasse auf den Boden geschmissen. Daraufhin habe die ältere Stieftochter die Beschwerdeführerin an den Händen festgehalten und sie gestossen. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin dann zweimal auf den Boden geworfen und sie herumgezerrt. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin auf den Flur gerannt und habe ihre Tante und die Polizei gerufen. Die Polizei habe der Beschwerdeführerin daraufhin geraten, erstmals bei ihrer Tante unterzukommen. Die Leiterin des Frauenhauses hielt weiter fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zweifelsohne glaubhaft seien. Sie habe sich in den Beratungsgesprächen konsistent geäussert und die Beobachtungen der Mitarbeiterinnen würden die Erzählungen der Beschwerdeführerin stützen. Sie sei als gewissenhafte, pflichtbewusste, ehrliche und herzliche Person erlebt worden.

Diese Stellungnahme enthält bis auf den Vorfall vom 8. Dezember 2016 keine konkreten Ausführungen zur angeblich erlebten häuslichen Gewalt und beruht ebenfalls ausschliesslich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin.

2.4.3 Aus dem Bericht des medizinischen Zentrums D vom 25. April 2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2017 und am 14. März 2017 aus eigener Initiative das Zentrum zu zwei Vorgesprächen aufgesucht hat. Die acht Merkmale/Symptome für eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome seien bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Eine einzeltherapeutische Behandlung bei einer türkisch sprechenden Psychologin erscheine als die zweckmässigste, wirtschaftlichste und erfolgversprechendste Behandlungsoption.

Konkrete Ausführungen zur in der Schweiz behaupteten erlebten ehelichen Gewalt werden auch in diesem Bericht nicht festgehalten. Diesem Bericht lässt sich auch nicht entnehmen, dass die psychische Problematik der Beschwerdeführerin einzig auf die behauptete erlebte eheliche Gewalt in der Schweiz zurückzuführen sei.

2.4.4 Dem Schreiben vom 29. Mai 2017 von Dr. med. H vom Zentrum I ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Einweisung am 18. Mai 2017 von der G Gesundheitszentren AG am 26. Mai 2017 eine psychiatrische Erstuntersuchung hatte. Der behandelnde Arzt sieht einen direkten Zusammenhang der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit den erlebten, sehr belastenden Ereignissen und auch mit ihrer jetzigen sozialen Situation; konkrete Ausführungen zu diesen Ereignissen enthält der Bericht allerdings nicht. Es erscheint auch fraglich, dass nach lediglich einer Erstuntersuchung bereits ein solcher Befund erhoben werden kann.

2.4.5 Weiter findet sich in den Akten ein Kurzbericht der Fachstelle E vom 14. Juni 2017, wonach am 8. März 2017 das erste, danach noch weitere sechs Gespräche und regelmässig Kontakt via Mail und Telefon mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Die Tante der Beschwerdeführerin habe dabei jeweils übersetzt. Die Beschwerdeführerin habe erzählt, dass sie bereits in der Türkei, als sie bei den Schwiegereltern wohnte, insbesondere von der Schwiegermutter isoliert und kontrolliert worden sei. Mit der Hoffnung, dass ihr Ehemann sie in der Schweiz anders behandeln werde, sei die Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist. Jedoch habe der Ehemann sie auch hier komplett isoliert und sei strikt dagegen gewesen, dass sie Deutsch lerne und in irgendeiner Weise gewisse Selbstständigkeit erlangen könne. Er habe sich gegenüber der Beschwerdeführerin einmal unmissverständlich dahingehend geäussert, dass er eine untergebene Frau wünsche. Sie habe in totaler Abhängigkeit in finanzieller, sprachlicher und sozialer Hinsicht gelebt. Zudem habe sie auch körperliche Gewalt durch ihren Ehemann erfahren. Es sei keine schwere Körperverletzung begangen worden, die Gewalt sei eher diffus und schwer beweisbar gewesen. Einmal sei sie von ihrem Ehemann gewürgt und mehrmals von ihm physisch aus der Wohnung geschmissen worden. Am 8. Dezember 2016 sei sie nach einem heftigen Streit mit ihrem Ehemann von diesem gewaltsam vor die Tür gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Polizei gerufen, welche nur kurz mit ihr geredet und ihr danach empfohlen habe, bei ihrer Tante zu übernachten. Jegliche Versuche, mit ihrem Ehemann und dessen Familie ein Gespräch zu führen, seien gescheitert. Der Ehemann habe sich auch geweigert, ihre Kleider herauszugeben. Auch soll die Beschwerdeführerin M.e gehabt haben, ihren Pass zu erhalten. Die Schwiegermutter soll zudem gegenüber der Tante der Beschwerdeführerin die Aussage gemacht haben, dass sie am liebsten den Kopf der Beschwerdeführerin gegen eine Bordsteinkante schlagen würde. Die Sozialarbeiterin der Fachstelle E hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren Schilderungen stets kongruent und glaubwürdig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei maximal kontrolliert und erniedrigt worden. Eine Rückkehr in die Türkei, nebst der Stigmatisierung als geschiedene Frau, sei angesichts der machtvollen politischen Stellung der Familie des Ehemannes zusätzlich als massiv gefährdend einzuschätzen.

Die vorliegende Stellungnahme der Fachstelle E beruht einzig auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin. Dabei fällt auf, dass nun erstmals die Rede von einem Würgevorfall ist, und die Schilderungen des Ereignisses vom 8. Dezember 2016 nicht dieselben Details wie im Bericht des Frauenhauses F aufweisen. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit nach ihrer Einreise in die Schweiz einen Deutsch-Einstiegskurs Semi-Intensiv im Zeitraum vom 31. August bis 11. November 2016 besuchte. Es erscheint daher fraglich und lässt an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zweifeln, wenn sie behauptet, sie sei von ihrem Ehemann von Anfang an isoliert worden und hätte in keiner Weise selbständig sein dürfen.

2.4.6 Dem Arztbericht der Psychiatrischen Klinik vom 30. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2017 zur ambulanten Krisenintervention eingetreten ist und insgesamt vier Konsultationen in wöchentlichen Abständen stattgefunden haben. Aufgrund der Schlafproblematik und der persistierenden depressiven Symptomatik erhielt die Beschwerdeführerin Medikamente. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, unter starken Ängsten zu leiden. Sie könne nicht alleine auswärtige Aktivitäten erledigen, meide Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an die Ehekrise und die erlebten Gewaltvorfälle vom 8. Dezember 2016 wachrufen könnten. Sie schlafe schlecht und fühle sich emotional niedergestimmt, beängstigt, hilflos, zum Teil gereizt und müsse immer wieder weinen. Die Kopfschmerzen und Magenbeschwerden würden sie auch zusätzlich bei der Alltagsbewältigung einschränken. Weiter hält der Bericht fest, dass die zunehmende Überforderung der Beschwerdeführerin in der Ehe vor allem durch das Gefühl, durch ihren Ehemann und seiner Familie ständig kontrolliert bzw. unter Druck gesetzt zu werden, ihren psychischen Stress vermutlich ausgelöst habe und sich wahrscheinlich am 8. Dezember 2016 kulminiert habe. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der angegebenen häuslichen Gewalt und dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin, wobei eventuell auch andere Risikofaktoren zur Dekompensation beigetragen haben könnten. Weiter habe die Beschwerdeführerin von ihrer Angst berichtet, in die Türkei zurückkehren zu müssen, und führte aus, dass sie dort keine Bezugspersonen habe. Deshalb sei von einer weiteren psychischen Destabilisierung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Türkei auszugehen.

Auch dieser Bericht beruht einzig auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin und enthält ebenfalls keine konkreten Ausführungen zur angeblich erlebten ehelichen Gewalt. Im Bericht wird allerdings ausdrücklich festgehalten, dass auch weitere Risikofaktoren zur psychischen Problematik der Beschwerdeführerin beigetragen haben könnten. Weiter scheint die Beschwerdeführerin gegenüber dem behandelnden Arzt nicht erwähnt zu haben, dass sie noch fünf Geschwister und ihre Eltern hat, welche in der Türkei leben, und dass sie offenbar über eine Eigentumswohnung in der Türkei verfügt.

2.4.7 Dem Schreiben des medizinischen Zentrums D vom 20. Mai 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 6. April bis 20. Juni 2017 im Zentrum einmal monatlich in psychiatrisch-medikamentöser Therapie und ca. zweimal im Monat in Einzelpsychotherapie war. Sie habe danach eine Behandlung bei einem Psychiater in M fortgeführt. Während der Therapie im Zentrum D habe die Beschwerdeführerin ihre Leiden seit ihrer Heirat geschildert. Ihr Ehemann und seine 20-jährige Tochter würden ständig psychische und körperliche Gewalt anwenden. Vor ihrer Einreise in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin bei den Schwiegereltern in der Türkei gewohnt, diese hätten starken psychischen Druck ausgeübt, sodass sie Akne entwickelt habe. Sie sei finanziell von ihrem Ehemann abhängig gewesen. Im Bericht wird bejaht, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin geschilderten häuslichen Gewalt und ihrer psychischen Verfassung vorliege. Weiter habe die Beschwerdeführerin von einem Suizidversuch mit Medikamenten anfangs Mai 2017 berichtet.

Dieser Bericht bejaht zwar ebenfalls einen direkten Zusammenhang zwischen den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und der von ihr geschilderten häuslichen Gewalt in der Schweiz, was indes nicht ausschliesst, dass nicht auch weitere Faktoren (Erlebnisse während der ersten Ehe; unsichere Zukunftsperspektive und drohende Rückkehr in ihre Heimat) ausschlaggebend sein könnten. Schliesslich beruht auch dieser Bericht einzig auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin und enthält keine konkreten Ausführungen zu der angeblich erlebten häuslichen Gewalt.

2.4.8 Weiter liegt noch ein Schreiben der G Gesundheitszentren AG vom 11. Janu­ar 2018 in den Akten, wonach die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2016 wegen eines Quetschtraumas am linken Kleinfinger eine Ärztin aufgesucht hatte. Aus diesem Schreiben geht allerdings nicht hervor, was die Ursache der Quetschung sein könnte und auch nicht, wie gravierend diese war. Inwiefern dieses Schreiben die geltend gemachte eheliche Gewalt belegen soll, ist nicht ersichtlich.

2.4.9 Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Mai 2018 legte die Beschwerdeführerin eine Mail von der Fachstelle E ins Recht. Darin führt die zuständige Sozialarbeiterin aus, dass sie die Beschwerdeführerin anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 8. März 2017 beim Verfassen eines Entwurfs betreffend Trennungsanfrage des Migrationsamts unterstützt habe. In diesem Entwurf werde mehrfach explizit ausgeführt, dass Gewalt stattgefunden habe. Deshalb sei es für die Sozialarbeiterin nicht nachvollziehbar, dass die Rekursabteilung davon ausgehe, die Beschwerdeführerin habe die häusliche Gewalt nicht geltend gemacht. Weiter könne auch dem Kurzbericht vom 14. Juni 2017 der Sozialarbeiterin entnommen werden, dass die häusliche Gewalt im ersten und auch in den darauffolgenden Gesprächen der zentrale Grund gewesen sei, weshalb die Beschwerdeführerin Unterstützung gesucht habe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im März 2017 noch die Hoffnung hatte, dass die Ehe allenfalls fortbestehen könnte, habe sie die Gewalt immer klar benannt.

Wie die Sozialarbeiterin in ihrer Mail bereits selbst ausführt, enthält auch dieser Entwurf keine konkreten Ausführungen zu der angeblich erlebten häuslichen Gewalt. Weiter stützt sich dieser Entwurf und die Aussagen der Sozialarbeiterin auch in diesem Zusammenhang lediglich auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin.

2.4.10 Gemäss dem Schreiben der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie vom 9. Mai 2018 ist die Beschwerdeführerin seit dem 14. Dezember 2017 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und habe aktuell einmal wöchentlich einen Termin. Ihr Ehemann habe sie erniedrigt und sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden. Nach der gescheiterten zweiten Ehe dürfe die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihren Eltern in der Türkei wohnen, die Ehre der Familie sei verletzt. Eine Rückkehr sei für die Beschwerdeführerin lebensbedrohlich und nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Suizidversuche geplant, bisher aber nicht umgesetzt, da sie immer wieder verzweifelt nach Lösungen gesucht und die Hoffnung, sich in der Schweiz ein neues Leben aufbauen zu können, beibehalten habe. Die aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, Hilflosigkeit, sich entspannen zu können, Erregbarkeit, schreckhaft, Schlafstörungen, Angstzustände und Stimmungsschwankungen. Diese Beschwerden seien durch die häusliche Gewalt in ihrer jetzigen Ehe verursacht worden. Weiter hält das Schreiben fest, dass die aktuelle Ungewissheit betreffend ihre Zukunft in der Schweiz sie stark hindere, Ziele zu definieren und sich gelassen dem Alltag zu widmen. Die Gedanken der Ungewissheit hätten sie so beschäftigt, dass sie manchmal diese Ungewissheit nicht ertragen könne und am liebsten sterben möchte. Die Beschwerdeführerin leide immer noch unter latenten Suizidgedanken. Weiter erwägt der behandelnde Arzt, dass es für die Beschwerdeführerin in der Türkei keine Sicherheit gebe und sie dort am Leib und Leben gefährdet sei.

In diesem Bericht wird ein direkter Zusammenhang zwischen der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin und der von ihr geschilderten häuslichen Gewalt bejaht. Es drängt sich allerdings die Annahme auf, dass zumindest zum aktuellen Zeitpunkt vor allem die ungewisse Aufenthaltssituation der Beschwerdeführerin Mühe bereitet und sich negativ auf ihre psychische Verfassung auswirkt. Es scheint, als ob nicht die Verarbeitung der behaupteten häuslichen Gewalt in der Schweiz im Fokus steht, sondern eher der Umgang mit dieser unsicheren Zukunftsperspektive. Auffällig ist auch, dass nun zum jetzigen Zeitpunkt und angesichts der fortgeschrittenen Stadiums des ausländerrechtlichen Verfahrens der behandelnde Arzt auf einmal eine solche Stellungnahme abgibt, ist doch die Beschwerdeführerin bereits seit Dezember 2017 bei ihm in Behandlung.

2.4.11 Aufgrund des Gesagten und der zahlreichen ärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat und diesbezüglich auf eine entsprechende Behandlung angewiesen ist. Es fällt auf, dass alle ins Recht gelegten Berichte, bis auf das undatierte Schreiben des Frauenhauses F, nach der Trennung von ihrem Ehemann und insbesondere nach Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens erstellt wurden. Inhaltlich attestieren die Berichte der Beschwerdeführerin eine psychische Belastung bzw. eine gewisse depressive Störung, ohne jedoch schlüssig und unter Nennung von konkreten Gründen aufzuzeigen, inwiefern die psychische Problematik ausschliesslich oder vor allem auf die behauptete eheliche Gewalt während der Ehe in der Schweiz zurückzuführen wäre. Die Beschwerdeführerin hat während ihrer ersten Ehe offenbar Gewalt erfahren, weshalb es auch zur Scheidung gekommen war. Diese Erlebnisse könnten durchaus kausal für ihre psychische Problematik sein. Seit der Trennung von ihrem Ehemann muss die Beschwerdeführerin nun für sich selber sorgen und ihr droht eine Rückkehr in ihre Heimat. Auch diese Umstände könnten durchaus zur psychischen Problematik der Beschwerdeführerin beigetragen haben, wie sich beispielsweise dem aktuellsten ärztlichen Bericht entnehmen lässt. Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitraum von Februar bis Juni 2017 und dann erst wieder im Dezember 2017 in ärztliche Behandlung begab. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Zeitraum von fünf Monaten vier verschiedene ärztliche Zentren aufsuchte. Dass es zwischen den Eheleuten zu heftigeren Streitigkeiten gekommen ist, wird nicht verneint. Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge war allerdings auch sie mitverantwortlich für solche Streitereien, indem sie beispielsweise Geschirr zu Boden warf. Grundsätzlich erscheint es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2016 eheliche Gewalt durch ihren Ehemann erlitten hat. Dieser singuläre Vorfall reicht für sich in seiner Intensität allerdings nicht aus, um häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. im Sinn einer "systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben" bejahen zu können. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 9. Juli 2015, 2C_1072/2014, E. 2.2). Inwiefern ihr Ehemann während der Ehe psychische Gewalt in solch systematischer Form ausgeübt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin allerdings nicht hinreichend substanziiert darzulegen. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung vermag bereits die Annahme eines nachehelichen Härtefalls zu rechtfertigen (BGr, 23. Juni 2017, 2C_58/2017, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.5 Was die angeblich gefährdete Wiedereingliederung in der Türkei anbelangt, bringt die Beschwerdeführerin lediglich vage und unbestimmte Ausführungen vor. Die angebliche Bedrohung durch Angehörige ihres Ehemannes wird pauschal behauptet. Sie versucht zwar darzulegen, welchen politischen Einfluss gewisse Angehörige ihres Noch-Ehemannes haben, legt aber nicht substanziiert dar, was sie genau befürchtet, noch belegt sie, dass tatsächlich konkrete Drohungen erfolgt wären. Weiter erscheint es nicht glaubhaft, dass ihre Wiedereingliederung aufgrund der Tatsache, dass sie geschieden ist, gefährdet sein könnte. Die Beschwerdeführerin lebte und arbeitete zuvor bereits als geschiedene Frau für mehrere Jahre in ihrer Heimat. Inwiefern sich diese Ausgangslage angesichts einer zweiten Scheidung geändert haben soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht in substanziierter Weise. Daran vermag auch die Einschätzung ihres aktuell behandelnden Arztes nichts zu ändern. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat konkret an Leib und Leben gefährdet sein könnte. Hinsichtlich der geltend gemachten mangelhaften Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in der Türkei verweist die Beschwerdeführerin auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. November 2013. Diese ist bereits mehrere Jahre alt und bezieht sich vorwiegend auf stationäre Behandlungsmöglichkeiten. Auch geht aus keinen in den Akten liegenden ärztlichen Berichten hervor, dass eine adäquate Behandlung der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin in der Türkei nicht zur Verfügung stehen würde. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann daher nicht angenommen werden.

2.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten.

Aufgrund des Gesagten besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

3.  

3.1 Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 38 Jahren in die Schweiz eingereist, in der Türkei aufgewachsen, besuchte dort die Schule und arbeitete vor ihrer Einreise in der Einkaufsstätte K. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme aufweist und ein Wechsel des Behandlungssettings mit Schwierigkeiten verbunden ist. Dass der Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung in ihrer Heimat nicht zur Verfügung steht, ist den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten allerdings nicht zu entnehmen. Es liegen auch keine Hinweise vor, welche auf eine über das Übliche hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin schliessen lassen, weshalb auch keine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen ist.

3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter, es sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu beantragen.

3.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die kantonalen Behörden können dem SEM die vorläufige Aufnahme eines Ausländers beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Fall einer Ausweisung sei sie konkret gefährdet. Ihr Vorbringen begründet sie allerdings nicht substanziiert und legt auch nicht hinreichend ausführlich dar, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sich ihre Befürchtung bewahrheiten könnte. Sie begründet insbesondere nicht, weshalb gerade aufgrund der zweiten Scheidung die Ehre ihrer Familie derart verletzt sein soll. Zuvor lebte sie bereits als geschiedene Frau bei ihren Eltern in der Heimat. Auch vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzulegen, dass konkret eine Gefährdung durch die Angehörigen ihres Ehemannes vorliege. Damit ist keiner der vorgenannten Gründe für eine vorläufige Aufnahme als erfüllt anzusehen. Der Eventualantrag ist damit abzuweisen.

3.3 Der Zeitpunkt und der Vollzug der Wegweisung wird allerdings in Anbetracht des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sorgfältig zu planen sein. Aufgrund des ärztlichen Schreibens vom 9. Mai 2018 und den Suizidgedanken der Beschwerdeführerin ist ihre diesbezügliche Absprachefähigkeit abzuklären. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater psychologischer Rückkehrhilfe längerfristig nicht möglich wäre, stellte sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 AuG).

3.4 Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

4.  

4.1 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit ist dabei grundsätzlich von der gesuchstellenden Person zu erbringen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als medizinische Reinigungsassistentin brutto monatlich Fr. 682.65 verdiene. Sie arbeite auch noch als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma L, was ihr monatlich brutto weniger als Fr. 1'300.- einbringe. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin auch noch in einem Hotel und könne daher weniger Arbeit bei der Firma L übernehmen. Im ersten Monat habe sie bei ca. 40 Stunden brutto Fr. 750.- verdient und im Monat April sei ihr Einkommen bei ca. Fr. 1'700.- gelegen. Die Beschwerdeführerin legt allerdings nicht dar, um wie viele Stunden sie weniger bei der Firma L arbeiten und dementsprechend weniger Einkommen generieren kann. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Beschlusses und Urteils vom 5. Juni 2018 des Obergerichts des Kantons Zürich Fr. 2'100.- Unterhalt von ihrem Noch-Ehemann erhält, lässt die Beschwerdeführerin unerwähnt. Das Obergericht ging in seinem Urteil davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr.1'467.- erzielt. Angesichts der neuen Stelle in einem Hotel ist bei der Beschwerdeführerin allerdings von einem monatlichen Einkommen von mindestens Fr. 2'382.- (Fr. 682.- + Fr. 1'700.-) auszugehen, wobei die Einkünfte aus der Stelle bei der Firma L dabei nicht miteinberechnet sind. Mit den Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes verfügt die Beschwerdeführerin monatlich über einen Betrag in der Höhe von Fr. 4'482.-. Bei dem vom Obergericht errechneten erweiterten Grundbedarf der Beschwerdeführerin von Fr. 3'270.-, verbleibt ihr damit ein Überschuss von mehr als Fr. 1'000.-, der es ihr ohne Weiteres ermöglicht, die Kosten des Verfahrens und ihrer Rechtsvertretung innert nützlicher Frist zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin ist demnach nicht mittellos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

5.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …