|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00298  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


Qualifikation von Ergänzungsleistungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit.

Kognition und Novenrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1).

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (E. 2): Ergänzungsleistungen haben Fürsorgecharakter im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn sie lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (E. 2.3.2). Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit (E. 2.3.3).

Die Beschwerdeführerin war jahrelang und in erheblichen Umfang sozialhilfeabhängig und ist nach der Zusprache einer Invalidentente weiterhin im erheblichen Umfang auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen sowie Gemeindezuschüsse) angewiesen. Die von ihr bezogenen Zusatzleistungen haben den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, ihre Loslösung von der Sozialhilfe im engeren Sinn ist jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen (E. 3.1).

Aufgrund des zumindest für die letzten Jahre fehlenden Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der im Heimatland zu erwartenden Reintegrationsprobleme und der mit der Zusprechung einer Invalidenrente zumindest teilweise erfolgten Loslösung von beitragsunabhängigen Sonderleistungen der öffentlichen Hand erscheint ein Bewilligungswiderruf insgesamt unverhältnismässig (E. 3.5-3.7).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Entgegen dem vorinstanzlichen Rekursentscheid wurde das bereits im Rekursverfahren gestellte Begehren um eine Parteientschädigung mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht gegenstandslos (E. 5).

Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 6.1).

Bestellung des Rechtsvertreters alsunentgeltlichen Rechtsbeistand und Entschädigung im über die zugesprochene Parteientschädigung hinausgehenden Mehrbetrag (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ARZTBERICHT
ÄRZTLICHER BERICHT
ÄRZTLICHES ZEUGNIS
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
ERWERBSUNFÄHIGKEIT
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
INVALIDENRENTE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERSCHULDEN
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV)
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. I lit. c AIG
§ 3 AnwGebV
Art. 63 Abs. ii AuG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 16 Abs. IV VRG
§ 20a Abs. II VRG
§ 52 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00298

 

 

 

Urteil

 

 

 

Der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher. 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1958 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete am 8. Juli 1979 in ihrem Heimatland den Landsmann C. Aus der ehelichen Beziehung gingen drei Kinder (geboren 1981, 1982 und 1984) hervor. Am 23. Januar 1999 reisten die Eheleute A/C zusammen mit ihren Kindern als Asylsuchende in die Schweiz ein. Nach der rechtskräftigen Abweisung ihrer Asylgesuche liess sich A am 11. Dezember 2000 in ihrem Heimatland von ihrem kosovarischen Ehemann scheiden und heiratete am 17. April 2001 in Zürich den 1962 geborenen Schweizer D, worauf ihr am 30. Juli 2001 zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann und am 5. Mai 2006 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 11. April 2007 liess sich A von ihrem Schweizer Ehemann scheiden.

Ab dem 2. Halbjahr 2004 bezog A Sozialhilfe, weshalb das Migrationsamt sie am 27. Juni 2014 ausländerrechtlich verwarnte und am 18. Dezember 2015 ihre Niederlassungsbewilligung widerrief, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. März 2016.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 11. April 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 (Datum Poststempel) liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ihre vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter wurde darum ersucht, das Verfahren bis zum Entscheid der zuständigen IV-Stelle über das hängige Leistungsgesuch um Ausrichtung einer IV-Rente zu sistieren. Zudem wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2018 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und stellte einen Entscheid über die Verfahrenssistierung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Akteneingang in Aussicht. Zugleich forderte es A unter Hinweis auf ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht dazu auf, sämtliche Änderungen ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse und des Standes ihres pendenten Gesuchs um Ausrichtung einer IV-Rente sowie die damit in Zusammenhang stehenden Abklärungen umgehend dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Hierauf liess A mit Eingaben vom 17. Mai 2018 weitere Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand nachreichen.

Am 25. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht das Sistierungsgesuch von A ab.

Am 15. Juni und 4. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter von A weitere medizinische Unterlagen nach. Mit Eingaben vom 17. August 2018 und 23. Januar 2019 reichte er zunächst einen Vorbescheid und nachfolgend den definitiven Rentenbescheid der IV-Stelle der SVA Zürich nach, wonach A ab dem 1. Oktober 2018 eine volle Invalidenrente in Höhe von Fr. 531.- zugesprochen wurde. Die Eingabe vom 23. Januar 2019 enthielt überdies eine Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 19. Dezember 2018, wonach die zugesprochene Invaliditätsrente durch monatliche Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 2'543.- ergänzt würde. Zudem wurde eine aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters nachgereicht. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 wurde ein Schreiben des zuständigen Sozialzentrums betreffend die Ablösung von der Sozialhilfe nachgereicht und die Honorarnote erneut aktualisiert.

Das Migrationsamt liess sich weder zur Beschwerde noch den nachgereichten Unterlagen vernehmen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

2.  

2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Aus­länderin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2.2 Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [Stand 1. Januar 2019], Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

2.3 Entfällt im Lauf des Widerrufsverfahrens die Sozialhilfeabhängigkeit, weil aufgrund eines invalidisierenden Leidens oder Erreichens des Rentenalters Anspruch auf eine Invaliden- bzw. Altersrente sowie entsprechende Ergänzungs- bzw. Zusatzleistungen entstanden ist, muss differenziert werden:

2.3.1 Grundsätzlich stellen weder AHV- und IV-Renten noch Ergänzungsleistungen Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn dar. Ergänzungsleistungen belasten aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen, weshalb ihr Bezug zwar keinen Widerrufsgrund begründet, gleichwohl aber im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2).

2.3.2 In seiner jüngsten Praxis deutet das Bundesgericht überdies an, dass selbst eine absehbare (respektive in casu allenfalls bereits erfolgte) Loslösung von der Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung den einmal gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen lässt, wenn der betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.4 mit Hinweisen). Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtet Ergänzungsleistungen zudem zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5).

2.3.3 Somit entfällt lediglich in denjenigen Konstellationen der Widerrufsgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit, in welchen eine zuvor während Jahren erwerbstätige Person nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters oder der Zusprechung einer vollen Invalidenrente auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist oder höchstens noch in untergeordneter Weise Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. auch – neben den bereits zitierten Entscheiden – VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 2.3.2 "zuvor während Jahren arbeitstätige Person"). In den übrigen Fällen schliesst die Ablösung von der Sozialhilfe durch Bezug einer AHV- oder IV-Rente samt Ergänzungsleistungen (bzw. kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen) nach zitierter Praxis einen Widerruf nicht zwingend aus, kann einen solchen aber als unverhältnismässig erscheinen lassen. Gerade bei der Zusprechung einer Invalidenrente kann ein früherer Sozialhilfebezug aufgrund einer bereits zuvor bestehenden (invaliditätsbedingten) Erwerbsunfähigkeit unverschuldet und ein Widerruf deshalb unverhältnismässig erscheinen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin bezog ab dem 2. Halbjahr 2004 mehr als Fr. 322'000.- (Stand Februar 2018) Sozialhilfe, ohne dass sich zum Zeitpunkt des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung eine Ablösung von der Sozialhilfe abzeichnete. Ein derartiger Sozialhilfebezug ist gemäss zitierter Praxis ohne Weiteres als dauerhaft und erheblich zu bezeichnen. Zwar vermochte sie sich inzwischen von der Sozialhilfe zu lösen, nachdem ihr per 1. Oktober 2018 eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 531.- zugesprochen wurde und ihr mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 ergänzend Fr. 2'543.- an Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen sowie Gemeindezuschüsse) hierzu entrichtet wurden. Die Beschwerdeführerin kann ihren Lebensunterhalt jedoch nur in ganz untergeordneter Weise aus ihrer Invalidenrente bestreiten und ist weiterhin auf beitragsunabhängige Sonderleistungen der öffentlichen Hand angewiesen. Zudem trat sie ihre Rente nicht nach jahrelanger Erwerbstätigkeit, sondern nach jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit an. Damit haben die von ihr bezogenen Zusatzleistungen gemäss zitierter Praxis den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, ihre Loslösung von der Sozialhilfe im engeren Sinn ist jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen. Zudem ist zu prüfen, ob ihr ihre Sozialhilfeabhängigkeit und der bisherige Sozialhilfebezug – gerade auch aufgrund der inzwischen festgestellten Invalidität – vorzuwerfen ist oder ob ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung angesichts ihres Gesundheitszustands und ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz unverhältnismässig erscheint.

3.2 Die Beschwerdeführerin erklärt ihre langjährige Fürsorgeabhängigkeit mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So gibt sie an, seit einem Auffahrunfall im Jahr 2003 praktisch durchgehend wegen mehrerer schwerer gesundheitlicher Probleme (Polymorbidität) in ärztlicher Behandlung zu stehen und arbeitsunfähig zu sein. Seither soll sie an Depressionen und an einem Schleudertrauma mit chronischen Schmerzen und Schwindelgefühlen leiden. Eine missglückte Operation im Jahr 2007 soll zu einer Verletzung eines Beinnervs und weiteren Komplikationen geführt haben. Hinzu kommen zahlreiche weitere Behandlungen und Hospitalisierungen, unter anderem wegen einer nekrotisierenden Pankreatitis, Atembeschwerden, einer somatoformen Schmerzstörung, Fibromyalgie etc. Ihr psychischer Zustand soll sich nach dem Unfalltod ihres Sohnes im Januar 2017 noch weiter verschlechtert haben. Hierzu reichte sie vor den Vorinstanzen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zahlreiche ärztliche Berichte und Zeugnisse für den Zeitraum der letzten 15 Jahre ein, welche ihr immer wieder eine völlige oder zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit sowie zahlreiche Klinikaufenthalte attestierten (vgl. hierzu die Auflistung im vorinstanzlichen Entscheid und die im Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen). Zudem soll sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und mangelhafter Deutschkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sein. Auch die Sozialen Dienste Zürich hätten der Beschwerdeführerin zudem klar bescheinigt, alles zur Arbeitssuche unternommen und ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen zu sein. Insbesondere beruft sie sich auf die ihr inzwischen zugesprochene Invalidenrente und die ihr damit attestierte 100% Erwerbsunfähigkeit.

3.3 Grundsätzlich steht die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen. So erfolgte der migrationsamtliche Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung vom 18. Dezember 2015 noch innerhalb der bis zum 1. Januar 2019 in Art. 63 Abs. 2 aAuG vorgesehenen 15-Jahresfrist (BGE 137 II 10 E. 4.2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_727/2014, E. 3.1). Sodann hat sie sich in der Schweiz trotz ihres langen Aufenthalts nur unvollständig integriert. Vor ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ist sie nur wenige Jahre einem Arbeitserwerb nachgegangen. Auch heute noch beherrscht sie die hiesige Sprache nicht. In sozialer Hinsicht hat sie ihre gesundheitliche Situation weitgehend in die Isolation getrieben. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich weitgehend auf die bereits heute über die Distanz gepflegte Beziehung zu ihren beiden in der Romandie lebenden (erwachsenen) Töchtern sowie monatliche Telefonate mit ihren im Ausland lebenden Geschwister. Ihre Verwurzelung in der Schweiz erscheint damit grundsätzlich nicht derart fest, als das ihr deshalb eine Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre.

3.4 Die von behandelnden Ärzten und Therapeuten der Beschwerdeführerin stammenden Diagnosen kommen keiner unabhängigen Begutachtung gleich und stellen höchstens Parteigutachten dar, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit den sozialversicherungs- und migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin erstellt wurden (vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Die jüngste Beurteilung durch die IV-Stelle bezieht sich sodann in zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse seit einem Klinikeintritt im Februar 2016 und erhellt damit nicht die Schuldhaftigkeit des vorangegangenen Sozialhilfebezugs (vgl. dazu die Begründung des definitiven Rentenentscheids vom 24. Oktober 2018 und des Vorbescheids vom 10. August 2018). Deshalb lässt sich aus dem zugunsten der Beschwerdeführerin entschiedenen IV-Verfahren lediglich schliessen, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2016 und somit nach dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung erwerbsunfähig war, ohne dass hierdurch aber ihre früheren Sozialhilfebezüge entschuldigt oder eine frühere Erwerbsunfähigkeit bestätigt worden sind.

3.5 Gleichwohl ist aufgrund der inzwischen festgestellten Invalidität der Beschwerdeführerin und der von ihr eingereichten Arztberichten davon auszugehen, dass ihre Sozialhilfeabhängigkeit zumindest in den letzten Jahren weitgehend unverschuldet war:

3.5.1 Die Beschwerdeführerin leidet auch nach Einschätzung eines vorangegangenen Entscheids des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Mai 2015 (IV.2013.00675) bereits seit Jahren an Depressionen, die ihre Erwerbsfähigkeit einschränkten. Ihre psychischen und physischen Leiden haben in der Vergangenheit unbestrittenermassen immer wieder zu längeren Klinikaufenthalten und vollständiger Arbeitsunfähigkeit geführt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zumindest phasenweise in einem reduzierten Arbeitspensum in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sein mag, ist davon auszugehen, dass ihre wiederholt aufgetretene Arbeitsunfähigkeit ihre Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bereits vor dem Bewilligungswiderruf dauerhaft erschwert oder gar verunmöglicht hatte (vgl. auch VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.5). So sah auch das für sie zuständige Sozialzentrum in einem Bericht vom 14. Dezember 2017 "keine Chance, dass sie auf dem 1. Arbeitsmarkt eine Stelle finden" könnte. Insoweit war ihre Sozialhilfeabhängigkeit bereits vor dem Bewilligungswiderruf und dem positiven Rentenbescheid weitgehend auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand zurückzuführen.

3.5.2 Soweit aus den Akten ersichtlich ist, nahm die Beschwerdeführerin die ihr empfohlenen Therapieangebote stets wahr, wenngleich sie verschiedene Angebote wegen sprachlicher Hürden nicht besuchen konnte. Sie hatte damit – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – durchaus Versuche unternommen, ihre gesundheitlichen und vor allem psychischen Probleme zu überwinden. Dass sich ihr psychischer Zustand trotzdem nicht mehr stabilisiert und gemäss Einschätzung der IV-Stelle zumindest ab Februar 2016 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bewirkt hat, ist möglicherweise auch durch mehrere Schicksalsschläge (Auffahrunfall 2003, Jobverlust 2005, missglückte Operation 2007, Tod des Sohnes 2017, weitere gesundheitliche Probleme, Zukunftsängste in Zusammenhang mit dem drohenden Bewilligungswiderruf) begründet.

3.5.3 Die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin ist zwar insgesamt weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben und hat sowohl ihre Therapie- als auch Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt. Ihre fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sind jedoch zumindest teilweise auch auf ihre angeschlagene psychische Konstitution zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin bemühte sich insoweit, ihre sprachlichen Defizite zu beheben, indem sie 2006 einen Deutschkurs besuchte.

3.6 Weiter sind die Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführerin im Kosovo durch ihr invalidisierendes Leiden und ihr fortgeschrittenes Alter getrübt, zumal sie dort allenfalls nicht mehr über ein soziales Netzwerk verfügt und nicht auf finanzielle Unterstützung ihrer Familienangehörigen in der Schweiz zählen kann.

3.7 Nach dem Gesagten erscheint ein Bewilligungswiderruf insgesamt unverhältnismässig.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.  

Aufgrund dieses Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob die Vorinstanzen den Sachverhalt hinreichend abgeklärt oder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben. Ebenso müssen weder allfällige Vollzugshindernisse noch das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls näher geprüft werden.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2 Entgegen dem vorinstanzlichen Rekursentscheid wurde das bereits im Rekursverfahren gestellte Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht gegenstandslos, da im Gegensatz zu einer zugesprochenen Parteientschädigung die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Massgabe von § 16 Abs. 4 VRG zurückzubezahlen (vgl. E. 6.2.6 nachstehend), an den unentgeltlichen Rechtsbeistand (und nicht etwa an dessen Mandantschaft) auszubezahlen sowie überdies aus der Staatskasse (und nicht von der unterliegenden Partei) zu entrichten sind. Ausgangsgemäss ist damit auch für das vorinstanzliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

6.  

6.1 Da der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Obsiegens keine Gerichtskosten erwachsen, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

6.2  

6.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt überdies – wie schon vor Vorinstanz – die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6.2.2 Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

6.2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf Zusatzleistungen zu ihrer Invaliditätsrente angewiesen und erscheint damit weiterhin prozessbedürftig. Sodann ist ihr gutzuheissendes Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb ihr Rechtsvertreter auch vor Verwaltungsgericht als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.

6.2.4 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner mit Eingabe vom 23. Januar 2019 ergänzten Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 19 Stunden und 40 Minuten aus, was bei dem in § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- zu einer Entschädigung von Fr. … führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende (relativ aufwendige) Verfahren gerade noch als angemessen. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. … und Mehrwertsteuern (7,7 %) von insgesamt Fr. …, woraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. … (Mehrwertsteuer inklusive) resultiert. Die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. … durch die Gerichtskasse zu entschädigen.

6.2.5 Die für das vorinstanzliche Rekursverfahren zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist ebenfalls an die dort bereits zugesprochene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von Fr. … anzurechnen, weshalb lediglich der verbleibende Mehrbetrag in Höhe von Fr. … an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zulasten der Staatskasse zu entschädigen ist. Sofern der unentgeltliche Rechtsbeistand für das vorinstanzliche Verfahren bereits darüberhinausgehend aus der Staatskasse entschädigt worden sein sollte, ist die zugesprochene Parteientschädigung mit der geleisteten Zahlung zu verrechnen.

6.2.6 In Bezug auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 18. Dezember 2015 und Dispositiv-Ziff. I, II, V sowie die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III und die Höhe der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. April 2018 werden aufgehoben.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, im Sinn der Erwägungen der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Rechtsanwalt B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. … (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

8.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

9.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

10.  Rechtsanwalt lic. iur. B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. … (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

11.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

12.  Mitteilung an …