{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00298_2019-03-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219099&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fb395907c860ffc49aa75b2d4e0a8507"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2018.00298"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.03.2019  VB.2018.00298"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.03.2019  VB.2018.00298"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.03.2019  VB.2018.00298"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | Qualifikation von Erg\u00e4nzungsleistungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit. Kognition und Novenrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit (E. 2): Erg\u00e4nzungsleistungen haben F\u00fcrsorgecharakter im Sinn des ausl\u00e4nderrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn sie lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit abl\u00f6sen und den zuk\u00fcnftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, w\u00e4hrend die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beitr\u00e4gt (E. 2.3.2). Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit (E. 2.3.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin war jahrelang und in erheblichen Umfang sozialhilfeabh\u00e4ngig und ist nach der Zusprache einer Invalidentente weiterhin im erheblichen Umfang auf Zusatzleistungen (Erg\u00e4nzungsleistungen, kantonale Beihilfen sowie Gemeindezusch\u00fcsse) angewiesen. Die von ihr bezogenen Zusatzleistungen haben den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausl\u00e4nderrechtlichen Widerrufsgrundes, ihre Losl\u00f6sung von der Sozialhilfe im engeren Sinn ist jedoch im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung mitzuber\u00fccksichtigen (E. 3.1). Aufgrund des zumindest f\u00fcr die letzten Jahre fehlenden Verschuldens an der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit, der im Heimatland zu erwartenden Reintegrationsprobleme und der mit der Zusprechung einer Invalidenrente zumindest teilweise erfolgten Losl\u00f6sung von beitragsunabh\u00e4ngigen Sonderleistungen der \u00f6ffentlichen Hand erscheint ein Bewilligungswiderruf insgesamt unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.5-3.7). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen. Entgegen dem vorinstanzlichen Rekursentscheid wurde das bereits im Rekursverfahren gestellte Begehren um eine Parteientsch\u00e4digung mit der Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung nicht gegenstandslos (E. 5). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung (E. 6.1). Bestellung des Rechtsvertreters alsunentgeltlichen Rechtsbeistand und Entsch\u00e4digung im \u00fcber die zugesprochene Parteientsch\u00e4digung hinausgehenden Mehrbetrag (E. 6.2).\r\rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:29:34", "Checksum": "4b7e207cd314df11c19f1ac3b2e454d5"}