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Geschäftsnummer: VB.2018.00299  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.06.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.08.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit.

[Die Aufenthaltsbewilligung des aus Marokko stammenden und von einem deutschen Staatsangehörigen adoptierten Beschwerdeführers wurde nicht mehr verlängert, nachdem dieser wiederholt straffällig in Erscheinung trat und sich nicht von der Sozialhilfe lösen konnte. Während hängigem Rekursverfahren wurde er im November 2016 zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.]

Trotz seiner Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen verfügt der volljährige Beschwerdeführer nur über die marokkanische Staatsangehörigkeit. Als Drittstaatsangehöriger kann er sich damit nicht auf eine freizügigkeitsrechtliche Regelung berufen.

Seit dem 1. Oktober 2016 hat das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden, den Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Bewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde. Letzteres ergibt sich daraus, dass für vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten nach dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex mitior") keine neurechtliche Landesverweisung ausgesprochen und damit auch nicht im Sinn des neuen Rechts von deren Ausfällung "abgesehen" werden kann.

Der sich im Drogenmilieu bewegende Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit, seiner Schuldenwirtschaft, seiner wiederholten Straffälligkeit sowie seiner letzten Verurteilung zu einer überjährigen und damit längerfristigen Freiheitsstrafe die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. b, c und e AuG gesetzt. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erscheint sodann auch unter Berücksichtigung seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz verhältnismässig, ist doch sein zu tadelndes Verhalten höchstens am Rande mit seiner Suchtproblematik und gesundheitlichen Problemen entschuldbar und sind seine gesundheitlichen Probleme auch in Marokkokostenlos behandelbar. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit und ausgangsgemässe Kostenauflage. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ADOPTION
AUSSCHAFFUNGSINITIATIVE
BESCHAFFUNGSKRIMINALITÄT
DEUTSCHLAND
DROGENSUCHT
ERWACHSENENADOPTION
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
GESUNDHEITSVERSORGUNG
GEWALTDELIKT
KÖRPERVERLETZUNG
LANDESVERWEISUNG
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
LEX MITIOR
MAROKKO
MILDERES RECHT
SCHULDENWIRTSCHAFT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STÖRUNG VON ORDNUNG UND SICHERHEIT
STRAFGERICHT
SUCHTERKRANKUNG
ÜBERGANGSRECHT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 Abs. I lit. c AuG
Art. 62 Abs. I lit. e AuG
Art. 62 Abs. II AuG
Art. 63 Abs. III AuG
Art. 83 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 96 Abs. II AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 121 BV
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 2 StGB
Art. 66a StGB
Art. 66a Abs. I lit. b StGB
Art. 80 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00299

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der aus Marokko stammende und offiziell 1974 geborene (genaues Geburtsdatum unbekannt) marokkanische Staatsangehörige A ist seit seinem 5. Lebensjahr Vollwaise und wuchs bei einer Pflegemutter in ärmlichen Verhältnissen auf. 1992 reiste er mit einem Besuchervisum in die Schweiz und hielt sich hier zunächst zu Weiterbildungszwecken auf. Mit Beschluss des Bezirksrats Uster vom 12. Oktober 1994 wurde er von einem deutschen Staatsangehörigen adoptiert. Am 9. März 1995 wurde ihm im Rahmen der Härtefallbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die in der Folge regelmässig verlängert wurde. Zwischen dem 13. Dezember 1997 und dem 28. Januar 2003 war er mit der Schweizerin C verheiratet. Aus der ehelichen Beziehung stammt der 1998 geborene Schweizer Sohn D.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz gab A wiederholt zu Klagen Anlass. Seit Jahren ist er von der Sozialhilfe abhängig und verschuldet. Zudem trat er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, wobei er bis zum Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung per 18. März 2016 zu folgenden Strafen verurteilt wurde:

-    Gefängnisstrafe von 3 ½ Monaten wegen Raufhandels und Nötigung gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 1999;

-    Gefängnisstrafe von 14 Tagen und Busse von Fr. 500.- wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Höfe vom 6. Juni 2005;

-    Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2005;

-    Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie Busse von Fr. 400.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 9. Oktober 2012;

-    Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.- sowie Busse von Fr. 200.- wegen mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2015.

Nachdem A wegen seiner wiederholten Delinquenz bzw. seiner Sozialhilfeabhängigkeit bereits am 10. November 1999, 13. Dezember 2005 und 15. September 2015 ausländerrechtlich verwarnt worden war, verweigerte das Migrationsamt am 25. Juli 2016 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 24. September 2016.

II.  

Noch während der Hängigkeit des hiergegen erhobenen Rekurses wurde A am 17. November 2016 durch das Bezirksgericht Zürich zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Das Strafurteil wurde am 6. November 2017 durch das Obergericht Zürich vollumfänglich bestätigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Sicherheitsdirektion betätigte am 11. April 2018 den migrationsamtlichen Entscheid unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 13. Juni 2018, wobei sie aufgrund der zuletzt erwirkten Freiheitsstrafe neu den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe als erfüllt erachtete.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu verlängern, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen oder die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer die Orientierungskopie eines Arztberichts des Suchtzentrums E nach.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Trotz seiner Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen verfügt der volljährige Beschwerdeführer nur über die marokkanische Staatsangehörigkeit und gilt damit als Angehöriger eines Drittstaates ausserhalb der EU bzw. EFTA. Er kann seinen weiteren Aufenthalt damit nicht auf eine freizügigkeitsrechtliche Regelung stützen, unabhängig davon, ob er jemals Anrecht auf den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft gehabt hätte.

3.  

3.1  

3.1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG vorliegen.

3.1.2 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AuG kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen.

3.1.3 Weiter kann die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AuG verweigert werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ist dies unter anderem bei der erheblichen oder wiederholten Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen Schuldenwirtschaft anzunehmen.

3.1.4  

3.1.4.1 Ein Widerrufsgrund liegt sodann vor, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Eine solche ist immer dann gegeben, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).

3.1.4.2 Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AuG hat aber seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.

3.1.4.3 Strittig ist, inwieweit das unter neuem Recht ergangene Strafurteil die Migrationsbehörden binden soll, wenn die Frage der Landesverweisung überhaupt nicht materiell behandelt wurde, z. B. weil die Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Teilweise wird vertreten, dass das Strafurteil nur dann im Sinn von Art. 62 Abs. 2 AuG (respektive der analogen Regelung von Art. 63 Abs. 3 AuG) für die Migrationsbehörden bindend sein soll, wenn tatsächlich eine entsprechende Interessenabwägung durch den Strafrichter stattgefunden hat oder zumindest hätte stattfinden können (vgl. Marcel Brun/Alberto Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 242; Rolf Graedel/Raphael Arn, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung, BVR 2017, S. 378; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00777, E. 3.2).

Eine entsprechende Interessenabwägung ist dem Strafgericht insbesondere dort verwehrt, wo Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen, jedoch erst danach abgeurteilt worden sind: Die seit dem 1. Oktober 2016 vorgesehene Landesverweisung stellt eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar und ist deshalb aufgrund des Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex mitior") im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB nicht auf Straftäter anwendbar, die zwar vor der Neuregelung delinquiert, hierfür aber erst nach dem 1. Oktober 2016 verurteilt wurden (vgl. auch BGr, 3. April 2017, 1B_72/2017, E. 2.4.3; BGr, 1. Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2). Dementsprechend ist es den Strafgerichten verwehrt, in diesen Fällen eine neurechtliche Landesverweisung auszusprechen (vgl. Botschaft, BBl 2013, 6011). Folglich hat das Strafgericht in solchen Konstellationen auch nicht im Sinn von Art. 62 Abs. 2 AuG (oder Art. 63 Abs. 3 AuG) von einer Landesverweisung "abgesehen", vielmehr war die Anordnung einer solchen gestützt auf das neue Recht von vornherein nicht zulässig.

Wenn aber das Strafgericht aufgrund der lex mitior eine neurechtliche Landesverweisung nicht aussprechen kann, müssen die Migrationsbehörden weiterhin für die Prüfung des Widerrufsgrundes der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zuständig bleiben: So bezweckt die Regelung von Art. 62 Abs. 2 AuG (und die analoge Regelung von Art. 63 Abs. 3 AuG) lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Hingegen war es keineswegs die Absicht des Gesetzgebers, die bereits bisher mögliche Wegweisung krimineller Ausländer zu erschweren, war doch das Ziel der Gesetzesreform gerade eine Verschärfung der Praxis in Umsetzung der sogenannten Ausschaffungsinitiative bzw. der hieraus resultierenden Verfassungsvorgaben von Art. 121 der Bundesverfassung (BV). Damit haben die Ausländerbehörden auch weiterhin über den Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen aufgrund von Verurteilungen zu längerfristigen Freiheitsstrafen zu befinden, bei welchen die Strafgerichte aufgrund des Grundsatzes der lex mitior überhaupt keine neurechtlichen Landesverweisungen aussprechen können. Den Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde.

3.1.4.4 Ferner kann auch eine nach dem 1. Oktober 2016 erfolgte Verurteilung im Rahmen der Interessensabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren Berücksichtigung finden, wenn andere Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [aktualisiert 26. Januar 2018], Ziff. 8.3.1 lit. b). Sieht das Strafgericht von einer Landesverweisung ab, obwohl die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären, verbleibt zudem die Möglichkeit, eine ausländerrechtliche Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AuG auszusprechen.

3.2  

3.2.1 Während das Migrationsamt die Bewilligungsverweigerung noch auf die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AuG stützte, betrachtete die Sicherheitsdirektion aufgrund der neusten Verurteilung des Beschwerdeführers den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG als einschlägig.

3.2.2 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner jahrelangen Fürsorgeabhängigkeit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt. So summieren sich die bislang bezogenen Fürsorgeleistungen auf rund Fr. 170'000.-.

3.2.3 Weiter ist der Beschwerdeführer gemäss den in den Akten liegenden Auszügen aus dem Betreibungsregister seit Jahren hoch verschuldet. So weist allein der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts … vom 10. Juni 2016 insgesamt offene Verlustscheinforderungen von über Fr. 41'000.- und offene Betreibungen von über Fr. 13'000.- aus. Hinzu kommen zahlreiche weitere Betreibungen und Verlustscheine aus einem früheren Betreibungskreis und neue Zahlungsverpflichtungen aufgrund des jüngsten Strafverfahrens des Beschwerdeführers. Gemäss Auskunft des Zentralen Inkassos der Zürcher Gerichte hat der Beschwerdeführer derzeit allein aus Verfahren vor Zürcher Gerichten offene Kosten im Betrag von Fr. 35'335.75. Damit dürften sich die Zahlungsausstände des Beschwerdeführers insgesamt auf über Fr. 100'000.- belaufen. Zusammen mit seiner jahrelangen, wiederholten und persistenten Delinquenz erscheint damit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE erfüllt. 

3.2.4 Aufgrund der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers ist aber insbesondere neu auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt: Gemäss Strafurteil des Bezirksgerichts vom 17. November 2016, bestätigt mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 6. November 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat er eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt. Die vom Beschwerdeführer begangene versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert zudem als Gewaltdelikt, welches nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers zu denjenigen Anlasstaten gehört, die vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ["Gewaltdelikts"] und Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB).

Da der Beschwerdeführer aber vor dem 1. Oktober 2016 delinquiert hatte, war es sowohl dem Bezirks- als auch dem Obergericht nach der anwendbaren lex mitior verwehrt, eine Landesverweisung anzuordnen, weshalb es auch nicht im Sinn von Art. 62 Abs. 2 AuG von einer Landesverweisung "absehen" konnte. Trotz der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Neuregelung der Zuständigkeiten durfte damit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG im vorinstanzlichen Verfahren Berücksichtigung finden.

3.3  

3.3.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Um­stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie den dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8).

3.3.2 Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das Verschulden der ausländischen Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Anwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Anders als bei hier niedergelassenen Personen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung aber auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden. Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll hingegen nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 8.3.1 lit. e, BGr, 4. Juni 2015, 2C_456/2014, E. 3.2).

3.3.3 Ähnlich wie beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zieht die Praxis beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. l lit. c AuG eine Wegweisung ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- in Betracht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Neben dem Umfang und der Dauer der Schuldenwirtschaft ist wiederum zu prüfen, inwieweit die Schulden in vorwerfbarer bzw. mutwilliger Weise geäufnet und zumutbare Anstrengungen zur Schuldentilgung unterlassen wurden (vgl. zum Ganzen BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2 f.; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4)

3.3.4 Anstelle der Schuldenwirtschaft können auch wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vergleichbar sind (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3).

3.3.5 Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG bildet die vom Strafrichter verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6).

3.4  

3.4.1 Umfang und Dauer des Sozialhilfebezugs durch den Beschwerdeführer würden sogar für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ausreichen und sind damit ohne Weiteres hinreichend für die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Selbiges gilt auch für seine Schuldenwirtschaft. Seine lange Aufenthaltsdauer schliesst hierbei eine Nichtverlängerung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit nicht grundsätzlich aus, verfügt er doch trotz seiner langen Anwesenheitsdauer nur über eine Aufenthaltsbewilligung. Mit einer Ablösung von der Sozialhilfe und einer Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt ist gemäss Einschätzung der für den Beschwerdeführer zuständigen Sozialzentrums vom 25. Mai 2016 auch zukünftig nicht zu rechnen. Ebenso wenig sind Anstrengungen zur Schuldensanierung beim Beschwerdeführer zu erkennen. Vielmehr ist dessen Schuldenlast in den letzten Jahren weiter angestiegen, obwohl ihm die bezogene Sozialhilfe eigentlich die Existenz sichern sollte.

3.4.2 Der Beschwerdeführer versucht seinen jahrelangen Sozialhilfebezug vor Verwaltungsgericht sodann allein damit zu entschuldigen, dass die verantwortlichen Sozialbehörden in der Stadt F sich jahrelang nicht (genügend) um eine Erwerbsintegration vieler Sozialhilfeempfänger gekümmert und ihnen stattdessen die "Wohltat von Sozialhilfe widerfahren lassen" hätten.

3.4.3 Diese Argumentation läuft darauf hinaus, allein die Sozialhilfebehörden in der Pflicht zu sehen, die Arbeitsintegration der Sozialhilfebezüger voranzutreiben, obwohl das schweizerische Recht im Allgemeinen und das Sozialhilferecht im Besonderen vom Prinzip der Eigenverantwortung, Eigeninitiative und der Subsidiarität staatlicher Hilfe geprägt ist (vgl. Art. 5 der Zürcher Kantonsverfassung [KV]; Art. 12 BV; § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1991 [SHG]; vgl. auch die Grundprinzipien der Sozialhilfe gemäss Ziff. A.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]). Der Beschwerdeführer hätte sich damit primär selbst um seine Erwerbsintegration kümmern müssen und sich nicht einfach auf weitere Sozialhilfeleistungen verlassen dürfen.

3.4.4 Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten in der Beschwerdeschrift erstmals durch "jahrelange massive sexuelle Ausbeutung" durch seinen Adoptivvater zu erklären versucht, sind die entsprechenden Vorwürfe weder geeignet noch hinreichend substanziiert, seine Sozialhilfeabhängigkeit zu entschuldigen.

3.4.5 Im Übrigen vermag auch die Suchterkrankung des Beschwerdeführers dessen mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht zu entschuldigen, da er nicht hinreichend darlegt, welche Schritte er zur Überwindung seiner jahrelangen Drogensucht unternommen hat. Soweit ersichtlich hat er bis auf die Teilnahme an einem Methadonprogramm zuletzt kaum Anstrengungen unternommen, sein Suchtverhalten in den Griff zu bekommen. Gemäss den Angaben des Suchtzentrums E vom 13. September 2016 nahm der Beschwerdeführer lediglich an den (für die Methadonabgabe) vorgeschriebenen Terminen teil, ohne dass eine engmaschige Psychotherapie stattfinden konnte. Frühere stationäre Drogenentzüge verliefen erfolglos. Eine geplante Hepatitis-C-Therapie konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer nicht zu den Terminen erschien. Gemäss Aktenlage war der Beschwerdeführer trotz seiner Suchterkrankung grundsätzlich arbeitsfähig, was zumindest vor Verwaltungsgericht auch nicht infrage gestellt wird.

3.4.6 Sodann ist davon auszugehen, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers dessen Arbeitsintegration noch weiter erschwert hatte, was ihm ebenfalls anzulasten ist, zumal seine Delikte überwiegend nicht in Zusammenhang mit einer Beschaffungskriminalität standen und somit nicht Ausfluss seiner Drogensucht waren.

3.4.7 Auch die von ihm angehäuften Schulden stehen teilweise in Zusammenhang mit seinem mangelhaften Legalverhalten sowie seiner mangelhaften Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt, weshalb ihm seine Schuldenwirtschaft und seine fehlenden Tilgungsbemühungen ebenfalls vorzuwerfen sind. Angesichts der sich stetig erhöhenden Schulden besteht auch diesbezüglich ein erhebliches Fernhalteinteresse.

3.4.8 Sowohl der Sozialhilfebezug als auch die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers erscheinen damit überwiegend schuldhaft und höchstens am Rande mit dessen Suchtproblematik und gesundheitlichen Problemen erklärbar.

3.5  

3.5.1 Das öffentliche Fernhalteinteresse gründet jedoch vor allem auch auf dem mangelhaften Legalverhalten des Beschwerdeführers: Die gegen den Beschwerdeführer zuletzt verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Wie sich aus der Anklageschrift und den strafgerichtlichen Erwägungen zu dieser Verurteilung erhellt, hat der Beschwerdeführer anlässlich einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit einem Taschenmesser seinem Kontrahenten eine Schnittwunde am Hals zugefügt und dabei auch die Möglichkeit einer lebensgefährlichen Schädigung in Kauf genommen. Nur aus Zufall hat das Opfer gleichwohl keine gravierende Verletzung erlitten. Das Strafgericht berücksichtigte bei der Strafzumessung eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit aufgrund des Drogenkonsums des Beschwerdeführers strafmindernd, stufte das Tatverschulden aber als nicht mehr leicht ein. Dass die Tat gemäss Strafurteil in einer Milieusituation stattgefunden hat und aufgrund von "Imponiergehabe und schlichter Vordrängerei erfolgte", vermag zwar allenfalls die an den Tag gelegte kriminelle Energie des Beschwerdeführers etwas zu relativieren, lässt zugleich aber auch auf seine mangelhafte Affektkontrolle und eine problematische Zugehörigkeit zur Drogenszene schliessen.

Im Licht der vom Verfassungs- und Gesetzgeber sowie der Rechtspraxis (vgl. BGr, 5. April 2018, 2C_393/2017 3.3.1; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3) vorgezeichneten restriktiven Haltung gegenüber Gewalttätern ist damit bereits ein erhebliches Fernhalteinteresse zu bejahen, welches durch die übrige Straffälligkeit des Beschwerdeführers noch weiter verstärkt wird, ist dieser doch bereits zuvor wiederholt gewalttätig geworden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz Verwarnungen sowie drohenden Bewilligungsentzugs weiterdelinquierte und dadurch seine Uneinsichtigkeit manifestierte. Dem unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolgten Wohlverhalten im Strafvollzug und nach seiner bedingten Entlassung im August 2017 ist hingegen keine massgebliche Bedeutung zuzusprechen (vgl. BGr, 12. September 2017, 2C_172/2017, E. 3.3).

3.6 Aufgrund seines bisherigen Legalverhaltens, seiner schuldhaften Sozialhilfeabhängigkeit und der ihm ebenfalls vorwerfbaren Schuldenwirtschaft besteht somit ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, welcher gleich mehrere Widerrufsgründe gesetzt hat.

3.7  

3.7.1 Dem sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit, Schuldenwirtschaft und wiederholter Delinquenz des Beschwerdeführers ergebenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind seine privaten Interessen gegenüberzustellen.

3.7.2 Der Beschwerdeführer hat seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Marokko verbracht, wo er die Grund- und Oberschule besucht sowie eine Lehre als Elektriker begonnen hatte. In der Schweiz vermochte er sich trotz seiner langen Anwesenheitsdauer nur unvollständig zu integrieren: So bewegte er sich als Betäubungsmittelkonsument jahrelang im Drogenmilieu und pflegte zeitweise aufgrund seiner Suchtprobleme selbst zu seinem (volljährigen) Sohn kaum mehr Kontakt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, einen grossen Kollegenkreis zu haben, wollte hierzu jedoch keine Namen nennen. Sein soziales Umfeld vermochte ihn bislang weder von seiner Delinquenz abzuhalten, noch ihm bei der Bewältigung seiner Sucht behilflich sein. Vielmehr ist im problematischen Milieuumfeld des Beschwerdeführers gerade ein kriminalitätsfördernder Faktor zu sehen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die soziale Integration des Beschwerdeführers trotz seiner langen Anwesenheitsdauer nicht fortgeschritten ist und sich vor allem auf problematische Kontakte zum Drogenmilieu bezieht. Dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge inzwischen wieder einen normalen Kontakt zu seinem Sohn unterhält, fällt nicht weiter ins Gewicht, hat er doch diese Beziehung zuvor über Jahre vernachlässigt und fallen die Familienbande zu seinem inzwischen volljährigen Sohn nicht mehr in den Schutzbereich des konventions- und verfassungsmässig geschützten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV. Ebenso wenig kann er aus seiner bereits vor Jahren geschiedenen Ehe mit einer Schweizerin und seiner ohnehin nicht mehr intakten Beziehung zu seinem Adoptivvater etwas zu seinen Gunsten ableiten.

3.7.3 Wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, ist die Behandlung der Suchterkrankung des Beschwerdeführers in Marokko kostenlos möglich. Gleiches gilt auch für die weiteren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. Zudem benötigt der Beschwerdeführer gemäss dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Bericht des Suchtzentrum E vom 14. Mai 2018 derzeit kein Methadon mehr. Entgegen den kaum substanziierten Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer für den Zugang zum marokkanischen Gesundheitssystem nicht auf ein familiäres Netzwerk angewiesen. So geht aus dem auch in der Beschwerdeschrift zitierten Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 25. Februar 2015 hervor, dass es in Marokko zahlreiche lokale und nationale Non-Profit-Vereine gibt, welche mittellosen und anderen Patienten den Zugang zum Gesundheitssystem erleichtern (vgl. den Bericht des SEM "Focus Marokko, Gesundheitsversorgung" vom 25. Februar 2015, S. 33). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz die ihm zur Verfügung stehenden Therapieangebote nur sporadisch genutzt hat.

3.7.4 Zwar verfügt der Beschwerdeführer in Marokko nicht mehr über ein tragfähiges soziales Umfeld. Gleichwohl ist ihm die dortige Reintegration aufgrund seines noch jungen Alters sowie seiner Kenntnisse der dortigen Kultur und Sprache zuzumuten, zumal eine massgebliche Integration in der Schweiz zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht stattgefunden hat. Nachdem sich der Beschwerdeführer bislang vorwiegend im hiesigen Drogenmilieu bewegt hat und ihm das bisherige soziale Umfeld in der Schweiz kaum eine Stütze bei der Bekämpfung seiner Drogensucht war, ist nicht auszuschliessen, dass eine Rückkehr nach Marokko und der damit einhergehende Bruch mit dem bisherigen Umfeld sich auch positiv auf seine Suchterkrankung auswirken könnte. Die in der Schweiz erworbenen Berufs- und Sprachkenntnisse können dem Beschwerdeführer überdies auch in seiner Heimat nützlich sein, z. B. im marokkanischen Tourismussektor.

3.7.5 Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint eine erneute Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG des bereits mehrfach ausländerrechtlich verwarnten Beschwerdeführers nicht geboten. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erscheint somit auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen angemessen und verhältnismässig.

4.  

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

5.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich und ergeben sich nach Dargelegtem insbesondere auch nicht aufgrund der Suchterkrankung oder den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers.

Damit erscheint die Sache spruchreif und ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG), zumal eine solche auch nicht verlangt wurde.

6.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …