{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00299_2018-06-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218320&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "54328ff14d460fa96ea4cad68c2461df"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00299"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.06.2018  VB.2018.00299"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.06.2018  VB.2018.00299"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.06.2018  VB.2018.00299"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straff\u00e4lligkeit. [Die Aufenthaltsbewilligung des aus Marokko stammenden und von einem deutschen Staatsangeh\u00f6rigen adoptierten Beschwerdef\u00fchrers wurde nicht mehr verl\u00e4ngert, nachdem dieser wiederholt straff\u00e4llig in Erscheinung trat und sich nicht von der Sozialhilfe l\u00f6sen konnte.  W\u00e4hrend h\u00e4ngigem Rekursverfahren wurde er im November 2016 zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.] Trotz seiner Adoption durch einen deutschen Staatsangeh\u00f6rigen verf\u00fcgt der vollj\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer nur \u00fcber die marokkanische Staatsangeh\u00f6rigkeit. Als Drittstaatsangeh\u00f6riger kann er sich damit nicht auf eine freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Regelung berufen. Seit dem 1. Oktober 2016 hat das Strafgericht \u00fcber die Wegweisung straff\u00e4lliger Ausl\u00e4nder zu entscheiden, den Migrationsbeh\u00f6rden verbleibt aber die Kompetenz, Bewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde. Letzteres ergibt sich daraus, dass f\u00fcr vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten nach dem Grundsatz des milderen Rechts (\"lex mitior\") keine neurechtliche Landesverweisung ausgesprochen und damit auch nicht im Sinn des neuen Rechts von deren Ausf\u00e4llung \"abgesehen\" werden kann. Der sich im Drogenmilieu bewegende Beschwerdef\u00fchrer hat aufgrund seiner Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit, seiner Schuldenwirtschaft, seiner wiederholten Straff\u00e4lligkeit sowie seiner letzten Verurteilung zu einer \u00fcberj\u00e4hrigen und damit l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe die Widerrufsgr\u00fcnde von Art. 62 Abs. 1 lit. b, c und e AuG gesetzt. Die Nichtverl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung erscheint sodann auch unter Ber\u00fccksichtigung seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, ist doch sein zu tadelndes Verhalten h\u00f6chstens am Rande mit seiner Suchtproblematik und gesundheitlichen Problemen entschuldbar und sind seine gesundheitlichen Probleme auch in Marokkokostenlos behandelbar.\rVerweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit und ausgangsgem\u00e4sse Kostenauflage.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:00:25", "Checksum": "22b0f486070ae87d8b7a910a0f23d0ba"}