|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2018.00301
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung, hat sich ergeben: I. A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. Juli 2001 wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie des mehrfachen Versuchs dazu, Raub, mehrfacher einfacher Körperverletzung und grober Verkehrsregelverletzung zu neun Jahren Zuchthaus (abzüglich 799 Tage bereits erstandener Haft). Gleichzeitig ordnete es die Verwahrung im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs in der bis Ende 2006 gültigen Fassung (aStGB) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. B. A war am 11. Juni 2001 im Rahmen des vorzeitigen Verwahrungsvollzugs in die Justizvollzugsanstalt (JVA) D eingetreten. Am 20. Juni 2006 wurde er in die Interkantonale Strafanstalt B versetzt, wo er sich seither befindet. Vollzugsöffnungen wurden ihm bis anhin keine gewährt. C. Am 1. Januar 2007 ist das revidierte Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft getreten. Im Rahmen der gestützt auf Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen vorzunehmenden Verwahrungsüberprüfung beschloss das Obergericht am 13. November 2007, dass keine therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59–61 oder 63 StGB angeordnet und die mit Urteil des Obergerichts vom 10. Juli 2001 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt werde. Am 2. Mai 2008 erreichte A sein Strafende, weshalb die Verwahrung mit Verfügung vom 23. April 2008 des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich per 3. Mai 2008 in Vollzug gesetzt wurde. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug im Rahmen der jährlichen Überprüfung die bedingte Entlassung von A aus dem Verwahrungsvollzug ab. II. Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2018 rekurrierte A mit Eingabe vom 26. Februar 2018 bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei – allenfalls unter Anordnung von Bewährungshilfe – bedingt aus der Verwahrung zu entlassen mit einer nach Ermessen festzulegenden Probezeit. Mit Verfügung vom 11. April 2018 wies Justizdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Kosten des Verfahrens und verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess die Justizdirektion demgegenüber gut. III. A. Am 14. Mai 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 11. April 2018 sei aufzuheben, und er sei – allenfalls unter Anordnung von Bewährungshilfe – bedingt aus der Verwahrung zu entlassen mit einer nach Ermessen festzulegenden Probezeit. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B. Die Justizdirektion schloss am 17. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 13. Juni 2018 das Amt für Justizvollzug und am 13. Juli 2018 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A liess sich dazu am 24. Juli 2018 vernehmen. Am 17. August 2018 reichte seine Rechtsvertreterin ihre korrigierte Honorarnote ein. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 11. September 2018 auf eine weitere Vernehmlassung, das Amt für Justizvollzug reichte keine weitere Eingabe ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin entschieden, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. 2.2 Laut Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. "Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (statt vieler VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 4.2, auch zum Folgenden). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Entlassungsentscheide sind dagegen immer auf ein Gutachten zu stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 64b, N. 12). 2.3 Zu prüfen ist, ob die Massnahmen weiterhin erforderlich sind. Der Massstab für die Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BBl 1999, 2098; BGr, 18. Mai 2016, 6B_90/2016, E. 3.2; BGE 135 IV 49 E. 1.1). Eine absolute Sicherheit kann indes nie bestehen (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; Heer, Art. 64a N. 13). Der Richter oder die Richterin kann eine Entlassung nur verantworten, wenn er von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a). Es besteht vielmehr eine Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (BGr, 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 3.1; Heer, Art. 64a N. 12 ff). 3. 3.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E vom 19. April 2015, den Therapieverlaufsbericht des Forensischen Instituts F vom 25. September 2017 und den Vollzugsbericht der IKS B vom 7. November 2017 und gab den wesentlichen Inhalt dieser Dokumente zutreffend und ausführlich wieder. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann darauf verwiesen werden. An dieser Stelle sei lediglich wiederholt, dass laut dem Gutachten beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Intelligenzminderung sowie eine Tendenz zu schädlichem Gebrauch von Alkohol, derzeit abstinent, vorliege, dies bei einer Persönlichkeit mit deutlich unreifen und impulsiven Merkmalen. Das Rückfallrisiko für erneute Vergewaltigungen sei als moderat-deutlich, für sexuelle Nötigung und Raub als deutlich und für einfache Körperverletzung als deutlich-hoch einzustufen. Für die grobe Verletzung von Verkehrsregeln sei von einer moderaten Rückfallgefahr auszugehen. Selbst bei allfälligen Lockerungsschritten werde der Beschwerdeführer langfristig in einer betreuten Wohneinrichtung als mögliches Maximalziel verbleiben müssen. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung sei – auch langfristig – nicht absehbar. Gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom 25. September 2017 gelinge es dem Beschwerdeführer nach wie vor besser, Konflikte zielführend zu lösen, und würden sich seine sozialen Kompetenzen im Vergleich zu früheren Jahren im Rahmen seiner Kompetenzen erheblich verbessert zeigen. Die bereits erlernten Strategien im interaktionellen Bereich hätten weiter verfeinert und ausgearbeitet werden können. Der Vollzugsbericht vom 7. November 2017 attestiert dem Beschwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten. Eine vertiefte deliktorientierte Therapie habe nicht stattgefunden. Aufgrund der mehr oder weniger unveränderten Ausgangslage könne eine bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug nicht empfohlen werden. 3.2 Die Vorinstanz erwog, das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzugsalltag habe sich weiter stabilisiert bzw. verbessert. Dies allein könne aber für die Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung nicht ausschlaggebend sein. Entscheidend sei vielmehr, dass beim Beschwerdeführer bis heute keine rückfallpräventive Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Delikten und seinen insoweit problematischen Persönlichkeitsanteilen stattgefunden habe. Darüber würden auch seine Fortschritte in der therapeutischen Bewältigung des Vollzugsalltags nicht hinwegtäuschen. Eine deliktpräventive Arbeit sei mit dem Beschwerdeführer auch in jenem Rahmen (stützende freiwillige Therapie) bis anhin nicht möglich gewesen. Demnach habe er bis heute weder ein vertieftes Deliktverständnis noch deliktpräventive Coping-Strategien erarbeitet. Es fänden sich auch keine Hinweise dafür, dass sich mit Blick auf die Legalprognose in anderer Hinsicht eine wesentliche Veränderung ergeben hätte. Insoweit könne nach wie vor auf das psychiatrische Gutachten von 2015 und die damit festgestellten Rückfallrisiken abgestellt werden, zumal es auch die schon damals langjährig in Anspruch genommene stützende Therapie berücksichtigt habe. Angesichts der belasteten Legalprognose und der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter komme eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zurzeit nicht infrage. Aktuell könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde. Die verübten und bei einem Rückfall zu erwartenden Straftaten seien dabei schwer genug, um die Weiterführung des Freiheitsentzugs auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu rechtfertigen. Schliesslich könne der bestehenden Rückfallgefahr angesichts der enormen Vielzahl von Delikten und des Umstands, dass der Beschwerdeführer dabei durchaus spontan bzw. ohne Vorlauf und Absicherung gehandelt habe, auch nicht mit flankierenden Massnahmen wie einem betreuten Wohnen genügend begegnet werden. 3.3 3.3.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Erwägungen, auf die ebenfalls in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal die Beschwerdeschrift im Wesentlichen bereits die mit Rekurs vorgetragenen Argumente wiederholt. An dieser Stelle ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Rekursinstanz gemäss § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die Darstellung des Tatbestands und die Erwägungen der Vorinstanz verweisen kann, soweit sie diesen zustimmt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus dem entsprechenden Hinweis in E. 4.1 der Verfügung vom 11. April 2018 nicht auf eine unzulässige Präjudizierung seitens der Vorinstanz schliessen. 3.3.2 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, seine Legalprognose habe sich in den letzten Jahren angesichts des von ihm gezeigten Verhaltens – namentlich der Kooperation im Rahmen der Therapie, der Intensivierung der sozialen Kontakte bzw. der Verbesserung der Sozialkompetenz, der (nunmehr) vorhandenen Fähigkeit, Konflikte zu lösen – zweifellos massgeblich verbessert, weshalb es dem diese therapie- und vollzugsbedingte Persönlichkeitsentwicklung noch nicht berücksichtigenden Gutachten an Aktualität mangle, ist ihm ebenso wenig zu folgen. Dass der Beschwerdeführer freiwillig eine stützende Therapie besucht, wurde bereits im Gutachten berücksichtigt. Eine rückfallpräventive Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und den insoweit problematischen Persönlichkeitsanteilen hat bis anhin jedoch nicht stattgefunden. Die Ziele der stützenden Therapie lagen vielmehr in der Bewältigung von Belastungen im Vollzugsalltag und der Aufrechterhaltung der in dieser Hinsicht schon erarbeiteten Strategien. Dabei hielt bereits das Gutachten fest, aufgrund der Intelligenzminderung und den hieraus resultierenden Problemen wie mangelnde Problemeinsicht, einschränkendes Deliktverständnis und Externalisierung, seien die ohnehin begrenzten Mittel zur Verbesserung der Legalprognose im Rahmen der – damals wie heute besuchten – stützenden Therapie ausgereizt. Mit diesem Setting habe keine signifikante Rückfallsenkung erreicht werden können, die Anlass bieten würde, die Verwahrung aufzuheben. Da sich die Umstände somit nicht entscheidend verändert haben, dürfen die gutachterlichen Schlussfolgerungen, namentlich die festgestellten Rückfallrisiken, weiterhin als aktuell bezeichnet werden. Denn zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat (BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.3). 3.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann die Einschätzung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners nicht rechtsverletzend, dass die Rückfallgefahr aufgrund der Vielzahl der Delikte und des Tatvorgehens nicht hinreichend mit flankierenden Massnahmen minimiert werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht ausführt, wäre eine Unterbringung in einem Wohnheim vor dem Hintergrund der gutachterlich festgestellten Intelligenzminderung mit deutlich unreifen und impulsiven Merkmalen kaum geeignet, um dem vom Beschwerdeführer ausgehenden Risiko zu begegnen. Ferner besteht keine Gewähr für die lückenlose Einnahme von Medikamenten zur Unterstützung der Alkoholabstinenz und Triebdämpfung, zumal die Problemeinsicht des Beschwerdeführers unzureichend ist und mangels Erfahrung aus Vollzugslockerungen nicht abgeschätzt werden kann, ob der Beschwerdeführer auch ausserhalb der Betreuungssettings in der Justizvollzugsanstalt einer entsprechenden Auflage tatsächlich nachkommen würde. Vielmehr kommt das Gutachten zum Schluss, dass unter Freiheitsbedingungen mit erneuter Überforderung im Alltag, ungünstiger Manipulierbarkeit, Wiederaufnahme des deliktsförderlichen Alkoholkonsums und mit einschlägiger Rückfälligkeit zur rechnen wäre. 3.3.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Zusammenhang mit der Dauer des Freiheitsentzugs, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Verwahrung keine Strafe ist, sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend steht die Dauer der Verwahrung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe, sondern hängt in erster Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des Täters, namentlich zur Verringerung seiner Gefährlichkeit, notwendig ist (BGr, 25. Januar 2010, 6B_796/2009, E. 2.5). Der Einfluss des mit zunehmender Dauer der Unterbringung gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst – wie vorliegend – dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, ihn bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (BGr, 8. Dezember 2016, 6B_746, 2016, E. 1.4.2). 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in der Freiheit bewähren würde. Von einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung ist – auch unter Anordnung flankierender Massnahmen – abzusehen. Der vorinstanzliche Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (§ 50 VRG), und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt. 4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 4.2.2 Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Unter Berücksichtigung der seit der Erstellung des Gutachtens unbestrittenermassen erfolgten positiven Persönlichkeitsentwicklung erscheint die Beschwerde sodann nicht geradezu als offensichtlich aussichtslos. Schliesslich ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4.3 4.3.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. 4.3.2 Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 670 Minuten erweist sich als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 33.80) sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin C deshalb mit Fr. 2'677.40 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin C wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'677.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |