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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00305
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. September 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A wird seit Februar 2005 von der Sozialbehörde B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit 1. Juni 2007 bewohnt er zusammen
mit einer weiteren sozialhilfebeziehenden Person eine von der Sozialabteilung B
angemietete (Not-)Wohnung zu einem monatlichen Mietzinsanteil von Fr. 825.-
Mit Beschluss der Sozialbehörde B vom 15. Februar 2017 wurde das
individuelle Unterstützungsbudget von A festgelegt und ihm unter anderem die
Weisung erteilt, intensiv nach einer neuen Wohnung zu suchen und monatlich fünf
entsprechende Nachweise schriftlich bis zum 15. eines jeden Monats der
Sozialabteilung zukommen zu lassen. Sofern er krankgeschrieben sei, habe er der
Abteilung Soziales vor den monatlichen Auszahlungsterminen jeweils ein
Arztzeugnis einzureichen. Bei Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen werde
er verwarnt und es werde eine Leistungskürzung zwischen 15 % und 30 %
des Grundbedarfs oder die Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht.
II.
Der von A am 12. März 2017 dagegen erhobene Rekurs
wies der Bezirksrat C mit Beschluss vom 13. April 2018 ab.
Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Am 5. Mai 2018 (Poststempel vom 14. Mai 2018)
gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Auflage zur Wohnungssuche.
Am 28. Mai 2018 verzichtete der Bezirksrat C mit Verweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B
verzichtete am 30. Mai 2017 (recte: 2018) auf eine Beschwerdeantwort. A
liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli
2018 wurde die Gemeinde B aufgefordert, die weiteren Sozialhilfe-Akten,
insbesondere allfällige weitere Untermietverträge, einzureichen. Auf
telefonische Nachfrage hin reichte die Gemeinde B am 3. September 2018 per
E-Mail drei weitere Untermietverträge zu den Akten.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die
Auflage zur Suche einer neuen Wohnung. Bei dieser Anordnung der
Beschwerdegegnerin handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss
§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen
angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4
und 4.4). Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich der Weisung zur
Wohnungssuche auf ein Arztzeugnis, das bestätige, dass ihm der Nachweis von
monatlich fünf Suchbemühungen nicht möglich sei. Sinngemäss macht er geltend,
die Wohnungssuche sei nicht erfolgversprechend, weil die Vermieter die
Wohnungen nicht an Sozialhilfebezüger vermieten wollen. Damit legt er
mindestens sinngemäss dar, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im
Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn er mit
der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten
würde. Diese Einschätzung ist zutreffend. Durch Anfechtung der Weisung erlangt
der Beschwerdeführer nämlich erst Gewissheit darüber, ob er sich tatsächlich
eine neue Wohnung suchen und entsprechende Suchbemühungen einreichen muss. Nur
dank dieser Gewissheit hat er es letztendlich selber in der Hand, eine Kürzung
der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden.
Demzufolge bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt
(VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).
1.3 Obwohl nur
die Weisungen zur Wohnungssuche sowie zum Nachweis der Arbeitsbemühungen und
nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste
auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die
angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als
streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete
Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst
(VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17;
VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Bei der Nichteinhaltung
der umstrittenen Weisung zur Wohnungssuche droht dem Beschwerdeführer eine
Kürzung von Fr. 295.80 pro Monat bzw. Fr. 3'549.60 pro Jahr (Kürzung
von 30 % bei einem monatlichen Grundbedarf von Fr. 986.-). Angesichts
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die
Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Die
Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen
deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die
soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (Schweizerische Konferenz
für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.I). Um diese Ziele erreichen zu
können, bedarf es der Mitwirkung der unterstützten Person (§ 3 Abs. 1
und § 18 SHG sowie § 28 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). So darf die wirtschaftliche
Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige
Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Damit soll auf das Verhalten der unterstützten Person
eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden.
Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der mit der Auflage
verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die
Auflage soll demnach die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit
fördern oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicherstellen
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–2).
2.2 Auflagen
können in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen und müssen sich
daher auf eine gesetzliche Grundlage stützen, die mit § 21 SHG in
Verbindung mit § 23 SHV besteht. Weiter müssen Auflagen und Weisungen dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, das heisst, die angeordnete
Massnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu
erreichen (Zwecktauglichkeit der Massnahme), sie muss im Hinblick auf das im
öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich (Notwendigkeit des geringstmöglichen
Eingriffes) und schliesslich zumutbar sein, das heisst, in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, und
durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse
gerechtfertigt sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 514 ff., 522, 527 ff., 555 ff.; VGr, 17. Mai 2018,
VB.2017.00195, E. 2.3).
2.3 Nach den
SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind
im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS,
regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden
grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Solche Mietzinsrichtlinien sind lediglich als
Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden
keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen
demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien
entsprechen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03,
7. Juli 2017; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204,
E. 2.2). Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich in der
Regel auch die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich
um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist deshalb zulässig, sofern sie sich
als verhältnismässig erweist. Weigern sich unterstützte Personen trotz
Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine
effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die
anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die
günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3). Findet
eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels
Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion
der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist
anzusetzen. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so
können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt
werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04, 3. Januar 2017;
VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).
2.4 Verstösst
der Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen, Auflagen und Weisungen der
Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die hilfesuchende
Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich
hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung
verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, bei Unterbringungen in Notwohnungen handle es sich
regelmässig um eine temporäre Wohnlösung, bis eine passende Wohnung in der Gemeinde
gefunden werden könne. Eine auf Dauer angelegte unbefristete Belegung würde dem
grundsätzlichen Zweck einer Notwohnung, nämlich Personen in einer akuten
Notlage rasch und unkompliziert unterbringen zu können, zuwiderlaufen. Insofern
sei es folgerichtig, dass eine in einer entsprechenden Notwohnung
untergebrachte Person mittels Weisungen zur Wohnungssuche anzuhalten sei. Dem
Beschwerdeführer sei damit schon längere Zeit bewusst, dass er nicht auf Dauer
in seiner bisherigen Wohnung bleiben könne. Zu beachten sei zwar, dass der
Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein allfällig damit verbundener
Wohnungswechsel für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden durchaus belastend
seien. Jedoch würden diese Umstände den Beschwerdeführer nicht schon zum
vornherein davon entbinden, sich überhaupt um eine geeignete Wohnung zu
bemühen. Vielmehr sei es ihm ohne Weiteres zuzumuten, der Beschwerdegegnerin
die überschaubare Anzahl von monatlich fünf Nachweisen der Wohnungssuche
vorzulegen. Die Weisung erweise sich somit als verhältnismässig.
3.2 Dagegen
wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, die Auflage zur Suche einer neuen
Wohnung sei nicht zumutbar, was durch das beiliegende Arztzeugnis
(Dauerzeugnis) bestätigt werde. Sodann sei es unmöglich, eine neue Wohnung zu
finden, da Vermieter ihre Wohnungen nicht an Sozialhilfebeziehende vermieten
würden.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer wohnt seit dem 1. Juni 2007 zusammen mit einer weiteren,
von der Sozialhilfe unterstützten Person in einer von der Sozialabteilung B
angemieteten Wohnung an der D-Strasse 01 in B zur Untermiete (der
Beschwerdeführer hingegen wohnt erst seit Oktober 2008 in der betreffenden
Wohnung). Es ist festzuhalten, dass der Mietvertrag zwischen der
Sozialabteilung B und dem Vermieter der Wohnung dem Verwaltungsgericht nicht
vorliegt. Der Untermietvertrag wurde jeweils befristet abgeschlossen, wobei der
aktuelle Vertrag vom 10. August 2018 bis am 28. Februar 2019 läuft.
Am 31. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Vermieterin der
betreffenden Wohnung darum, den Mietvertrag auf den Beschwerdeführer und seinen
Mitbewohner zu überschreiben. Die Vermieterin lehnte diesen Antrag mit
Schreiben vom 3. Februar 2017 ab. Mit dem angefochtenen Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer erstmals
angewiesen, eine neue Wohnung zu suchen. Dasselbe wurde auch in den
Untermietverträgen ab 1. März 2017 festgehalten.
4.2 Als Grund
für die Weisung führte die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren an, die
Notwohnungen der Gemeinde seien grundsätzlich nur eine temporäre Lösung,
weswegen auch immer nur ein befristeter Mietvertrag erstellt werden könne. Der
Klient müsse sich aktiv um eine andere Wohnmöglichkeit bemühen. Der Vorinstanz
und der Beschwerdegegnerin ist dahingehend zuzustimmen, dass Notwohnungen
grundsätzlich den Zweck verfolgen, Personen in einer Notlage rasch und
unkompliziert unterzubringen und dadurch eine Obdachlosigkeit zu verhindern.
Aus diesem Grund ist die Aufenthaltsdauer in einer Notwohnung beispielsweise in
der Stadt Zürich auf maximal zwei Jahre befristet. Vorliegend wurde jedoch
nicht dargetan, dass es in der Gemeinde B – wie in der Stadt Zürich – eine
maximale Aufenthaltsdauer für den Aufenthalt in einer Notwohnung gibt bzw. die
maximale Aufenthaltsdauer vorliegend ausgereizt wäre. Dagegen spricht auch,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids der
Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2017 bereits seit über acht Jahren in
der betreffenden Wohnung an der D-Strasse 01 in B wohnte. In den
Beschlüssen der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2008, 27. April 2009,
1. Juni 2010, 28. September 2011 und 26. September 2012 war
ausserdem jeweils nur erwähnt, dass der Beschwerdeführer in einer von der
Sozialbehörde angemieteten Wohnung wohne, nicht aber, dass es sich dabei um eine
Notwohnung handle. Erstmals ist der Umstand, dass es sich bei der vom
Beschwerdeführer bewohnten Wohnung um eine Notwohnung handelt, im
Untermietvertrag vom 18. November 2016 ersichtlich, ist doch dieser als
"Untermietvertrag Notwohnung" bezeichnet. Im Gegensatz dazu wurden
jedoch die darauffolgenden Untermietverträge vom 1. März 2017,
31. August 2017, 19. Februar 2018 und 10. August 2018 jeweils
lediglich mit "Untermietvertrag" betitelt. Dass es sich um eine
Notwohnung handelt, wurde nicht erwähnt. Im Entscheid der Beschwerdegegnerin
vom 27. November 2006 wurde denn auch ausgeführt, es sei "zu prüfen,
ob die Sozialbehörde aktiv A eine auf seine Verhältnisse angemessene und
zumutbare Wohnunterkunft vermitteln soll", da die Bemühungen des
Beschwerdeführers um kostengünstigen Wohnraum "unterdurchschnittlich"
seien. Im gleichen Entscheid wurde ihm in einer durch die Sozialbehörde
angemieteten Wohnung eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und er wurde
aufgefordert, das bestehende Mietverhältnis auf den nächstmöglichen offiziellen
Kündigungstermin nach Rechtskraft des Beschlusses zu kündigen. Dies deutet
darauf hin, dass die Unterkunft dem Beschwerdeführer nicht zur Abwendung einer
akuten Notlage in Form einer drohenden Obdachlosigkeit zur Verfügung gestellt wurde,
was wiederum gegen das Vorliegen einer Notwohnung spricht. Daran ändert nichts,
dass die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren geltend gemacht hat, dem
Beschwerdeführer sei seine alte und zu teure Wohnung im Jahr 2007 gekündigt worden,
zumal dies nicht weiter belegt ist und sie ihm die (Not-)Wohnung bereits mit
Beschluss vom 27. November 2006, mithin vor der Kündigung, zur Verfügung
gestellt hat. Soweit ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer mit angefochtenem
Beschluss der Beschwerdegegnerin, mithin erst über acht Jahre nach dem Einzug
in die betreffende Wohnung, erstmals ausdrücklich angewiesen, eine neue Wohnung
zu suchen. Ob der Beschwerdeführer bereits früher (vor dem angefochtenen
Entscheid) auf seine Pflicht zur Wohnungssuche hingewiesen wurde – wie dies die
Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vor dem Bezirksrat geltend gemacht
hat – ergibt sich aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht.
Immerhin wurde die Weisung, sofort mit der Wohnungssuche zu beginnen, noch im
Untermietvertrag vom 18. November 2016 durchgestrichen. Hinzu kommt, dass
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Januar 2017 die Absicht
kundgetan hat, das Mietverhältnis auf den Beschwerdeführer und seinen
Mitbewohner zu übertragen. Eine solche Übertragung des Mietverhältnisses
widerspricht dem Zweck einer Notwohnung, stünde doch die entsprechende Wohnung
der Gemeinde fortan nicht mehr als Notwohnung zur Verfügung. Unter diesen
Umständen ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Wohnung an der D-Strasse 01
in B um eine Notwohnung im eigentlichen Sinn handelt. Daran ändert nichts, dass
der Untermietvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer
jeweils nur befristet abgeschlossen wurde.
4.3 Der
Mietzinsanteil des Beschwerdeführers liegt bei Fr. 825.- pro Monat und
wird vom Sozialamt direkt bezahlt. Gemäss Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
15. Februar 2017 liegt der Mietzinsanteil "im Limit". Damit
spricht die Höhe des Mietzinses nicht gegen einen weiteren Verbleib des
Beschwerdeführers in der Wohnung an der D-Strasse 01 in B. Der
Beschwerdeführer wurde denn auch nicht angewiesen, eine günstigere
Wohngelegenheit zu suchen, sondern bloss eine neue. Damit ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Weisung, eine neue Wohnung zu suchen, die Lage des
Beschwerdeführers verbessern würde, ist doch der Mietzins nicht überhöht und
würde sich seine finanzielle Situation durch einen Umzug womöglich nicht
verbessern. Gegenteiliges legt denn auch die Beschwerdegegnerin nicht dar.
Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Auszug des
Beschwerdeführers aus der Wohnung einem (die privaten Interessen überwiegenden)
öffentlichen Interesse dienen soll. Da der Mietzins nicht überhöht ist, besteht
kein finanzielles Interesse an einem Wohnungswechsel durch den Beschwerdeführer,
würde sich doch sein von der Beschwerdegegnerin zu deckender Bedarf nicht
ändern. Soweit es sich bei der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung
tatsächlich um eine Notwohnung handeln sollte, ist ein öffentliches Interesse
auch nicht in der Freihaltung der Wohnung für künftige Notnutzungen zu sehen,
hat doch die Beschwerdegegnerin nicht dargetan, dass die Wohnung nun – nachdem
der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner bereits seit Jahren in der Wohnung
leben – anderweitig benötigt werde. Vielmehr wollte die Beschwerdegegnerin
sogar das Mietverhältnis auf den Beschwerdeführer und seinen Mitbewohner
übertragen (vorn E. 4.2). Weitere allfällige öffentliche Interessen an
einem Wohnungswechsel durch den Beschwerdeführer sind nicht ersichtlich und wurden
von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht.
4.4 Vor diesem
Hintergrund erweist sich die Weisung, eine andere Wohnung zu suchen und
monatlich fünf Suchbemühungen nachzuweisen, als unrechtmässig. Die Beschwerde
ist deshalb gutzuheissen und Dispositivziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats C vom 13. April 2018 sowie Dispositivziffern 9 und 11 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2017 sind insoweit
aufzuheben, als der Beschwerdeführer zur Suche einer neuen Wohnung und zum
Einreichen der Wohnungssuchbemühungen angewiesen wurde.
4.5 Der
Vollständigkeit halber ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass das
Untermietverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein privatrechtliches
Rechtsverhältnis darstellt. Eine Kündigung des Untermietverhältnisses kann
deshalb nur auf privatrechtlichem Weg erfolgen. Mittels einer Anordnung im Sinn
von § 19 Abs. 1 lit. a VRG, beispielsweise einer Weisung, kann
das Untermietverhältnis hingegen nicht beendet werden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es wurden keine
Parteientschädigungen beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats C vom 13. April 2018 sowie Dispositivziffern 9 und 11 des
Beschlusses der Sozialbehörde B vom 15. Februar 2017 werden insoweit
aufgehoben, als der Beschwerdeführer zur Suche einer neuen Wohnung und zum
Einreichen der Wohnungssuchbemühungen angewiesen wurde.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5. Mitteilung an …