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Geschäftsnummer: VB.2018.00305  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.09.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Weisung zur Suche einer neuen Wohnung

[Die Vorinstanz wies den Rekurs ab, da es sich bei der Wohnung des Beschwerdeführers um eine Notwohnung und damit um eine lediglich temporäre Wohnlösung handle.]

Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin bereits seit über acht Jahren in der betreffenden Wohnung. In verschiedenen Beschlüssen der Beschwerdegegnerin war jeweils nur erwähnt, dass der Beschwerdeführer in einer von der Sozialbehörde angemieteten Wohnung wohne, nicht aber, dass es sich dabei um eine Notwohnung handle. Die Unterkunft wurde dem Beschwerdeführer ausserdem nicht zur Abwendung einer akuten Notlage zur Verfügung gestellt, was wiederum gegen das Vorliegen einer Notwohnung spricht. Soweit ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer mit angefochtenem Beschluss der Beschwerdegegnerin, mithin erst über acht Jahre nach dem Einzug in die betreffende Wohnung, erstmals ausdrücklich angewiesen, eine neue Wohnung zu suchen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis auf den Beschwerdeführer und seinen Mitbewohner übertragen wollte. Eine solche Übertragung des Mietverhältnisses widerspricht dem Zweck einer Notwohnung, stünde doch die entsprechende Wohnung der Gemeinde fortan nicht mehr als Notwohnung zur Verfügung. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Wohnung des Beschwerdeführers um eine Notwohnung im eigentlichen Sinn handelt (E. 4.2). Der Mietzinsanteil des Beschwerdeführers ist nicht überhöht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Weisung seine Lage verbessern würde (E. 4.3).

Gutheissung der Beschwerde.



 
Stichworte:
AUFLAGE
MIETZINS
MIETZINSANTEIL
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
NOTWOHNUNG
SOZIALHILFE
UNTERMIETE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNG
WOHNUNGSSUCHE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 23 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00305

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 13. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit Februar 2005 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit 1. Juni 2007 bewohnt er zusammen mit einer weiteren sozialhilfebeziehenden Person eine von der Sozialabteilung B angemietete (Not-)Wohnung zu einem monatlichen Mietzinsanteil von Fr. 825.- Mit Beschluss der Sozialbehörde B vom 15. Februar 2017 wurde das individuelle Unterstützungsbudget von A festgelegt und ihm unter anderem die Weisung erteilt, intensiv nach einer neuen Wohnung zu suchen und monatlich fünf entsprechende Nachweise schriftlich bis zum 15. eines jeden Monats der Sozialabteilung zukommen zu lassen. Sofern er krankgeschrieben sei, habe er der Abteilung Soziales vor den monatlichen Auszahlungsterminen jeweils ein Arztzeugnis einzureichen. Bei Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen werde er verwarnt und es werde eine Leistungskürzung zwischen 15 % und 30 % des Grundbedarfs oder die Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht.

II.  

Der von A am 12. März 2017 dagegen erhobene Rekurs wies der Bezirksrat C mit Beschluss vom 13. April 2018 ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Am 5. Mai 2018 (Poststempel vom 14. Mai 2018) gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Auflage zur Wohnungssuche. Am 28. Mai 2018 verzichtete der Bezirksrat C mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B verzichtete am 30. Mai 2017 (recte: 2018) auf eine Beschwerdeantwort. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2018 wurde die Gemeinde B aufgefordert, die weiteren Sozialhilfe-Akten, insbesondere allfällige weitere Untermietverträge, einzureichen. Auf telefonische Nachfrage hin reichte die Gemeinde B am 3. September 2018 per E-Mail drei weitere Untermietverträge zu den Akten.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Auflage zur Suche einer neuen Wohnung. Bei dieser Anordnung der Beschwerdegegnerin handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich der Weisung zur Wohnungssuche auf ein Arztzeugnis, das bestätige, dass ihm der Nachweis von monatlich fünf Suchbemühungen nicht möglich sei. Sinngemäss macht er geltend, die Wohnungssuche sei nicht erfolgversprechend, weil die Vermieter die Wohnungen nicht an Sozialhilfebezüger vermieten wollen. Damit legt er mindestens sinngemäss dar, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn er mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Diese Einschätzung ist zutreffend. Durch Anfechtung der Weisung erlangt der Beschwerdeführer nämlich erst Gewissheit darüber, ob er sich tatsächlich eine neue Wohnung suchen und entsprechende Suchbemühungen einreichen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat er es letztendlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Demzufolge bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).

1.3 Obwohl nur die Weisungen zur Wohnungssuche sowie zum Nachweis der Arbeitsbemühungen und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Bei der Nichteinhaltung der umstrittenen Weisung zur Wohnungssuche droht dem Beschwerdeführer eine Kürzung von Fr. 295.80 pro Monat bzw. Fr. 3'549.60 pro Jahr (Kürzung von 30 % bei einem monatlichen Grundbedarf von Fr. 986.-). Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.I). Um diese Ziele erreichen zu können, bedarf es der Mitwirkung der unterstützten Person (§ 3 Abs. 1 und § 18 SHG sowie § 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). So darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Damit soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der mit der Auflage verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Auflage soll demnach die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicherstellen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–2).

2.2 Auflagen können in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen und müssen sich daher auf eine gesetzliche Grundlage stützen, die mit § 21 SHG in Verbindung mit § 23 SHV besteht. Weiter müssen Auflagen und Weisungen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, das heisst, die angeordnete Massnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (Zwecktauglichkeit der Massnahme), sie muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich (Notwendigkeit des geringstmöglichen Eingriffes) und schliesslich zumutbar sein, das heisst, in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, und durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 514 ff., 522, 527 ff., 555 ff.; VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00195, E. 2.3).

2.3 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Solche Mietzinsrichtlinien sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behörden­handbuch], Kap. 7.2.03, 7. Juli 2017; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2). Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich in der Regel auch die Unterhaltskosten für die hilfe­bedürftige Person. Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist deshalb zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Weigern sich unterstützte Personen trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3). Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Kap. 7.2.04, 3. Januar 2017; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).

2.4 Verstösst der Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die hilfesuchende Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, bei Unterbringungen in Notwohnungen handle es sich regelmässig um eine temporäre Wohnlösung, bis eine passende Wohnung in der Gemeinde gefunden werden könne. Eine auf Dauer angelegte unbefristete Belegung würde dem grundsätzlichen Zweck einer Notwohnung, nämlich Personen in einer akuten Notlage rasch und unkompliziert unterbringen zu können, zuwiderlaufen. Insofern sei es folgerichtig, dass eine in einer entsprechenden Notwohnung untergebrachte Person mittels Weisungen zur Wohnungssuche anzuhalten sei. Dem Beschwerdeführer sei damit schon längere Zeit bewusst, dass er nicht auf Dauer in seiner bisherigen Wohnung bleiben könne. Zu beachten sei zwar, dass der Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein allfällig damit verbundener Wohnungswechsel für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden durchaus belastend seien. Jedoch würden diese Umstände den Beschwerdeführer nicht schon zum vornherein davon entbinden, sich überhaupt um eine geeignete Wohnung zu bemühen. Vielmehr sei es ihm ohne Weiteres zuzumuten, der Beschwerdegegnerin die überschaubare Anzahl von monatlich fünf Nachweisen der Wohnungssuche vorzulegen. Die Weisung erweise sich somit als verhältnismässig.

3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, die Auflage zur Suche einer neuen Wohnung sei nicht zumutbar, was durch das beiliegende Arztzeugnis (Dauerzeugnis) bestätigt werde. Sodann sei es unmöglich, eine neue Wohnung zu finden, da Vermieter ihre Wohnungen nicht an Sozialhilfebeziehende vermieten würden.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer wohnt seit dem 1. Juni 2007 zusammen mit einer weiteren, von der Sozialhilfe unterstützten Person in einer von der Sozialabteilung B angemieteten Wohnung an der D-Strasse 01 in B zur Untermiete (der Beschwerdeführer hingegen wohnt erst seit Oktober 2008 in der betreffenden Wohnung). Es ist festzuhalten, dass der Mietvertrag zwischen der Sozialabteilung B und dem Vermieter der Wohnung dem Verwaltungsgericht nicht vorliegt. Der Untermietvertrag wurde jeweils befristet abgeschlossen, wobei der aktuelle Vertrag vom 10. August 2018 bis am 28. Februar 2019 läuft. Am 31. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Vermieterin der betreffenden Wohnung darum, den Mietvertrag auf den Beschwerdeführer und seinen Mitbewohner zu überschreiben. Die Vermieterin lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 3. Februar 2017 ab. Mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer erstmals angewiesen, eine neue Wohnung zu suchen. Dasselbe wurde auch in den Untermietverträgen ab 1. März 2017 festgehalten.

4.2 Als Grund für die Weisung führte die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren an, die Notwohnungen der Gemeinde seien grundsätzlich nur eine temporäre Lösung, weswegen auch immer nur ein befristeter Mietvertrag erstellt werden könne. Der Klient müsse sich aktiv um eine andere Wohnmöglichkeit bemühen. Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist dahingehend zuzustimmen, dass Notwohnungen grundsätzlich den Zweck verfolgen, Personen in einer Notlage rasch und unkompliziert unterzubringen und dadurch eine Obdachlosigkeit zu verhindern. Aus diesem Grund ist die Aufenthaltsdauer in einer Notwohnung beispielsweise in der Stadt Zürich auf maximal zwei Jahre befristet. Vorliegend wurde jedoch nicht dargetan, dass es in der Gemeinde B – wie in der Stadt Zürich – eine maximale Aufenthaltsdauer für den Aufenthalt in einer Notwohnung gibt bzw. die maximale Aufenthaltsdauer vorliegend ausgereizt wäre. Dagegen spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2017 bereits seit über acht Jahren in der betreffenden Wohnung an der D-Strasse 01 in B wohnte. In den Beschlüssen der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2008, 27. April 2009, 1. Juni 2010, 28. September 2011 und 26. September 2012 war ausserdem jeweils nur erwähnt, dass der Beschwerdeführer in einer von der Sozialbehörde angemieteten Wohnung wohne, nicht aber, dass es sich dabei um eine Notwohnung handle. Erstmals ist der Umstand, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung um eine Notwohnung handelt, im Untermietvertrag vom 18. November 2016 ersichtlich, ist doch dieser als "Untermietvertrag Notwohnung" bezeichnet. Im Gegensatz dazu wurden jedoch die darauffolgenden Untermietverträge vom 1. März 2017, 31. August 2017, 19. Februar 2018 und 10. August 2018 jeweils lediglich mit "Untermietvertrag" betitelt. Dass es sich um eine Notwohnung handelt, wurde nicht erwähnt. Im Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2006 wurde denn auch ausgeführt, es sei "zu prüfen, ob die Sozialbehörde aktiv A eine auf seine Verhältnisse angemessene und zumutbare Wohnunterkunft vermitteln soll", da die Bemühungen des Beschwerdeführers um kostengünstigen Wohnraum "unterdurchschnittlich" seien. Im gleichen Entscheid wurde ihm in einer durch die Sozialbehörde angemieteten Wohnung eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und er wurde aufgefordert, das bestehende Mietverhältnis auf den nächstmöglichen offiziellen Kündigungstermin nach Rechtskraft des Beschlusses zu kündigen. Dies deutet darauf hin, dass die Unterkunft dem Beschwerdeführer nicht zur Abwendung einer akuten Notlage in Form einer drohenden Obdachlosigkeit zur Verfügung gestellt wurde, was wiederum gegen das Vorliegen einer Notwohnung spricht. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren geltend gemacht hat, dem Beschwerdeführer sei seine alte und zu teure Wohnung im Jahr 2007 gekündigt worden, zumal dies nicht weiter belegt ist und sie ihm die (Not-)Wohnung bereits mit Beschluss vom 27. November 2006, mithin vor der Kündigung, zur Verfügung gestellt hat. Soweit ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer mit angefochtenem Beschluss der Beschwerdegegnerin, mithin erst über acht Jahre nach dem Einzug in die betreffende Wohnung, erstmals ausdrücklich angewiesen, eine neue Wohnung zu suchen. Ob der Beschwerdeführer bereits früher (vor dem angefochtenen Entscheid) auf seine Pflicht zur Wohnungssuche hingewiesen wurde – wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vor dem Bezirksrat geltend gemacht hat – ergibt sich aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht. Immerhin wurde die Weisung, sofort mit der Wohnungssuche zu beginnen, noch im Untermietvertrag vom 18. November 2016 durchgestrichen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Januar 2017 die Absicht kundgetan hat, das Mietverhältnis auf den Beschwerdeführer und seinen Mitbewohner zu übertragen. Eine solche Übertragung des Mietverhältnisses widerspricht dem Zweck einer Notwohnung, stünde doch die entsprechende Wohnung der Gemeinde fortan nicht mehr als Notwohnung zur Verfügung. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Wohnung an der D-Strasse 01 in B um eine Notwohnung im eigentlichen Sinn handelt. Daran ändert nichts, dass der Untermietvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer jeweils nur befristet abgeschlossen wurde.

4.3 Der Mietzinsanteil des Beschwerdeführers liegt bei Fr. 825.- pro Monat und wird vom Sozialamt direkt bezahlt. Gemäss Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2017 liegt der Mietzinsanteil "im Limit". Damit spricht die Höhe des Mietzinses nicht gegen einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Wohnung an der D-Strasse 01 in B. Der Beschwerdeführer wurde denn auch nicht angewiesen, eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen, sondern bloss eine neue. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Weisung, eine neue Wohnung zu suchen, die Lage des Beschwerdeführers verbessern würde, ist doch der Mietzins nicht überhöht und würde sich seine finanzielle Situation durch einen Umzug womöglich nicht verbessern. Gegenteiliges legt denn auch die Beschwerdegegnerin nicht dar.

Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Auszug des Beschwerdeführers aus der Wohnung einem (die privaten Interessen überwiegenden) öffentlichen Interesse dienen soll. Da der Mietzins nicht überhöht ist, besteht kein finanzielles Interesse an einem Wohnungswechsel durch den Beschwerdeführer, würde sich doch sein von der Beschwerdegegnerin zu deckender Bedarf nicht ändern. Soweit es sich bei der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung tatsächlich um eine Notwohnung handeln sollte, ist ein öffentliches Interesse auch nicht in der Freihaltung der Wohnung für künftige Notnutzungen zu sehen, hat doch die Beschwerdegegnerin nicht dargetan, dass die Wohnung nun – nachdem der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner bereits seit Jahren in der Wohnung leben – anderweitig benötigt werde. Vielmehr wollte die Beschwerdegegnerin sogar das Mietverhältnis auf den Beschwerdeführer und seinen Mitbewohner übertragen (vorn E. 4.2). Weitere allfällige öffentliche Interessen an einem Wohnungswechsel durch den Beschwerdeführer sind nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht.

4.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Weisung, eine andere Wohnung zu suchen und monatlich fünf Suchbemühungen nachzuweisen, als unrechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats C vom 13. April 2018 sowie Dispositivziffern 9 und 11 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2017 sind insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer zur Suche einer neuen Wohnung und zum Einreichen der Wohnungssuchbemühungen angewiesen wurde.

4.5 Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass das Untermietverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein privatrechtliches Rechtsverhältnis darstellt. Eine Kündigung des Untermietverhältnisses kann deshalb nur auf privatrechtlichem Weg erfolgen. Mittels einer Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG, beispielsweise einer Weisung, kann das Untermietverhältnis hingegen nicht beendet werden.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats C vom 13. April 2018 sowie Dispositivziffern 9 und 11 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 15. Februar 2017 werden insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer zur Suche einer neuen Wohnung und zum Einreichen der Wohnungssuchbemühungen angewiesen wurde.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …