{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.09.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00305_13-09-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218540&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "410f6a90d514a7b82dd8430c66777538"}, "Num": [" VB.2018.00305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.13.0  VB.2018.00305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.13.0  VB.2018.00305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.13.0  VB.2018.00305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung zur Suche einer neuen Wohnung [Die Vorinstanz wies den Rekurs ab, da es sich bei der Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers um eine Notwohnung und damit um eine lediglich tempor\u00e4re Wohnl\u00f6sung handle.] Der Beschwerdef\u00fchrer wohnte im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin bereits seit \u00fcber acht Jahren in der betreffenden Wohnung. In verschiedenen Beschl\u00fcssen der Beschwerdegegnerin war jeweils nur erw\u00e4hnt, dass der Beschwerdef\u00fchrer in einer von der Sozialbeh\u00f6rde angemieteten Wohnung wohne, nicht aber, dass es sich dabei um eine Notwohnung handle. Die Unterkunft wurde dem Beschwerdef\u00fchrer ausserdem nicht zur Abwendung einer akuten Notlage zur Verf\u00fcgung gestellt, was wiederum gegen das Vorliegen einer Notwohnung spricht. Soweit ersichtlich, wurde der Beschwerdef\u00fchrer mit angefochtenem Beschluss der Beschwerdegegnerin, mithin erst \u00fcber acht Jahre nach dem Einzug in die betreffende Wohnung, erstmals ausdr\u00fccklich angewiesen, eine neue Wohnung zu suchen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin das Mietverh\u00e4ltnis auf den Beschwerdef\u00fchrer und seinen Mitbewohner \u00fcbertragen wollte. Eine solche \u00dcbertragung des Mietverh\u00e4ltnisses widerspricht dem Zweck einer Notwohnung, st\u00fcnde doch die entsprechende Wohnung der Gemeinde fortan nicht mehr als Notwohnung zur Verf\u00fcgung. Unter diesen Umst\u00e4nden ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers um eine Notwohnung im eigentlichen Sinn handelt (E. 4.2). Der Mietzinsanteil des Beschwerdef\u00fchrers ist nicht \u00fcberh\u00f6ht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Weisung seine Lage verbessern w\u00fcrde (E. 4.3).  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:17", "Checksum": "b3dd5cb423a02cc8c66f91d9c0115f4a"}