|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00309  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.10.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtleisten der Kaution.

Da die Beschwerdeführerin den Bewilligungsentscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG im Ausland hätte abwarten müssen und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde, wurde sie mangels Wohnsitz in der Schweiz kautioniert. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Da die Beschwerde an das Bundesgericht mangels gegenteiliger Anordnung des Instruktionsrichters keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die Beschwerdeführerin bis dato keine Kaution geleistet hat, ist auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 1).

Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 2)

Ausgangsgemässe Auferlegung der (reduzierten) Prozesskosten (E. 3).

Rechtsmittelbelehrung (E. 4).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
AUSLÄNDISCHER WOHNSITZ
AUSLANDSWOHNSITZ
BESCHWERDE IN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN
BUNDESGERICHT
KANADA
KAUTION
KAUTIONSFRIST
NICHTEINTRETEN
NICHTLEISTUNG
RENTNERBEWILLIGUNG
SRI LANKA
SUSPENSIVWIRKUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIEDERZULASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. I AuG
Art. 28 AuG
Art. 90 AuG
Art. 103 BGG
§ 4 Abs. II GebV VGr neu
§ 15 Abs. II lit. a VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00309

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 31. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die ursprünglich aus Sri Lanka stammende und 1959 geborene A reiste am 10. Januar 1989 als Asylsuchende in die Schweiz ein, wo sie am 6. Januar 1990 den 1952 geborenen und damals in C aufenthaltsberechtigten Landsmann D heiratete. In der Folge wurde ihr Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben und ihr am 29. September 1992 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Auch die beiden aus der Ehe entstammenden Söhne E (geboren 1990) und F (geboren 1992) erhielten Aufenthaltsbewilligungen. Per 2. August 1997 meldete sich A mit ihren beiden Söhnen nach Sri Lanka ab, während ihr Ehemann D in der Schweiz verblieb. Ab 1997 lebte die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Söhnen in Kanada, wo sie 2014 die kanadische Staatsbürgerschaft erwarb.

Am 12. Juli 2016 reiste A ohne ihre Söhne in die Schweiz ein und ersuchte am 25. Juli 2016 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um bei ihrem inzwischen in der Schweiz niedergelassenen Ehemann Wohnsitz zu nehmen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. August 2017 ab, da insbesondere weder wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen noch die Voraussetzungen für eine Zulassung als Rentnerin im Sinn von Art. 28 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) gegeben seien.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. April 2018 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Sodann wurde A eine neue Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2018 angesetzt.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG, eventualiter eine Bewilligung nach Art. 28 AuG zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 verweigerte das Verwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit, und hielt die Beschwerdeführerin dazu an, einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'560.- zu leisten sowie den verwaltungsgerichtlichen Entscheid im Sinn von Art. 17 Abs. 1 AuG im Ausland abzuwarten. Zudem wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG dazu aufgefordert, die genaue Höhe und den Auszahlungszeitraum der aus dem kanadischen (Alters-)Sozialversicherungssystem zu erwartenden Leistungen mittels einer substanziierten Sachdarstellung darzulegen und mit entsprechenden Belegen nachzuweisen.

C. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch vom 30. Mai 2018 um Abnahme der mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab, verlängerte aber zugleich die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf den 25. Juni 2018, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Zeitgleich wurde in einem separaten Verfahren (VB.2018.00334) auf eine Beschwerde des Ehemanns der Beschwerdeführerin mangels Teilnahme am vor­instanzlichen Verfahren bzw. fehlender Beschwerdelegitimation nicht eingetreten.

D. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht ein erneutes Gesuch vom 21. Juni 2018 um Abnahme der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab. Zugleich verlängerte es aber die Frist zur Substanziierung und Belegung der zu erwartenden Leistungen aus dem kanadischen (Alters-)Sozialversicherungssystem bis zum 31. August 2018. Letztgenannte Frist wurde auf entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. August 2018 am 4. September 2018 letztmals bis zum 31. Oktober 2018 erstreckt.

E. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung und den auferlegten Prozesskostenvorschuss Beschwerde beim Bundesgericht. Zugleich wurde in der Beschwerdebegründung beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht beantragte am 27. Juni 2018 beim Bundesgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Mit Urteil vom 5. Oktober 2018 (2C_539/2018) wies das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab.

Der mit Präsidialverfügungen vom 18. Mai 2018 bzw. 1. Juni 2018 auferlegte Kostenvorschuss wurde bis heute nicht geleistet.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Im Sinn der ausführlich begründeten Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 ist die Beschwerdeführerin in Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu Recht kautioniert worden, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen und ihr ein prozeduraler Aufenthalt während der Dauer des Beschwerdeverfahrens verweigert worden war. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 5. Oktober 2018 (2C_539/2018) die verwaltungsgerichtliche Kautionierung vollumfänglich geschützt und das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als hinfällig bezeichnet. Hieraus erhellt sich, dass die Kautionsfrist durch die Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht nicht unterbrochen oder aufgehoben wurde und die Kautionsleistung – entsprechend der mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2018 verlängerten Frist – bis spätestens 25. Juni 2018 hätte erfolgen müssen, zumal die Beschwerde ans Bundesgericht ohne gegenteiligen Anordnung des Instruktionsrichters keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin bis dato keine Kaution geleistet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss (und unabhängig von ihren gegenüber dem kanadischen Rentensystem allenfalls bestehenden Leistungsansprüchen) nicht einzutreten ist.

2.  

Ist das Rechtsmittel – wie hier aufgrund des Fehlens einer objektiven Prozessvoraussetzung – offensichtlich unzulässig, so entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

3.  

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

3.2 Da ihre Beschwerde nicht materiell zu prüfen ist, sind die Gerichtskosten gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) zu reduzieren. Weil sich das Verwaltungsgericht bereits bei der Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie ihres prozeduralen Aufenthalts ausführlich mit ihren Vorbringen auseinandersetzen und weitere Zwischenverfügungen erlassen musste, rechtfertigt sich jedoch lediglich eine Kürzung auf rund die Hälfte des ihr auferlegten Prozesskostenvorschusses.

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
       Fr. 1'250.--;     die übrigen Kosten betragen:
       Fr.      60.--      Zustellkosten,
       Fr. 1'310.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,  , einzureichen.

6.    Mitteilung an …