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Geschäftsnummer: VB.2018.00310  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.05.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (aufschiebende Wirkung)


Der im Endentscheid angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung lässt sich nicht eigenständig anfechten, sondern nur dann, wenn gleichzeitig auch Beschwerde in der Hauptsache erhoben wird.
Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00310

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. Mai 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die Aufenthaltsbewilligung des Ausländers A zu verlängern; es ordnete ausserdem an, dieser habe sich aus der Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus einem Strafvollzug am 17. Juni laufenden Jahrs zu entfernen.

II.  

Mit angeblich zwei Tage später zugestelltem Rekursentscheid vom 24. April 2018 bestätigte die Sicherheitsdirektion die Verfügung des Migrationsamts und entzog einer Beschwerde zugleich die aufschiebende Wirkung.

III.  

A liess beim Verwaltungsgericht am 17. Mai 2018 Beschwerde führen und – ankündigend, "[e]ine weitere Beschwerde in der Hauptsache wird noch folgen" – ausdrücklich nur beantragen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Hierauf wurde das gegenwärtige Verfahren angelegt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 9. April 2018, VB.2018.00113, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 2).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts wie hier nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben (siehe Bertschi, § 19a N. 33).

Ebenso erscheinen alle übrigen Eintretensbedingungen erfüllt. Allerdings gibt es eine entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme.

2.  

Das Verwaltungsgericht kann im Sinn des § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG über ein Gesuch um aufschiebende Wirkung – hier deren Wiederherstellung – erst befinden, wenn dieses im Rahmen eines bereits pendenten oder gleichzeitig rechtshängig gemachten Beschwerdeverfahrens zur Hauptsache gestellt wird (vgl. Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 25 N. 30, § 55 N. 15; BGr, 28. Dezember 2017, 2C_1080/2017, E. 2.2 f.). Daran gebricht es vorliegend. Deshalb ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Ob anderes zu gelten vermöchte, falls die 30-tägige und grundsätzlich Suspensiveffekt entfaltende Beschwerdefrist erst nach dem Ausreisetermin endete, darf offenbleiben, verhält es sich gegenwärtig doch nicht so (siehe oben I f.; § 53 Satz 2, § 55 bzw. § 70 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 f., § 25 Abs. 1 f. bzw. § 11 VRG).

3.  

Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten dem als Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65; VGr, 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 4).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern:

Vorliegend geht es im Hintergrund bloss um den Ausreisetermin im Wegweisungspunkt und dürfte der Beschwerdeführer im Übrigen keinen Bewilligungsanspruch besitzen. Also steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht zu Gebot (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Ohnehin würde Art. 98 BGG für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, wozu auch – so hier – Gewähren oder Entzug aufschiebender Wirkung zählen (Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 98 N. 8), selbst bei ordentlicher Beschwerde die Beschwerdegründe wie für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde laut Art. 116 BGG beschränken.

Sollte diese Verfügung keinen Endentscheid darstellen, obschon es einen anderen solchen hier nicht notwendig geben wird, liegt ein – nicht Zuständigkeit oder Ausstand betreffender – Zwischenentscheid nach (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG vor (vgl. Bertschi, § 19a N. 15); alsdann lässt sich das Bundesgericht lediglich anrufen, wenn im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

 

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …