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VB.2018.00312
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A-Gesellschaft, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Kosten
Feuerwehreinsatz
hat sich ergeben: I. Am 8. Juli 2014 wurde die Feuerwehr E aufgeboten, weil es auf der Strecke C beim Gebäude D zu einem Personenunfall (Suizid) gekommen war. Die Feuerwehr sicherte während der Bergungsarbeiten und der polizeilichen Unfallaufnahmearbeiten den Unfallort ab, regelte den Verkehr und sorgte für den Sichtschutz (Sichtschutzwände und Schnelleinsatzzelt). Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 überwälzte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) der A-Gesellschaft die durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten von Fr. 14'500.-. Die dagegen von der A-Gesellschaft erhobene Einsprache wies die GVZ mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 ab. II. Die A-Gesellschaft erhob am 26. November 2015 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2015. Mit Entscheid vom 31. März 2016 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und reduzierte die der A-Gesellschaft auferlegten Kosten pauschal um 20 % auf nunmehr Fr. 11'600.-. Es erwog, dass die Notwendigkeit der verrechneten Aufwendungen teilweise nicht überzeugend dargelegt worden sei, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stünden. III. Am 2. Mai 2016 erhob die A-Gesellschaft Beschwerde und liess dem Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und es seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom 31. März 2016 sowie die Verfügung der GVZ vom 8. Januar 2015 aufzuheben; ferner sei festzustellen, dass der A-Gesellschaft aus dem Feuerwehreinsatz vom 8. Juli 2014 keine Kosten zu überbinden seien. Eventualiter sei der von der A-Gesellschaft zu tragende Anteil an den Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 8. Juli 2014 auf maximal 10 % der von der Vorinstanz als angemessen betrachteten Gesamtkosten von Fr. 11'600.- zu reduzieren. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen Instanzen zulasten der Gebäudeversicherung. Mit Urteil vom 24. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten der A-Gesellschaft. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. IV. Dagegen erhob die A-Gesellschaft am 2. Dezember 2016 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 sowie des Entscheids des Baurekursgerichts vom 31. März 2016 und der Verfügung der GVZ vom 8. Januar 2015 als auch die Feststellung, dass ihnen aus dem Feuerwehreinsatz vom 8. Juli 2014 keine Kosten aufzuerlegen seien. Weiter seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der GVZ aufzuerlegen und es sei der A-Gesellschaft für das Vorverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Kosten und Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der GVZ. Mit Urteil vom 18. Mai 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der A-Gesellschaft gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 auf. Zudem wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2016.00230 als Verfahren VB.2018.00312 wiederaufzunehmen. 1.2 Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Basel 2011, Art. 107 N. 18.). 2. 2.1 Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2016.00230 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). 2.2 Anders als in anderen Verfahrensgesetzen, wie das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, vgl. Art. 68 Abs. 3), lässt das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) die Entschädigungsberechtigung des mehrheitlich obsiegenden Gemeinwesens zu, doch kommt eine solche im Rahmen von § 17 Abs. 2 VRG nur unter besonderen Umständen infrage und stellt gemäss der Rechtsprechung den Ausnahmefall dar. Die Entschädigungsberechtigung entfällt in der Regel, weil die Führung von Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemeinen weder mit besonderem Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigt. Die restriktiven Voraussetzungen für die Entschädigung gelten grundsätzlich für sämtliche Gemeinwesen, d. h. alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Ebenso dürften sie auch für öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen, öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, spezialgesetzliche Aktiengesellschaften sowie für Private gelten, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 17 N. 50 ff.). 2.3 Die obsiegende Beschwerdeführerin nimmt eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die A-Gesellschaft vom 20. März 1998. Der Verfahrensgegenstand kann als komplex bezeichnet werden, weshalb der Beizug eines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt zu bezeichnen ist. Der Aufwand übertraf zudem denjenigen, denn sie im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbringen musste, stellte sich die strittige Rechtsfrage doch erst im Rechtsmittelverfahren. Ein Wissensvorsprung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin bezüglich des Streitgegenstands ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dispositivziffer 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 ist deshalb entsprechend so abzuändern, dass der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.- (zzgl. 8 % MWST, Fr. 240.-) zuzusprechen ist. 2.4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens vor Baurekursgericht in Höhe von total Fr. 1'600.- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bezüglich der Parteientschädigung ist auf die obige Erwägung zu verweisen (E. 2.2), wonach der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren, in welchem sie überdies nicht anwaltlich vertreten prozessierte und dessen Aufwand denjenigen des vorangegangenen Verfahrens nicht wesentlich übertraf, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Im Rekursverfahren wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen, weshalb Dispositivziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 31. März 2016 unverändert zu belassen ist. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2016.00230 von total Fr. 4'140.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.- zzgl. 8 % MWST, Fr. 240.-, total Fr. 3'240.-, zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft. 2. In Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 31. März 2016 werden die Kosten des Verfahrens vollumfänglich der Rekursgegnerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2018.00312 werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an …
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