|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00313  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.01.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Wichtige familiäre Gründe bei während der Verfahrensdauer volljährig gewordenem Kind.

[Die Mutter des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers ersuchte bereits vor Jahren um dessen Nachzug. Das damalige Verfahren blieb jedoch wegen Scheineheverdachts gegenüber der Mutter jahrelang sistiert. Der nunmehr mündige Beschwerdeführer hält am Nachzugsgesuch seiner Mutter fest.]

Der Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig gestützte Recht auf Familienleben bestimmt sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein nach den aktuellen Verhältnissen zum Entscheidungszeitpunkt und entfällt somit vorbehaltlich spezieller Abhängigkeitsverhältnisse mit Erreichen der Volljährigkeit, weshalb der inzwischen volljährige Beschwerdeführer hieraus keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann (E. 4).

Das Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers erfolgte unbestrittenermassen verspätet, weshalb ein nachträglicher Familiennachzug grundsätzlich nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen wäre (E. 5.1 f.).

Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer befindet sich heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist. Bereits aus diesem Grund ist sein Nachzug in die Schweiz nicht erforderlich und der ursprünglich vorgebrachte Nachzugszweck, die adäquate Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen Kindes sicherzustellen, entfällt. Damit wäre aufgrund der aktuellen Situation ein Nachzug zu verweigern. (E. 5.3.3 f.).

Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen lagen aber auch zum Gesuchszeitpunkt keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug in die Schweiz vor (E. 5.3.5).

Keine Verletzung von Treu und Glauben sowie Missachtung des Beschleunigungsverbots aufgrund der jahrelangen Sistierung des Nachzugsgesuchs und fehlender Aufklärung durch die Migrationsbehörden. Der vom Beschwerdeführer angeführten Gefahr einer gezielten Verfahrensverschleppung durch die Migrationsbehördenkann begegnet werden, indem bei der säumigen Instanz eine beförderliche Verfahrenserledigung angemahnt sowie nötigenfalls einer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz eingelegt wird (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 9 und 10). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFKLÄRUNGSPFLICHT
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUGSGESUCH
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE
RECHTSVERZÖGERUNGSVERBOT
SCHEINEHE
SISTIERUNG
SISTIERUNGSVERFÜGUNG
TREU UND GLAUBEN
ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER
VERFAHRENSVERSCHLEPPUNG
VERFAHRENSVERZÖGERUNG
VOLLJÄHRIGES KIND
VOLLJÄHRIGKEIT
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. II AuG
Art. 17 Abs. II AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 44 AuG
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. III AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 62 AuG
Art. 126 Abs. III AuG
Art. 13 BV
Art. 29 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
§ 4a VRG
§ 27c VRG
Art. 31 Abs. I VZAE
Art. 73 VZAE
Art. 73 Abs. III VZAE
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00313

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. August 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 2000 geborene A ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und dort aufgewachsen sowie wohnhaft. Seine Mutter C – ebenfalls Staatsangehörige der Dominikanischen Republik – reiste am 22. Januar 2010 in die Schweiz und heiratete gleichentags den hier niedergelassenen Landsmann D. Hierauf wurde ihr am 16. März 2010 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt, welche zunächst mehrfach verlängert wurde.

Am 21. Juni 2013 bzw. 27. März 2014 ersuchte C um den Nachzug ihres Sohnes A. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 23. Januar 2015 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von C wegen des Verdachts auf eine Scheinehe. Das Nachzugsgesuch für ihren Sohn A wurde bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre eigene Aufenthaltsbewilligung sistiert und erst wiederaufgenommen, nachdem das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 21. Februar 2017 (VB.2016.00379) das Migrationsamt angewiesen hatte, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Mit Verfügung vom 1. September 2017 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch für A ab.

II.  

Hiergegen rekurrierte A, wobei er bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit noch durch seine Mutter vertreten wurde. Am 20. April 2018 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2018 liess der inzwischen volljährige A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und das Gesuch vom 21. Juni 2013 bzw. 27. März 2014 um Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei der Mutter gutzuheissen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Die mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2018 A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann laut Art. 44 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wird. Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).

2.2 Die Nachzugsfristen ergeben sich aus Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. den diesbezüglich analog auch auf Angehörige von hier aufenthaltsberechtigten Personen anwendbaren Bestimmungen von Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG sowie den übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG.

2.3 Verspätet gestellte Nachzugsgesuche können nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche liegen nach Art. 75 VZAE etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann, insbesondere wenn die notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge von Tod oder Krankheit der betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend gewährleistet ist (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794; BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungs­niveau und Sprach­kenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem ist Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechts­missbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Ein nachträglicher Nachzug älterer Kinder dient meist nicht dem Kindeswohl, werden diese doch hierdurch aus ihrer angestammten Umgebung gerissen (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens achten (vgl. E. 3 und 4 nachfolgend), hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2).

3.  

Art. 44 AuG legt die Bewilligung des Familiennachzugs ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garan­tierten Schutz des Familienlebens ergeben, wenn eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGE 122 II 1 E. 1e).

4.  

4.1 Der Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben bestimmt sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein nach den aktuellen Verhältnissen zum Entscheidungszeitpunkt und entfällt somit mit Erreichen der Volljährigkeit, sofern keine speziellen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen dem nachzuziehenden Kind und dem nachziehenden Elternteil bestehen (vgl. BGr, 24. Februar 2015, 2C_1188/2013, E. 1.2.3; BGE 129 II 11 E. 2; abweichend hiervon BVGr, 25. Juli 2018, F-3045/2016 [nicht rechtskräftig]).

4.2 Da der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist und keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich sind, kann er aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Familiennachzug mehr ableiten.

5.  

5.1 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf die Nachzugsbestimmungen von Art. 44 in Verbindung mit Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE.

5.2 Das Nachzugsgesuch vom 21. Juni 2013 bzw. 27. März 2014 erfolgte unbestrittenermassen verspätet, weshalb ein nachträglicher Familiennachzug grundsätzlich nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE zu bewilligen wäre.

5.3  

5.3.1 Da die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2013 um den Nachzug des Beschwerdeführers ersuchte, dürfte das Nachzugsgesuch ursprünglich kaum bezweckt haben, dem Beschwerdeführer allein die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern, ohne dass die Bildung einer echten Familiengemeinschaft beabsichtigt gewesen wäre. Allein hieraus ergibt sich aber noch kein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Nachzug.

5.3.2 Ebenso wenig ergibt sich ein wichtiger familiärer Grund aus dem ohnehin rein hypothetischen Umstand, dass sich allenfalls auch die Beurteilung eines fristgerecht gestellten Nachzugsgesuchs aufgrund eines möglicherweise damals bereits im Raum stehenden Scheineheverdachts gegen die Mutter verzögert hätte. Dies gilt umso mehr, als auch in der Beschwerdeschrift davon ausgegangen wird, dass entsprechende Ermittlungen betreffend Scheinehe erst durch das verspätete Nachzugsgesuch angestossen worden sind.

5.3.3 Weiter wird das Nachzugsgesuch damit begründet, dass die Grossmutter des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die bis dahin geleistete Betreuung für den Beschwerdeführer zu leisten, weshalb mangels Betreuungsalternativen im Heimatland ein Nachzug in die Schweiz zur Wahrung des Kindswohls zwingend geboten gewesen sei. Zudem sei Anfang Mai 2016 ein Cousin des Beschwerdeführers erschossen worden und in der Folge auch die Familie des Beschwerdeführers von Personen aus dem Bandenumfeld des Täters bedroht worden.

Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer befindet sich heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist. Damit ist sein Nachzug in die Schweiz zumindest zum heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich und der ursprünglich vorgebrachte Nachzugszweck, die adäquate Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen Kindes sicherzustellen, entfallen. Aufgrund der bei älteren Kindern und jungen Erwachsenen zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten wäre ein Nachzug zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr sinnvoll: Der Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz geboren worden, jedoch in seiner dominikanischen Heimat aufgewachsen und dort auch sozialisiert worden. Abgesehen von seinen familiären Kontakten und allfälliger Ferienaufenthalte sind keine nennenswerten Bezüge zur Schweiz ersichtlich, die dem Beschwerdeführer die hiesige Integration, insbesondere den Erwerb der Landessprache und den unmittelbar bevorstehenden Einstieg in das Berufsleben, erleichtern würden.

In Bezug auf die vorgebrachte Bedrohungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers fehlt es im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen einerseits an einer hinreichenden Substanziierung, zumal es in der Familie seither offenbar zu keinen weiteren Gewalttaten gekommen ist und sich der Beschwerdeführer nötigenfalls an die lokalen Ordnungskräfte wenden könnte.

5.3.4 Das allgemeine Kriminalitätsniveau und die generelle wirtschaftliche Lage in der Dominikanischen Republik können sodann für die Bewilligung des Familiennachzugs nicht massgeblich sein, müssten doch ansonsten nachträgliche Nachzugsgesuche aus Ländern mit hohen Kriminalitätsraten und hoher Arbeitslosigkeit generell bewilligt werden.

Damit wäre aufgrund der aktuellen Situation ein Nachzug zu verweigern.

5.3.5 Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen lagen aber auch zum Gesuchszeitpunkt keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug in die Schweiz vor. So geht zumindest aus den bei der Gesuchsstellung eingereichten ärztlichen Bescheinigungen zum Gesundheitszustand der Grossmutter nicht hervor, weshalb diese bereits 2013 eine altersadäquate Betreuung des Beschwerdeführers nicht mehr hätte erbringen können. Dass die Grossmutter gemäss einer ärztlichen Bescheinigung vom 12. Juni 2017 heute selbst betreuungsbedürftig sein soll, belegt jedenfalls noch nicht ihre Betreuungsunfähigkeit bei Gesuchseinreichung, selbst wenn sie bereits damals an ähnlichen Gebrechen gelitten haben sollte. Wie die Mutter des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme vom 6. Oktober 2013 gegenüber dem Migrationsamt selbst erklärte, war der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf eine ständige Betreuung angewiesen. Sodann konnte der zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährige und im selben Haushalt wohnhafte ältere Bruder Betreuungsaufgaben übernehmen. Dies ist offenbar auch tatsächlich geschehen, hatte doch der Beschwerdeführer in einer vor Vorinstanz eingereichten Eingabe vom 14. Juli 2017 selbst darauf verwiesen, bis zu dessen Auszug (auch) durch seinen Bruder unterstützt worden zu sein. Die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an die Kindsmutter durch die dominikanischen Behörden erfolgte sodann im Einvernehmen beider Eltern und im Hinblick auf den angestrebten Familiennachzug, ohne dass sich hieraus ergibt, dass der Vater oder andere Personen die Betreuung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers nicht hätten übernehmen können. Angesichts der damals ohnehin durch die Grossmutter und den älteren Bruder sichergestellten Betreuung kann aber offenbleiben, inwieweit weitere Verwandte, insbesondere auch der vor Ort lebende Vater des Beschwerdeführers, Betreuungsaufgaben hätten übernehmen können.

Somit wäre ein nachträglicher Familiennachzug auch zum Gesuchszeitpunkt nicht zu bewilligen gewesen.

5.3.6 Mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug müssen die weiteren Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AuG nicht mehr näher geprüft werden. Allerdings bestehen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer durch seine Mutter und deren Ehemann finanziell unterstützt werden könnte, nachdem die Mutter zumindest eines ihrer bisherigen Arbeitsverhältnisse am 8. Mai 2018 fristlos gekündigt hatte, ihr Ehemann gemäss einem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2018 arbeitslos sein soll und die Familie gemäss aktuellem Auszug aus dem Betreibungsregister in den letzten Jahren wiederholt betrieben werden musste. Somit besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei der Bewilligung des Nachzugs zunächst von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste, was seinem Nachzug ebenfalls entgegensteht.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Treu und Glauben sowie eine Missachtung des Beschleunigungsverbots aufgrund der jahrelangen Sistierung des Nachzugsgesuchs und fehlender Aufklärung durch die Migrationsbehörden. So soll das Migrationsamt über die Nachzugsfrist nicht informiert haben und der Mutter des Beschwerdeführers noch vor Ablauf der Nachzugsfrist mitgeteilt haben, dass ein Nachzug mangels (damals) bedarfsgerechter Wohnung nicht möglich sei.

6.2 Die Behörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländische Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren, weshalb der Beschwerdeführer aus der allenfalls unterlassenen Aufklärung über die Nachzugsfristen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.2.3; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355, E. 2.3.3; abweichend hiervon jedoch VGr Zug, 30. Oktober 2012, GVP 2012, S. 119 ff., E. 4.c und Tamara Nüssle, Tragweise der Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Frist zum Familiennachzug, Fristwiederherstellung bei unvollständiger oder unterbliebener Rechtsaufklärung, AJP 2010, S. 887 ff.).

Sodann erscheint es nicht glaubhaft, dass eine Fehlauskunft ausschlaggebend für die Verspätung des Nachzugsgesuchs war: Die Mutter des Beschwerdeführers nahm in einem Schreiben vom 7. August 2013 erstmals Stellung zu den Gründen für den verspäteten Nachzug, ohne dass sich hieraus Hinweise auf eine falsche Auskunft durch die Migrationsbehörden ergeben. Auch in einer anwaltlich verfassten Eingabe vom 17. Juli 2017 bleibt eine fehlerhafte Auskunft durch das Migrationsamt unerwähnt.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus der langen Behandlungsdauer des Nachzugsgesuchs etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.

6.3  

6.3.1 Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Eine Verfahrenssistierung rechtfertigt sich deshalb nur bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wenn das sistierte Verfahren vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Erfolgt eine Verfahrenssistierung nicht nur ganz vorübergehend, ist diese mit einer anfechtbaren prozessleitenden Anordnung formell anzuordnen (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 38 ff.)

6.3.2 Die Mutter des Beschwerdeführers ersuchte bereits am 21. Juni 2013 bzw. 27. März 2014 um den Nachzug ihres Sohnes, diese Nachzugsgesuche wurden jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre eigene Aufenthaltsbewilligung (formlos) sistiert.

6.3.3 Die Sistierung als solche war ohne Weiteres sinnvoll und geboten, hätte doch ansonsten die Gefahr bestanden, dass der Entscheid über den Nachzug des Beschwerdeführers nachträglich hätte revidiert werden müssen, wäre der Aufenthaltsanspruch der Mutter entfallen. Gleichwohl erscheint das Beschleunigungsgebot nicht hinreichend beachtet worden zu sein, dauerte doch das gegen die Mutter des Beschwerdeführers gerichtete Verfahren betreffend Scheinehe noch rund drei Jahre, nachdem ein entsprechender (offenbar bereits 2012 erstmals aufgekeimter) Verdacht sich im Jahr 2014 erneut verdichtet hatte. Hierdurch wurde auch der Entscheid über das (deswegen zunächst sistierte) Nachzugsgesuch betreffend den Beschwerdeführer ungebührlich hinausgezögert. Zudem hätte das Migrationsamt das Nachzugsverfahren nicht einfach formlos sistieren dürfen, sondern die Sistierung formell mittels einer den Parteien eröffneten und anfechtbaren Sistierungsverfügung anordnen müssen.

6.3.4 Jedoch lässt sich weder aus der Formlosigkeit der Sistierung noch aus der Missachtung des Beschleunigungsgebotes grundsätzlich ein absoluter Anspruch auf eine positive Leistung des Staates – wie namentlich die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs – ableiten (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.4; BGr, 5. Mai 2013, 2C_669/2012, E. 3.5; BGr, 30. August 2011, 2C_189/2011, E. 4; BGr, 6. Mai 2010, 2C_757/2009, E. 6; BGE 129 V 411 E. 3.4). Eine allfällige Verletzung dieser Norm vermittelt somit keinen Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs (vgl. VGr, 15. November 2017, VB.2017.00458, E. 2.2.1). Dies dient nicht zuletzt auch den (wohlverstandenen) Interessen derjenigen Personen, um deren Nachzug ersucht wird, besteht doch gerade bei älteren oder inzwischen gar volljährigen Kindern die Gefahr von Integrationsschwierigkeiten und einer sozialen Entwurzelung.

6.3.5 Der vom Beschwerdeführer angeführten Gefahr einer gezielten Verfahrensverschleppung durch die Migrationsbehörden kann begegnet werden, indem bei der säumigen Instanz eine beförderliche Verfahrenserledigung angemahnt sowie nötigenfalls einer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz eingelegt wird (vgl. VGr, 15. November 2017, VB.2017.00458, E. 2.2.1). Soweit die Verfahrenssistierung förmlich verfügt wird, steht zudem auch die Möglichkeit offen, die Sistierung als solche anzufechten. Weiter kann um die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG ersucht werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offenbar erfüllt sind.

6.3.6 Weder der Beschwerdeführer noch dessen (anwaltlich vertretene) Mutter haben das Migrationsamt förmlich zu einer beförderlichen Erledigung des Nachzugsgesuchs angehalten, geschweige denn eine Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde hierzu eingereicht. Zwar kann ihnen mangels formell verfügter Sistierung nicht angelastet werden, nicht bereits gegen die Sistierung als solche vorgegangen zu sein. Da die Sistierungsvoraussetzungen aufgrund der von einander abhängigen Verfahren aber ohnehin gegeben waren und eine Anfechtung der Sistierung somit nicht erfolgversprechend gewesen wäre, ist dem Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil erwachsen. Auch um einen prozeduralen Aufenthalt während der Verfahrensdauer wurde nie ersucht.

6.3.7 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da weder aktuell noch zum Gesuchszeitpunkt wichtige familiäre Gründe ersichtlich sind, die seinen Nachzug in die Schweiz erfordert hätten. Es kann offenbleiben, inwieweit sich ausnahmsweise ein Bewilligungsanspruch hätte ergeben können, wenn der Beschwerdeführer oder dessen Mutter aktiv auf eine beförderliche Verfahrenserledigung hingewirkt und ihre diesbezüglichen Möglichkeiten ausgeschöpft sowie ursprünglich wichtige familiäre Nachzugsgründe bestanden hätten. Ebenso kann offenbleiben, ob die wichtigen familiären Gründe generell nach den Verhältnissen bei der Gesuchseinreichung oder (auch) anhand der aktuellen Verhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt zu bestimmen sind, sind doch vorliegend sowohl für den einen als auch den anderen Zeitpunkt wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug zu verneinen.

7.  

7.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm zumindest in Anwendung der Härtefallklausel von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE sowie gestützt auf den "offen formulierten Art. 3 Abs. 2 AuG" eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen.

7.2 Art. 3 Abs. 2 AuG gebietet es, bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung zu tragen. Diesem Ziel dienen die Nachzugsbestimmungen von Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE, welche eine frühzeitige Integration der hier lebenden Ausländer und die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sicherstellen sollen. Sodann wurde den Interessen des Beschwerdeführers bereits bei der Prüfung wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug Rechnung getragen und hierbei auch die lange Verfahrensdauer mitberücksichtigt, weshalb für eine Härtefallprüfung kein Raum mehr besteht. Indes ist darauf hinzuweisen, dass der Nachzug des bereits volljährigen Beschwerdeführers aufgrund der bei ihm – und generell bei älteren Jugendlichen und jungen Erwachsenen – zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten auch nicht in dessen eigenen (wohlverstandenen) Interesse liegen dürfte (vgl. hierzu bereits E. 5.3.3 vorstehend). Damit erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs auch vor diesem Hintergrund als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG) und nicht willkürlich.

8.  

Da die Sache spruchreif erscheint, ist von weiteren Sachverhaltsabklärungen oder einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die lange Verfahrensdauer rechtfertigt vorliegend keine andere Kostenauflage, war doch das Nachzugsgesuch nach Ausgeführtem bereits bei Gesuchs­einreichung aussichtslos und hätte der Beschwerdeführer (bzw. dessen Mutter als gesetzliche Vertreterin) frühzeitig auf eine beförderlichere Verfahrenserledigung hinwirken können.

10.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …