{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00313_22-08-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218523&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9a23114173a07951f164254d9791c610"}, "Num": [" VB.2018.00313"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.22.0  VB.2018.00313"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.22.0  VB.2018.00313"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.22.0  VB.2018.00313"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde bei w\u00e4hrend der Verfahrensdauer vollj\u00e4hrig gewordenem Kind. [Die Mutter des inzwischen vollj\u00e4hrigen Beschwerdef\u00fchrers ersuchte bereits vor Jahren um dessen Nachzug. Das damalige Verfahren blieb jedoch wegen Scheineheverdachts gegen\u00fcber der Mutter jahrelang sistiert. Der nunmehr m\u00fcndige Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4lt am Nachzugsgesuch seiner Mutter fest.] Der Anspruch auf Familiennachzug gest\u00fctzt auf das konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gest\u00fctzte Recht auf Familienleben bestimmt sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein nach den aktuellen Verh\u00e4ltnissen zum Entscheidungszeitpunkt und entf\u00e4llt somit vorbehaltlich spezieller Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisse mit Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit, weshalb der inzwischen vollj\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer hieraus keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann (E. 4). Das Nachzugsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers erfolgte unbestrittenermassen versp\u00e4tet, weshalb ein nachtr\u00e4glicher Familiennachzug grunds\u00e4tzlich nur bei Vorliegen wichtiger famili\u00e4rer Gr\u00fcnde zu bewilligen w\u00e4re (E. 5.1 f.). Der inzwischen vollj\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer befindet sich heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist. Bereits aus diesem Grund ist sein Nachzug in die Schweiz nicht erforderlich und der urspr\u00fcnglich vorgebrachte Nachzugszweck, die ad\u00e4quate Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen Kindes sicherzustellen, entf\u00e4llt. Damit w\u00e4re aufgrund der aktuellen Situation ein Nachzug zu verweigern. (E. 5.3.3 f.). Im Sinn der vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen lagen aber auch zum Gesuchszeitpunkt keine wichtigen famili\u00e4ren Gr\u00fcnde f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Nachzug in die Schweiz vor (E. 5.3.5). Keine Verletzung von Treu und Glauben sowie Missachtung des Beschleunigungsverbots aufgrund der jahrelangen Sistierung des Nachzugsgesuchs und fehlender Aufkl\u00e4rung durch die Migrationsbeh\u00f6rden. Der vom Beschwerdef\u00fchrer angef\u00fchrten Gefahr einer gezielten Verfahrensverschleppung durch die Migrationsbeh\u00f6rdenkann begegnet werden, indem bei der s\u00e4umigen Instanz eine bef\u00f6rderliche Verfahrenserledigung angemahnt sowie n\u00f6tigenfalls einer Rechtsverweigerungs- oder -verz\u00f6gerungsbeschwerde bei der \u00fcbergeordneten Instanz eingelegt wird (E. 6).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 9 und 10).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:12", "Checksum": "458864d47ef3449aa7aab57203beda36"}