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Geschäftsnummer: VB.2018.00316  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Mitarbeiterbeurteilung (Rechtsverzögerungsbeschwerde)


Das Verwaltungsgericht ist für die sich gegen den Stadtrat Winterthur richtende Rechtsverzögerungsbeschwerde funktionell unzuständig; eine Mitarbeiterbeurteilung stellt sodann keine anfechtbare Anordnung dar (E. 2).
Kostenauflage an die Rechtsvertreterin (E. 3).
Nichteintreten.
 
Stichworte:
FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT
MITARBEITERBEURTEILUNG
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG
§ 19b Abs. II lit. c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00316

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Winterthur,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Mitarbeiterbeurteilung (Rechtsverzögerungsbeschwerde),

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A ist bei der Stadt Winterthur angestellt. Im Oktober 2017 erhielt er eine in seinen Augen zu schlechte Mitarbeiterbeurteilung (MAB), gegen die er unterm 15. Februar 2018 einsprechen liess. Auf zwiefache Nachfrage von Mitte April und Anfang Mai dieses Jahres bekam A am 4. letzteren Monats die Antwort, mit einem Entscheid des Stadtrats von Winterthur sei "[d]erzeit" auf Beginn des folgenden Monats zu rechnen.

II.  

A liess sich beim Verwaltungsgericht am 23. Mai 2018 "wegen Rechtsverweigerung und –verzögerung" beschweren und hierbei eine Parteientschädigung verlangen. Darauf wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Über das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00289, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommen­tar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (dazu ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 3, 12 ff. und 25).

2.  

Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine unter anderem funktionelle Zuständigkeit als solches von Amts wegen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 70 N. 8 in Verbindung mit § 5 N. 3 ff. und 21 ff.). An dieser fehlt es entgegen der Beschwerde; denn zu einem direkten Anrufen des Verwaltungsgerichts kommt es bei kommunalen Anordnungen bzw. deren Verweigern oder Verzögern nur im hier nicht einschlägigen Submissionswesen (siehe §§ 19 Abs. 1 lit. a f. sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. c Ziff. 1 VRG; VGr, 5. April 2006, VB.2006.00145 [alles auch zum Ferneren]; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 19 N. 17, § 19b N. 30 sowie 53). Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Plüss, § 5 N. 4 [abweichend aber N. 35]). Es gälte grundsätzlich, sie gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an den zunächst für einen Rekurs kompetenten Bezirksrat Winterthur weiterzuleiten (Plüss, § 70 N. 8 in Verbindung mit § 5 N. 40 ff.). Das erübrigt sich freilich im Fall nicht fristgebundener Eingaben wie einem Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsrechtsmittel (Plüss, § 5 N. 48, ebenso zum folgenden Absatz; vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG).

Obendrein stellt eine MAB kein Anfechtungsobjekt dar (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 14, auch zum Folgenden; insoweit zutreffend die beschwerdeführerische Einsprache). Der Stadtrat von Winterthur und hernach der Bezirksrat könnten über jene des Beschwerdeführers deshalb bloss aufsichtsrechtlich befinden; das schliesst ebenso das Rechts­mittel der Rechtsverweigerungs- sowie -verzögerungsbeschwerde aus und – vorbehältlich des Vorgehens gegen eine Kostenauflage – jedenfalls hier alsdann einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 69, 72–76 sowie 84 f., § 39 N. 7; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 44; Regina Kiener, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 32–40a N. 20; VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00799, E. 1.2 Abs. 3 – 12. Juli 2017, VB.2017.00210, E. 1.2 Abs. 2 – 15. November 2017, VB.2017.00466, E. 1 Abs. 3 – 30. November 2017, VB.2017.00586, E. 1). Nach Lehre sowie Praxis dient die MAB lediglich der Sachverhaltsfeststellung und als Begründung für Beförderung, Rückstufung sowie dergleichen und lässt sich einzig im Zusammenhang mit solchen Anordnungen im Rechtsmittelverfahren überprüfen (VGr, 24. Januar 2007, PB.2006.00025, E. 1.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer nimmt offenbar an, sobald eine MAB den Lohn beeinflusse, lasse sich auch diese auf dem Rechtsweg abändern und nicht allein ihre finanziellen Folgen. Damit verkennt er Lehre und Praxis. Wenn die MAB einen Sachverhalt unzutreffend erfasst und deswegen nicht als Begründung etwa für Nichtbeförderung oder Rückstufung dienen darf, hält das die Rechtsmittelbehörde nach entsprechender Überprüfung ausschliesslich in den Erwägungen fest und entscheidet mit dem Dispositiv dann lediglich, dass eine Beförderung oder keine Rückstufung zu geschehen habe (so schon VGr, 19. Februar 2009, PB.2008.00038, E. 3.1 Abs. 1 f. [auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]). Der Beschwerdeführer müsste also Anordnungen über geldwerte (Nicht-)Leistun­gen anfechten oder auch erst einmal erwirken.

3.  

§ 65a Abs. 3 VRG erklärt personalrechtliche Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- für die Parteien als gebührenfrei, es habe denn die unterliegende durch ihre Prozessführung unangemessenen Aufwand verursacht. Was Ersteren anlangt, gilt als solcher bei Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden nach der Praxis jener der Hauptsache (Bertschi, § 38b N. 12; kritisch Plüss, § 65a N. 15). Gebricht es an einem, lassen sich bei Fällen grosser Tragweite dennoch Gerichtskosten auferlegen (Plüss, § 65a N. 30; VGr, 19. April 2017, VB.2016.00678, 7.1). Angelehnt an den Rechtsprechungswandel zu Arbeitszeugnissen hat der Einzelrichter anders als früher die Kammer der Auseinandersetzung um eine MAB einen Faustregel-Streitwert von einem Monatslohn zuerkannt (VGr, 19. Februar 2009, PB.2008.00038, E. 1 Abs. 2 [auf www.vgrzh.ch nicht publiziert]; vgl. VGr, 3. November 2004, PB.2004.00077, E. 1; Bertschi, § 38b N. 10; Plüss, § 65a N. 34).

Ein Streitwert dürfte hier die Unentgeltlichkeitsgrenze von Fr. 30'000.- nicht überschreiten, ja nicht einmal Fr. 15'000.- erreichen. Hingegen scheint die vorliegende Auseinandersetzung zumindest für den Beschwerdeführer eine grosse Tragweite zu besitzen, und so oder anders hat das Anrufen des Verwaltungsgerichts unangemessenen Aufwand verursacht (siehe auch § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 VRG). Deshalb gilt es ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG die Gerichtskosten grundsätzlich dem als Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem jedenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00289, E. 4 Abs. 3).

In Anwendung des Verursacherprinzips sind die Gerichtskosten indes der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers zu belasten; sie hat nämlich unnötige Kosten verursacht, indem sie schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt die Unzulässigkeit der Beschwerde hätte feststellen können (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2; Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 60; VGr, 26. August 2015, SR.2015.00013, E. 4)

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Veranschlagt das Bundesgericht einen hier etwas ungewissen Streitwert mit dem Einzelrichter auf Fr. 15'000.- unterschreitend, steht die ansonsten statthafte ordentliche Beschwerde der Art. 82 ff. BGG auf dem gegenwärtigen Gebiet öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse bloss zu Gebot, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. vorn 3 Abs. 2; Art. 51 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2, Art. 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG). Andernfalls oder wenn es überhaupt an einer vermögensrechtlichen Angelegenheit gebrechen sollte, bleibt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die gegenwärtige die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneinende Verfügung dürfte heute ganz allgemein der Anfechtung beim Bundesgericht unterliegen (siehe Bertschi, § 19a N. 35 ff.; Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4. A., Basel 2014, S. 199 ff., Rz. 4.20; Karl Spühler/Heinz Aemisegger in: Karl Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 92 N. 4; BGr, 19. August 2010, 8C_103/2010, E. 1.2 und 1.4 – 1. Juli 2011, 8C_173/2011, E. 1 f. [beides zur Weiterziehbarkeit jedenfalls des Kostenpunkts bei Nichtanhandnahme von Aufsichtsanzeigen]
– 18. März 2014, 9C_582/2013, E. 1.1 [in BGE 140 V 58 nicht publizierte Erwägung]; VGr, 26. März 2015, VB.2014.00724, E. 3). Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG verlangt dafür immerhin einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid; wie anzumerken bleibt, sprach das Bundesgericht einem vergleichbaren Entscheid solche Letztinstanzlichkeit unter früherem Recht noch ab (8. März 2006, 1A.39/2006, E. 1; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 4 Abs. 3).

 

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Vertreterin des Beschwerdeführers auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …