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Geschäftsnummer: VB.2018.00318  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung


Aufheben von Parkplätzen; Legitimation.

In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen steht die Rechtsmittelbefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt. Aber auch regelmässige Benützer eines von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat. Daraus erhellt, dass nicht jede Person zur Anfechtung einer Verkehrsanordnung legitimiert ist, die in irgendeiner Weise einen Vorteil aus der Aufhebung der Verfügung zieht. Werden Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkplätzen angefochten, wird die Legitimation davon abhängig gemacht, ob die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert wird. Das Verwaltungsgericht bejahte die Legitimation Gewerbetreibender, die sich gegen die Aufhebung von Parkplätzen wandten, da ein erheblicher Anteil der Kundinnen und Kunden eines Geschäfts mit dem Auto kam und deren Parkplatzsuche markant erschwert war. Die Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht offensichtlich ist (E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten (E. 2.2 - 2.5).

Abweisung.
 
Stichworte:
ALLGEMEINVERFÜGUNG
LEGITIMATION
PARKPLATZBESCHRÄNKUNG
STREITGEGENSTAND
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERKEHRSANORDNUNG
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. I VRG
§ 30 VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00318

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 11. Juli 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C AG,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat K,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschluss vom 17. April 2013 ordnete der Stadtrat der Stadt K an, dass innerhalb der Tempo-30-Zone E die Parkierungsregelung Blaue Zone mit Dauerparkierungsmöglichkeit für Anwohnende (Parkkartenzone Y) signalisiert und das Parkieren ausserhalb der markierten Parkfelder verboten wird. Zudem entschied er, das blaue Parkfeld am F-Weg in die neue Parkkartenzone Y zu integrieren und die bestehenden weissen Parkfelder in blaue Parkfelder umzumarkieren, sowie auf Strassen und Strassenteilstücken ohne bisherige Parkordnung blaue Parkfelder zu markieren. Auf den gegen diese Anordnung erhobenen Rekurs von A, B und der C AG trat das Statthalteramt des Bezirks K am 18. Dezember 2013 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht zogen A, B und die C AG zurück (VGr, 16. Juli 2014, VB.2014.00064).

B. Mit Verfügung vom 28. März 2017 ordnete der Kommandant der Stadtpolizei K in Anwendung der Verordnung über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des Bundes (Kantonale Signalisationsverordnung) vom 21. November 2001 an, dass auf der G-Strasse, Abschnitt H-Strasse bis I-Strasse, in der bestehenden "Blauen Zone" die möglichen Parkfelder durch die blaue Markierung gekennzeichnet werden. Diese Verkehrsanordnung wurde am 6. April 2017 publiziert. Am 20. April 2017 berichtigte der Kommandant der Stadtpolizei K die Verfügung dahingehend, dass auf der G-Strasse, Abschnitt H-Strasse bis F-Weg, in der bestehenden "Blauen Zone" die möglichen Parkfelder durch die blaue Markierung gekennzeichnet würden. Diese Berichtigung der Verkehrsanordnung wurde am 20. April 2017 in der Zeitung "J" publiziert.

C. Am 5. Mai 2017 erhoben A, B und die C AG Einsprache beim Stadtrat K, worin sie die Aufhebung dieser Verkehrsanordnung verlangten. Der Stadtrat K trat mit Beschluss vom 13. September 2017 zufolge Verspätung, mangels Streitgegenstands, mangels Legitimation sowie deren Begründung nicht auf die Einsprache ein und hielt fest, dass die Ausführungen der Einsprecher auch einer materiellen Beurteilung nicht standhalten würden. Der Stadtrat K auferlegte den Einsprechern die Verfahrenskosten vom pauschal Fr. 2'500.- zu je einem Drittel, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

II.  

Mit Rekurs vom 17. Oktober 2017 beantragten A, B und die C AG dem Statthalteramt des Bezirks K die Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses des Stadtrats K vom 13. September 2017 und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter, im Fall der Verneinung der Legitimation seien die auferlegten Kosten auf Fr. 1'250.- zu reduzieren.

Mit Verfügung vom 24. April 2018 wies das Statthalteramt des Bezirks K den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A, B und der C AG die Verfahrenskosten zu je Fr. 549.55, unter solidarischer Haftung. Es hielt fest, dass auf den Rekurs mangels Legitimation nicht einzutreten sei, das Nichteintreten mangels Streitgegenstand nicht zu beanstanden sei und dem Rekurs, wenn darauf eingetreten würde, kein Erfolg beschieden wäre. Die vom Stadtrat auferlegten Verfahrenskosten bewegten sich im Rahmen der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG, aufgehoben per 1. Januar 2018).

III.  

Mit Beschwerde vom 25. Mai 2018 liessen A, B und die C AG dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid des Statthalteramts des Bezirks K vom 24. April 2018 und die Verkehrsanordnung betreffend Markierung Blaue Zone G-Strasse gemäss der Verfügung des Polizeikommandos vom 28. März 2017 seien aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid des Statthalteramts des Bezirks K vom 24. April 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sodann verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das Statthalteramt des Bezirks K schloss in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Der Stadtrat der Stadt K beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Stadtratsbeschluss vom 13. September 2017 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden zu bestätigen. A, B und die C AG hielten in ihrer Replik vom 9. Juli 2018 an ihren Anträgen fest. Desgleichen hielt der Stadtrat K in seiner Duplik vom 22. August 2018 an seinem Antrag fest. A, B und die C AG liessen sich dazu am 7. September 2018 nochmals vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.

1.2 Angefochten ist laut Dispositiv des Rekursentscheids (Ziff. 1) eine Abweisung, mit der ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, des Stadtrats K, bestätigt wurde. In der Begründung des Rekursentscheids wurde indessen festgehalten, dass mangels Legitimation nicht auf den Rekurs einzutreten sei. Ungeachtet dieses Widerspruchs ergibt sich die Legitimation der Beschwerdeführenden für die vorliegende Beschwerde daraus, dass sie sich gegen den (Nichteintretens-)Entscheid der Vorinstanz wehren dürfen, wenn diese wie vorliegend eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtete bzw. den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich bestätigte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätten sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.).

Der Stadtratsbeschluss vom 17. April 2013 erwuchs entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden zufolge Rückzugs der Beschwerde VB.2014.00064 in Rechtskraft (Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 3 m. w. H.). Es bedarf somit keines neuen Stadtratsbeschlusses. Rechtskräftige Verfügungen müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sowie der Wahrung von Drittinteressen umgesetzt bzw. vollstreckt werden; der Behörde verbleibt kein wesentlicher Raum für Entschliessungsermessen. Trifft die zuständige Behörde die angeordneten Umsetzungsmassnahmen nicht innert vernünftiger Frist, kann Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung erhoben werden (zur Vollstreckung vgl. Jaag, § 30 N. 10 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden verfügt die Behörde bei der Umsetzung über ein gewisses Ermessen in zeitlicher Hinsicht, wenn besondere Umstände dafürsprechen (vgl. BGr, 4. Juni 2014, 1C_730/2013, E. 6.4). Gestützt auf bilaterale Gespräche mit der Stadt K anlässlich der Begehung wurde zwei Jahre mit der Umsetzung, d. h. der Markierung, zugewartet. In diesem Zuwarten kann indes ein Umsetzungsverzicht nicht erblickt werden. Der Beschwerdegegner wäre nur schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sowie der Wahrung von Drittinteressen grundsätzlich nicht berechtigt, ohne rechtsgenügliche Wiedererwägung – hier angesichts der von der Allgemeinverfügung betroffenen Dritten in derselben Form wie die ursprüngliche Verfügung – auf die Umsetzung zu verzichten (vgl. BVGr, 6. Januar 2012, A-2401/2011, E. 3.5). Eine stillschweigende Wiedererwägung oder ein (bilateraler) verwaltungsrechtlicher Vertrag, wie sie die Beschwerdeführer im Verhalten des Beschwerdegegners erblicken, genügt dafür im vorliegenden Fall jedenfalls nicht. Dass dies Drittinteressen und der Rechtssicherheit zuwiderliefe, zeigt auch der Umstand, dass im Frühjahr 2016 verschiedene Anwohnende des Quartiers E an die Stadtpolizei gelangten und die vollständige Umsetzung des Stadtratsbeschlusses vom 17. April 2013 verlangten. Allein diese Umsetzung in der angefochtenen Verfügung kann vorliegend Streitgegenstand bilden, d. h. die örtliche Platzierung der Parkfelder gemäss Markierungsplan vom 23. März 2017. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wurde die Frage, "ob" Parkfelder in der Blauen Zone markiert würden, bereits im rechtskräftigen Stadtratsbeschluss festgelegt.

Nachdem der Beschwerdegegner auf die Einsprache nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Vorinstanz bzw. vor Verwaltungsgericht auf die Frage, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache hätte eintreten müssen bzw. ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners zu Recht bestätigt hat. Soweit die Beschwerdeführenden materielle Anträge stellen und entsprechende Ausführungen machen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Verkehrsanordnungen stellen Allgemeinverfügungen dar, woraus sich mit Bezug auf die Rechtsmittellegitimation gewisse Besonderheiten ergeben (vgl. Bertschi, § 21 N. 37). Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG; § 49 VRG). Mindestens ebenso weit muss die Legitimation zur Erhebung der Einsprache gefasst sein. In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) steht die Rechtsmittelbefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen). Aber auch regelmässige Benützer eines von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat, wie das Bundesgericht in einem späteren Entscheid präzisierte (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7). Daraus erhellt, dass nicht jede Person zur Anfechtung einer Verkehrsanordnung legitimiert ist, die in irgendeiner Weise einen Vorteil aus der Aufhebung der Verfügung zieht. Werden Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkplätzen angefochten, macht das Bundesgericht die Legitimation davon abhängig, ob die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (z. B. BGr, 9. November 2007, 2A.70/2007, E. 2.2; 14. August 2007, 2A.115/2007, E. 3). Es genügt mithin nicht, mehr als die Allgemeinheit betroffen zu sein. Das Verwaltungsgericht bejahte die Legitimation Gewerbetreibender, die sich gegen die Aufhebung von Parkplätzen wandten, da ein erheblicher Anteil der Kundinnen und Kunden eines Geschäfts mit dem Auto kam und deren Parkplatzsuche markant erschwert war (VGr, 22. September 2011, VB.2011.00440, E. 2.3).

Die Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht offensichtlich ist. An eine anwaltlich vertretene Partei dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien (VGr, 23. August 2012, VB.2012.00342, E. 4.2 m. w. H.).

2.2 Sowohl in ihrer Einsprache als auch in der Rekursschrift brachten die Beschwerdeführenden vor, dass die Beschwerdeführerin 3 ihren Sitz gemäss Handelsregister an der G-Strasse 01 in K habe, dort Kunden empfange und darauf angewiesen sei, dass ausreichend flexible Parkplatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien Gesamteigentümer der Liegenschaft G-Strasse 01, wovon sie einen Teil an die Beschwerdeführerin 3 vermieteten und einen Teil für sich persönlich nutzten, sowie Miteigentümer je zur Hälfte der Liegenschaft F-Weg 02, ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen. Alle drei Beschwerdeführenden seien in besonderer Weise betroffen, weil sie sich bereits im Jahr 2013 gegen die Einführung der Blauen Zone im Gebiet E gewehrt hätten und im Lauf jenes Rechtsmittelverfahrens eine Einigung habe erzielt werden können.

2.3 Die sich im Eigentum der Beschwerdeführer 1 und 2 befindlichen Liegenschaften G-Strasse 01 und F-Weg 02 befinden sich in der Nähe des von der Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts. Allein daraus lässt sich ihre Legitimation indessen nicht ableiten, zumal die Liegenschaft F-Weg 02 ohnehin nicht direkt am betroffenen Strassenabschnitt liegt. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (am 13. September 2017) waren die Beschwerdeführer 1 und 2 entgegen ihren Behauptungen in der Einsprache nicht in K als Wochenaufenthalter gemeldet, weshalb der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, dass sie nicht dauerhaft dort wohnen. Ein bloss gelegentlicher Aufenthalt in der betroffenen Gegend von K genügt zur Begründung der Legitimation jedenfalls nicht. Just nach dem Einspracheentscheid, am 20. Oktober 2017, meldeten sich die Beschwerdeführer 1 und 2 laut Vorinstanz als Wochenaufenthalter in K an. Selbst wenn man infolgedessen von einer nunmehr regelmässigen Nutzung des betroffenen Strassenabschnitts ausgehen könnte, müsste die strittige Verkehrsanordnung doch Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität für die Beschwerdeführer 1 und 2 nach sich ziehen. Dass die Vorinstanz diese "Beeinträchtigungen", welche die Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Rekursschrift lediglich vage mit behaupteten, aber in keiner Weise belegten gesundheitlichen Probleme untermauerten, verneinte und ihnen folglich die Legitimation absprach, ist nicht zu beanstanden. Diese behaupteten gesundheitlichen Probleme werden in der Beschwerde weiter ausgeführt. Dass die Nutzung der Liegenschaft durch die blaue Markierung der Parkfelder verunmöglicht oder erheblich erschwert wäre, ist damit jedoch weiterhin nicht glaubhaft gemacht. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer 1 und 2 wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht auf den blau markierten Parkfeldern parkieren oder auf andere, gegebenenfalls private (eigene oder gemietete) Parkplätze ausweichen könnten, sind sie doch offenbar gesundheitlich sehr wohl in einer so guten Verfassung, dass sie sich in K nur als Wochenaufenthalter aufhalten und regelmässig die lange und angesichts der Baustellen und des Verkehrsaufkommens sehr anstrengende Autofahrt nach L und zurück auf sich nehmen können.

2.4 Was die Beschwerdeführerin 3 betrifft, führt die Aufhebung von Kurzzeitparkplätzen – auch in unmittelbarer Nähe – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich noch nicht zu einer Beschränkung der Zugänglichkeit für den Geschäftsinhaber und seine Angestellten und Lieferanten, kann aber wohl eine Erschwerung für die mit dem Auto anreisenden Kunden darstellen, so wenn diese entweder deutlich länger nach Parkmöglichkeiten suchen müssen oder aber Parkplätze erst erheblich weiter weg vom Geschäft finden. Diese Verschlechterung in der Kundenerreichbarkeit eines bestimmten Geschäfts muss allerdings wahrnehmbar sein, und zwar nicht nur für die Kunden selber (die kaum legitimiert sein dürften), sondern auch für das betroffene Geschäft. Es muss daher verlangt werden, dass erstens ein erheblicher Anteil der Kunden eines Geschäfts tatsächlich mit dem Auto kommt und dass zweitens die Parkplatzsuche der Kunden markant erschwert ist. Für die Bejahung der Rechtsmittellegitimation kann verlangt werden, dass – gemessen an der Gesamtzahl an Parkplätzen in einem gewissen Umkreis – ein bestimmter Mindestanteil aufgehoben werden muss. Im Interesse einer möglichst praktikablen Regelung bzw. Praxis definierte das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 7. Dezember 2006 (VB.2006.00422 [=ZBl 2008 S. 111 ff.], E. 2.3) den massgebenden Umkreis nach der Luftdistanz auf etwa 100 oder 150 Meter. Liegen die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildenden (aufgehobenen) Parkplätze ausserhalb dieses Kreises, so ist ein Geschäftsinhaber von vornherein nicht legitimiert. Bezüglich der Anzahl der angefochtenen Parkplätze fällt als massgebender Mindestanteil eine Quote von etwa 10 % in Betracht (VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00422 [=ZBl 2008 S. 111 ff.], E. 2.3; bestätigt in VGr, 22. September 2011, VB.2011.00440, E. 2.3).

Selbst wenn man – ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführenden, dass von den 15 Parkplätzen nur rund drei Parkplätze verblieben, was vom Beschwerdegegner jedoch ausdrücklich bestritten wird und ausserhalb des Streitgegenstands liegen dürfte (vgl. E. 1.3) – angesichts der Anzahl aufgehobener Parkplätze annähme, die Parkplatzsuche hätte sich für Kunden markant erschwert, ist damit noch nicht substanziiert, dass tatsächlich ein erheblicher Anteil der Kunden mit dem Auto anreist. Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich lediglich vor, es ergebe sich aus dem Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin 3, dass eine überwiegende Anzahl Kunden und Geschäftspartner zwingend auf ein Auto angewiesen seien. Laut Handelsregisterauszug bezweckt die Beschwerdeführerin 3 die Ausführung von Architekturarbeiten samt den damit verbundenen Tätigkeiten wie Beratung, Projektierung, Planung, Ausarbeitung von Expertisen und Übernahme von Bauleitungsfunktionen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, handelt es sich dabei nicht um eine publikumsorientierte Gewerbenutzung, für welche Parkplätze unmittelbar vor der Liegenschaft betrieblich notwendig wären. Weshalb die Nutzung der Liegenschaft verunm.licht oder erheblich erschwert werden sollte, haben die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft dargetan.

2.5 Demzufolge sind der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführenden nicht legitimiert sind. Es ist nicht überspitzt formalistisch, von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zu verlangen, ihre nicht offensichtliche Legitimation zu substanziieren. Zur Anfechtung einer Verkehrsanordnung genügt nicht, dass sie mehr als die Allgemeinheit betroffen sind oder dies zumindest behaupten und aus der Aufhebung der Verfügung einen direkten Vorteil ziehen (E. 2.1). Die besondere Betroffenheit zur Streitsache bzw. die Legitimation lässt sich auch nicht aus dem schriftlichen und mündlichen Austausch mit der Stadt K, dessen Inhalt zwischen den Parteien umstritten ist, und dem Umstand, dass der Beschwerdegegner mit der Umsetzung zuwartete, ableiten. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht den Beschwerdeführenden zwar in Form des sog. Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, Rz. 621 ff., auch zum Folgenden). Damit soll verhindert werden, dass die Privaten infolge ihres Vertrauens in das Verhalten von Behörden einen Nachteil erleiden. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden jedoch gestützt auf ihr Vertrauen keine Dispositionen getätigt, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Insbesondere stellt der Rückzug der Beschwerde VB.2014.00064 keine solche Disposition dar, zumal der Rückzug bedingungslos erfolgen muss, was den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden von vornherein klar sein musste. Selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes stünde den Interessen der Beschwerdeführenden ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer rechtskräftigen Verkehrsanordnung entgegen (vgl. E. 1.3) und als Rechtswirkung des Vertrauensschutzes kein Rechtsmittel und auch keine Rechtsmittellegitimation geschaffen werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 704). Somit braucht die Frage der Vertrauensgrundlage (Verfügung, verwaltungsrechtlicher Vertrag, Zusicherung) nicht geklärt zu werden.

2.6 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegner zu Recht mangels Legitimation auf die Einsprache nicht eingetreten, zumal die Beschwerdeführer 1 und 2 zum damaligen Zeitpunkt nicht in K als Wochenaufenthalter gemeldet waren. Die Vorinstanz kam zwar nach Prüfung der Legitimation zum Schluss, die Legitimation sei nicht gegeben und es sei daher mangels Legitimation auf den Rekurs nicht einzutreten. Sie ist aber nach dem Verfügungsdispositiv zu Recht eingetreten und hat den Rekurs richtigerweise abgewiesen (vgl. E. 1.3). Ebenso ist die vorliegende Beschwerde mangels Rechtsmittellegitimation abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3) und damit der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners zu bestätigen. Folglich erübrigt sich eine materielle Beurteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 2'160.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …