{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00318_2019-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219397&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "205fa91b81fb6f3a639f072654d56eff"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00318"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2019  VB.2018.00318"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2019  VB.2018.00318"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2019  VB.2018.00318"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Aufheben von Parkpl\u00e4tzen; Legitimation. In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen steht die Rechtsmittelbefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschr\u00e4nkung belegte Strasse mehr oder weniger regelm\u00e4ssig ben\u00fctzen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, w\u00e4hrend bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht gen\u00fcgt. Aber auch regelm\u00e4ssige Ben\u00fctzer eines von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese f\u00fcr sie Beeintr\u00e4chtigungen von einer gewissen Intensit\u00e4t zur Folge hat. Daraus erhellt, dass nicht jede Person zur Anfechtung einer Verkehrsanordnung legitimiert ist, die in irgendeiner Weise einen Vorteil aus der Aufhebung der Verf\u00fcgung zieht. Werden Beschr\u00e4nkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkpl\u00e4tzen angefochten, wird die Legitimation davon abh\u00e4ngig gemacht, ob die Nutzung einer Liegenschaft verunm\u00f6glicht oder erheblich erschwert wird. Das Verwaltungsgericht bejahte die Legitimation Gewerbetreibender, die sich gegen die Aufhebung von Parkpl\u00e4tzen wandten, da ein erheblicher Anteil der Kundinnen und Kunden eines Gesch\u00e4fts mit dem Auto kam und deren Parkplatzsuche markant erschwert war. Die Legitimation ist grunds\u00e4tzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht offensichtlich ist (E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten (E. 2.2 - 2.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:16:48", "Checksum": "c981c7efbb63f0f92bee7cd430070b7e"}