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Geschäftsnummer: VB.2018.00319  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.09.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Nothilfe (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin)


Nothilfe: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

[Vor Vorinstanz führte die Beschwerdeführerin neun gleichgelagerte Verfahren. Die Beschwerdegegnerin kürzte den Aufwand der Beschwerdeführerin pauschal für alle Verfahren zusammen, da jeweils gleiche Rechtsfragen und vergleichbare Sachverhalte gegeben seien.]

Die Rekursschriften und Repliken in den einzelnen Verfahren waren in weiten Teilen gleichlautend. Insofern konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der vielen gleichgelagerten Verfahren gewisse Synergieeffekte nutzen. Allerdings musste sie in jedem einzelnen Rekursverfahren die persönlichen Umstände des jeweiligen Klienten abklären und jeweils Informationen und Instruktionen der Klienten einholen. Dies widerspiegelt sich denn auch in den Rekursschriften und Repliken. Es erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, den Aufwand sowie die (ausgewiesenen) Barauslagen der Beschwerdeführerin in derart pauschaler Weise zu kürzen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (E. 4).

Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFWAND
BARAUSLAGEN
ENTSCHÄDIGUNG
HONORARNOTE
KÜRZUNG
NOTHILFE
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00319–325

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 5. September 2018

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

1.    B,

 

2.    C, 

 

3.    D,

 

4.    E,

 

5.    F,

 

6.    G,

 

7.    H,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Nothilfe (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin),

hat sich ergeben:

I.  

B, C, F, D, E, G und H wurden je rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und hielten sich wegen unterbliebener Ausreise seither in verschiedenen Notunterkünften des Kantons Zürich auf. Seit dem 1. Februar 2017 sieht das "Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan: Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts tägliche Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend, vor. Wer nicht anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung.

II.  

Am 1. März 2017 erhoben die oben Genannten, vertreten durch Rechtsanwältin A, je separat bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen das Merkblatt. Mit den Rekursentscheiden Nrn. 01, 02, 03, 04, 05, 06 und 07 vom 26. April 2018 trat die Sicherheitsdirektion auf die jeweiligen Rekurse nicht ein und überwies die Sache an das Kantonale Sozialamt (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen, eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Dispositivziffern II und III). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren. Rechtsanwältin A wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und zulasten der Staatskasse mit jeweils Fr. 399.60 (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) pro Fall entschädigt (Dispositivziffer IV).

III.  

Gegen diese sieben Rekursentscheide erhob Rechtsanwältin A am 28. Mai 2018 in eigenem Namen Beschwerde und beantragte, Dispositivziffer IV der genannten Rekursentscheide sei teilweise aufzuheben, und es sei die jeweilige Entschädigung und Bar­entschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) an sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin angemessen im Ermessen des Gerichts zu erhöhen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2018 wurden die zunächst separat geführten Beschwerdeverfahren VB.2018.00319–00325 vereinigt und unter der Nummer VB.2018.00319 weitergeführt. Gleichzeitig wurde der Sicherheitsdirektion Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 beantragte die Sicherheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwältin A replizierte am 9. Juli 2018. B, C, F, D, E, G und H liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Angefochten ist ein Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Bei einer Anfechtung der Hauptsache wäre für diese sozialhilferechtliche Streitigkeit das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Infolgedessen ist dieses auch für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zuständig (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112). Die Beschwerdegegnerin kürzte das beantragte Honorar von total Fr. 9'339.95 um Fr. 6'542.75 auf Fr. 2'797.20 (Fr. 399.60 pro Fall). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Die Beschwerdeführerin wurde in den Rekursverfahren vor der Beschwerdegegnerin jeweils als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und ist dementsprechend zur Anfechtung des Entscheids über die Höhe der Entschädigung in eigenem Namen legitimiert (vgl. Plüss, § 16 N. 111). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, die Rekurse seien Teil einer konzertierten Aktion zur Anfechtung des Merkblatts gewesen. Der Aufwand dafür habe sich entsprechend auf zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter verteilt, sodass sich der objektiv notwendige Vertretungsaufwand im einzelnen Verfahren in engen Grenzen gehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe selbst neun im Wesentlichen gleichlautende Rekursverfahren eingeleitet und mache dafür insgesamt einen Aufwand von 48,95 Stunden und Barauslagen von Fr. 610.90 geltend. Dieser Aufwand erscheine angesichts der erwähnten Ausgangslage als unangemessen. Da in allen neun Verfahren gleiche Rechtsfragen und vergleichbare Sachverhalte gegeben seien, erschienen ein Aufwand von total 13,5 Stunden für alle neun Verfahren zusammen und Barauslagen von Fr. 40.- pro Fall als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin entschädigte die Beschwerdeführerin damit in den Rekursverfahren jeweils für einen Stundenaufwand von 1,5 Stunden à Fr. 220.- zuzüglich Barauslagen von je Fr. 40.- und Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 29.60), insgesamt mit jeweils Fr. 399.60.

2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es habe sich in den Rekursverfahren zwar jeweils im Wesentlichen die gleiche Rechtsfrage gestellt. Nebst der Rechtsfrage habe sie aber für jeden Klienten die persönliche Situation abklären müssen, selbst wenn diese Abklärung dann nur teilweise in die Rekurse und die Stellungnahmen eingeflossen sei. In der eingereichten Honorar- und Kostennote sei die spezielle Ausgangslage bereits berücksichtigt worden, indem pauschalisierte Zeitaufwände für die Erstellung der Rekursschrift und der Replik, aber auch für das Aktenstudium eingesetzt worden seien. Auch wenn der rechtliche Teil der Rekursschriften gleichlautend sei, habe er zunächst erarbeitet werden müssen. Zudem habe für jeden Rekurrenten einzeln in den Ausführungen zum Sachverhalt etwas zu dessen Person sowie zur Unzumutbarkeit der neuen Auszahlungsmodalitäten gesagt werden müssen. Dazu hätten entweder telefonische oder mündliche kurze Instruktionen stattgefunden, welche in der Honorarnote einzeln ausgeführt seien. Ein totaler Aufwand von 1,5 Stunden pro Fall sei daher willkürlich. Sodann sei zu berücksichtigen, dass im Stundenansatz von Fr. 220.- die ganze Vor- und Nacharbeit des Sekretariats, insbesondere das Ausfertigen und Kopieren der Rechtsschriften, die Erstellung der Beilagenverzeichnisse, der Gang zur Post, die Rechnungstellung, etc. enthalten sei. Bei einem Massenmandat nehme aber die Sekretariatsarbeit einen grösseren Anteil als gewöhnlich ein. Mit der pauschalen Annahme von 1,5 Stunden für die anwaltliche Arbeit würden die Kosten der vor- und nachgelieferten Arbeiten, die im Honoraransatz mitenthalten seien, nicht abgedeckt. Die Kürzung der Barauslagen auf pauschal Fr. 40.- pro Rekurs sei ebenfalls willkürlich und überaus kleinlich. Die Auslagen seien in der Honorarnote belegt.

3.  

3.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.; § 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen Ersatz beanspruchen. Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen erforderlichen Auslagen des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 1414 f.).

3.2 Als Grundlage für die Bemessung des notwendigen Vertretungsaufwands dient die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Wird sie nicht rechtzeitig eingereicht, so setzt die Entscheidinstanz die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars muss zwingend begründet werden, wenn die Entschädigung abweichend von der rechtzeitig eingereichten Kostennote auf einen bestimmten Betrag festgesetzt wird. Akzeptiert die Entscheidinstanz einzelne Posten der Kostennote, setzt aber andere herab, so hat sie zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (Plüss, § 16 N. 108 f.).

4.  

4.1 Unbestrittenermassen sind die Rekursschriften und die Repliken in den einzelnen Verfahren in weiten Teilen, insbesondere hinsichtlich der Anträge sowie der rechtlichen Ausführungen, gleichlautend. Insofern konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der vielen gleichgelagerten Verfahren gewisse Synergieeffekte nutzen, weshalb sich ihr Aufwand entsprechend reduziert hat (vgl. dazu BVGer, 26. Juli 2013, A-330/2013, E. 8.4.2.1). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in jedem einzelnen Rekursverfahren die persönlichen Umstände des jeweiligen Klienten abklären und jeweils telefonisch, per E-Mail oder persönlich Informationen und Instruktionen der Klienten einholen musste. Dies wiederspiegelt sich denn auch in den einzelnen Rekursschriften und Repliken, in welchen die Beschwerdeführerin – wenn auch kurz – auf die persönlichen Umstände des jeweiligen Klienten eingegangen ist. Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird, erscheint es deshalb nicht gerechtfertigt, den Aufwand sowie die Barauslagen der Beschwerdeführerin in derart pauschaler Weise zu kürzen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat.

4.2 Da die Beschwerdeführerin das Grundgerüst der Rekursschrift und der Replik jeweils für sämtliche Klienten gleichermassen verwenden konnte, rechtfertigt es sich, dafür einen pauschalisierten Aufwand zuzusprechen.

4.2.1 Für das Erstellen der Rekursschrift machte die Beschwerdeführerin jeweils einen Aufwand zwischen 1,5 und 2,5 Stunden geltend. Dass dabei der Aufwand für die Erstellung des Grundgerüsts bereits auf die einzelnen Rekurrenten verteilt wurde, liegt auf der Hand. Bei der Beurteilung der Angemessenheit dieses Aufwands ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Rekursschriften – abgesehen von wenigen Abweichungen im Sachverhalt – weitgehend identisch sind. Andererseits sind die Rekursschriften mit rund 20 Seiten sehr ausführlich. Aufgrund der weitgehenden Identität der Rekursschriften erweist sich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand aber insgesamt als überhöht. Für die Erstellung der Rekursschrift erscheint ein Aufwand von pauschal einer Stunde je Fall angemessen. Die Honorarnoten sind entsprechend zu kürzen.

4.2.2 Für das Erstellen der Replik machte die Beschwerdeführerin jeweils einen Aufwand zwischen 1,5 und 2 Stunden geltend. Im Gegensatz zu den Rekursschriften unterscheiden sich die Repliken in gewissen Teilen deutlich voneinander, auch wenn sie in weiten Teilen gleichlautend sind. In den Repliken ging die Beschwerdeführerin teilweise konkret auf die persönlichen Umstände der jeweiligen Rekurrenten ein. So hat sie namentlich bei B, F, E und G konkret auf persönliche/familiäre Beziehungen oder die Gesundheitssituation Bezug genommen. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausführungen des Kantonalen Sozialamts in der Rekursantwort für jeden einzelnen Klienten geprüft hat, inwiefern persönliche Umstände vorliegen, die für das Verfahren relevant sind oder sein könnten. Insofern ist auch der erhöhte Aufwand für das Aktenstudium zu berücksichtigen. Da die Repliken aber doch in weiten Teilen identisch und die zu studierenden Akten überschaubar sind (vgl. sogleich E. 4.3), rechtfertigt es sich, den Aufwand hierfür pauschal auf eine Stunde pro Fall zu reduzieren.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im pauschalisierten Zeitaufwand für die Erstellung der Rekursschrift und der Replik auch der Aufwand für das Aktenstudium sowie für den Besuch von drei Notunterkünften berücksichtigt sei. Der jeweils separat ausgewiesene Aufwand von 0,25 Stunden für das Aktenstudium beziehe sich auf die "Akteneinsicht im engeren Sinn nur für diesen Fall".

Die Akten in den einzelnen Fällen sind überschaubar. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selber geltend macht, sie habe die Mitbeteiligten teilweise bereits in anderen Verfahren vertreten. Damit dürfte sie zumindest über die Vorgeschichte von einzelnen Mitbeteiligten bereits vor dem angestrengten Rekursverfahren Kenntnis gehabt haben (vgl. Plüss, § 16 N. 90). Es erscheint deshalb angemessen, für das Aktenstudium und den Besuch der Notunterkünfte ein Aufwand von pauschal 0,5 Stunden pro Fall zu entschädigen.

4.4 Nicht zu beanstanden ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand für den Kontakt zu den einzelnen Mitbeteiligten. Die Beschwerdegegnerin scheint zu bezweifeln, dass die geltend gemachten Kontakte überhaupt stattgefunden haben. Für eine solche Vermutung gibt es in den Akten indes keine Anhaltspunkte. Vielmehr war die Beschwerdeführerin aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gerade dazu verpflichtet, jeweils mit ihren Klienten Rücksprache zu nehmen und Instruktionen bzw. Informationen einzuholen. Der in den einzelnen Honorarnoten jeweils geltend gemachte Zeitaufwand für Telefon- oder E-Mail-Kontakte bzw. persönliche Besprechungen erscheint jedenfalls nicht überhöht und ist folglich nicht zu beanstanden.

4.5 Die Beschwerdeführerin hat sodann pro memoria einen Aufwand von je 0,5 Stunden für die Erläuterung des Rekursentscheids gegenüber den jeweiligen Mitbeteiligten verrechnet. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings wurde dieser Aufwand in den Fällen Nrn. 01, 02, 05 und 07 jeweils doppelt verrechnet: einmal unter der Bezeichnung "pro memoria: Rekursentscheid mit Erläuterungen an KL" und einmal unter "pro memoria: Erläuterungen an KL". Ein Grund dafür ergibt sich weder aus den Honorarnoten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Ein Aufwand von je 0,5 Stunden erscheint ausreichend, um den Rekursentscheid den Mitbeteiligten zu erläutern, weshalb die Honorarnoten in den oben genannten Fällen entsprechend um 0,5 Stunden zu kürzen sind.

4.6 Die Beschwerdegegnerin hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Barauslagen pauschal und ohne weitere Begründung auf Fr. 40.- pro Fall gekürzt. Dies erscheint nicht gerechtfertigt: Die Beschwerdeführerin hat sieben separate Rekursverfahren geführt. Dass der Beschwerdeführerin in jedem einzelnen Fall Kopie- und Portokosten sowie Telefonspesen erwachsen sind, ist nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin die Portokosten insofern gering hielt, als sie die jeweiligen Eingaben der Beschwerdegegnerin jeweils als Paket einreichte und damit die Portokosten auf sämtliche Klienten verteilen konnte. Inwiefern sich die Kopie- oder Telefonkosten aufgrund der vielen gleichgerichteten Verfahren reduziert hätten, legt die Beschwerdegegnerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Barauslagen in den einzelnen Fällen ausgewiesen und dementsprechend nicht zu beanstanden.

4.7 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für die einzelnen Rekursverfahren wie folgt zu entschädigen:

-         Im Rekursverfahren Nr. 01 (B) mit Fr. 858.- (3,9 Stun­den à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 64.- sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 73.75), total mit Fr. 995.75.

-         Im Rekursverfahren Nr. 02 (C) mit Fr. 792.- (3,6 Stunden à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 64.- sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 68.50), total mit Fr. 924.50.

-         Im Rekursverfahren Nr. 03 (F) mit Fr. 726.- (3,3 Stunden à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 81.- sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 64.55), total mit Fr. 871.55.

-         Im Rekursverfahren Nr. 04 (D) mit Fr. 726.- (3,3 Stun­den à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 63.- sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 63.10), total mit Fr. 852.10.

-         Im Rekursverfahren Nr. 05 (E) mit Fr. 748.- (3,4 Stunden à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 70.50 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 65.50), total mit Fr. 884.00.

-         Im Rekursverfahren Nr. 06 (G) mit Fr. 814.- (3,7 Stunden à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 69.60 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 70.70), total mit Fr. 954.30.

-         Im Rekursverfahren Nr. 07 (H) mit Fr. 704.- (3,2 Stunden à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 63.- sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 61.35), total mit Fr. 828.35.

5. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint vorliegend eine solche von Fr. 500.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird jeweils Dispositivziffer IV der Rekursentscheide Nrn. 01, 02, 03, 04, 05, 06 und 07 vom 26. April 2018 der Beschwerdegegnerin insoweit aufgehoben, als die Entschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 399.60 (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen zu entschädigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    470.--     Zustellkosten,
Fr.    970.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …