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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00319–325
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. September 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. B,
2. C,
3. D,
4. E,
5. F,
6. G,
7. H,
Mitbeteiligte,
betreffend Nothilfe
(Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin),
hat sich ergeben:
I.
B, C, F, D, E, G und H wurden je rechtskräftig aus der
Schweiz weggewiesen und hielten sich wegen unterbliebener Ausreise seither in
verschiedenen Notunterkünften des Kantons Zürich auf. Seit dem 1. Februar
2017 sieht das "Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in
den kantonalen Notunterkünften" (fortan: Merkblatt) des Kantonalen
Sozialamts tägliche Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend,
vor. Wer nicht anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung.
II.
Am 1. März 2017 erhoben die oben Genannten,
vertreten durch Rechtsanwältin A, je separat bei der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich Rekurs gegen das Merkblatt. Mit den Rekursentscheiden Nrn. 01,
02, 03, 04, 05, 06 und 07 vom 26. April 2018 trat die Sicherheitsdirektion
auf die jeweiligen Rekurse nicht ein und überwies die Sache an das Kantonale
Sozialamt (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten wurden auf die
Staatskasse genommen, eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet
(Dispositivziffern II und III). Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurden gutgeheissen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden waren. Rechtsanwältin A wurde als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt und zulasten der Staatskasse mit jeweils
Fr. 399.60 (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) pro Fall
entschädigt (Dispositivziffer IV).
III.
Gegen diese sieben Rekursentscheide erhob Rechtsanwältin A
am 28. Mai 2018 in eigenem Namen Beschwerde und beantragte, Dispositivziffer IV
der genannten Rekursentscheide sei teilweise aufzuheben, und es sei die
jeweilige Entschädigung und Barentschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) an sie
als unentgeltliche Rechtsbeiständin angemessen im Ermessen des Gerichts zu
erhöhen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2018 wurden die
zunächst separat geführten Beschwerdeverfahren VB.2018.00319–00325 vereinigt
und unter der Nummer VB.2018.00319 weitergeführt. Gleichzeitig wurde der
Sicherheitsdirektion Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Mit
Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 beantragte die Sicherheitsdirektion die
Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwältin A replizierte am 9. Juli 2018. B,
C, F, D, E, G und H liessen sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Angefochten
ist ein Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend Auszahlungsmodalitäten
der Nothilfe. Bei einer Anfechtung der Hauptsache wäre für diese
sozialhilferechtliche Streitigkeit das Verwaltungsgericht nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Infolgedessen ist dieses auch für die Beurteilung der Beschwerde
gegen die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zuständig
(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112). Die
Beschwerdegegnerin kürzte das beantragte Honorar von total Fr. 9'339.95 um
Fr. 6'542.75 auf Fr. 2'797.20 (Fr. 399.60 pro Fall). Der
Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2 Die
Beschwerdeführerin wurde in den Rekursverfahren vor der Beschwerdegegnerin jeweils
als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und ist dementsprechend zur
Anfechtung des Entscheids über die Höhe der Entschädigung in eigenem Namen legitimiert
(vgl. Plüss, § 16 N. 111). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin erwog, die Rekurse seien Teil einer konzertierten Aktion zur
Anfechtung des Merkblatts gewesen. Der Aufwand dafür habe sich entsprechend auf
zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter verteilt, sodass sich der objektiv
notwendige Vertretungsaufwand im einzelnen Verfahren in engen Grenzen gehalten
habe. Die Beschwerdeführerin habe selbst neun im Wesentlichen gleichlautende
Rekursverfahren eingeleitet und mache dafür insgesamt einen Aufwand von
48,95 Stunden und Barauslagen von Fr. 610.90 geltend. Dieser Aufwand
erscheine angesichts der erwähnten Ausgangslage als unangemessen. Da in allen
neun Verfahren gleiche Rechtsfragen und vergleichbare Sachverhalte gegeben
seien, erschienen ein Aufwand von total 13,5 Stunden für alle neun
Verfahren zusammen und Barauslagen von Fr. 40.- pro Fall als
gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin entschädigte die Beschwerdeführerin
damit in den Rekursverfahren jeweils für einen Stundenaufwand von
1,5 Stunden à Fr. 220.- zuzüglich Barauslagen von je Fr. 40.-
und Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 29.60), insgesamt mit jeweils
Fr. 399.60.
2.2 Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, es habe sich in den Rekursverfahren zwar
jeweils im Wesentlichen die gleiche Rechtsfrage gestellt. Nebst der Rechtsfrage
habe sie aber für jeden Klienten die persönliche Situation abklären müssen,
selbst wenn diese Abklärung dann nur teilweise in die Rekurse und die
Stellungnahmen eingeflossen sei. In der eingereichten Honorar- und Kostennote
sei die spezielle Ausgangslage bereits berücksichtigt worden, indem
pauschalisierte Zeitaufwände für die Erstellung der Rekursschrift und der
Replik, aber auch für das Aktenstudium eingesetzt worden seien. Auch wenn der
rechtliche Teil der Rekursschriften gleichlautend sei, habe er zunächst
erarbeitet werden müssen. Zudem habe für jeden Rekurrenten einzeln in den
Ausführungen zum Sachverhalt etwas zu dessen Person sowie zur Unzumutbarkeit
der neuen Auszahlungsmodalitäten gesagt werden müssen. Dazu hätten entweder
telefonische oder mündliche kurze Instruktionen stattgefunden, welche in der
Honorarnote einzeln ausgeführt seien. Ein totaler Aufwand von 1,5 Stunden
pro Fall sei daher willkürlich. Sodann sei zu berücksichtigen, dass im
Stundenansatz von Fr. 220.- die ganze Vor- und Nacharbeit des
Sekretariats, insbesondere das Ausfertigen und Kopieren der Rechtsschriften,
die Erstellung der Beilagenverzeichnisse, der Gang zur Post, die
Rechnungstellung, etc. enthalten sei. Bei einem Massenmandat nehme aber die
Sekretariatsarbeit einen grösseren Anteil als gewöhnlich ein. Mit der
pauschalen Annahme von 1,5 Stunden für die anwaltliche Arbeit würden die
Kosten der vor- und nachgelieferten Arbeiten, die im Honoraransatz mitenthalten
seien, nicht abgedeckt. Die Kürzung der Barauslagen auf pauschal Fr. 40.-
pro Rekurs sei ebenfalls willkürlich und überaus kleinlich. Die Auslagen seien
in der Honorarnote belegt.
3.
3.1 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt
und Barauslagen separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich
bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für
Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht
relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der
Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen,
unnützen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.;
§ 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht
zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers
anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des
Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr
Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen
Ersatz beanspruchen. Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen
erforderlichen Auslagen des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,
Bern 2017, Rz. 1414 f.).
3.2 Als
Grundlage für die Bemessung des notwendigen Vertretungsaufwands dient die
Kostennote des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Wird sie nicht rechtzeitig
eingereicht, so setzt die Entscheidinstanz die Entschädigung von Amtes wegen
und nach Ermessen fest. Der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars
muss zwingend begründet werden, wenn die Entschädigung abweichend von der
rechtzeitig eingereichten Kostennote auf einen bestimmten Betrag festgesetzt
wird. Akzeptiert die Entscheidinstanz einzelne Posten der Kostennote, setzt
aber andere herab, so hat sie zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen,
aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (Plüss,
§ 16 N. 108 f.).
4.
4.1 Unbestrittenermassen
sind die Rekursschriften und die Repliken in den einzelnen Verfahren in weiten
Teilen, insbesondere hinsichtlich der Anträge sowie der rechtlichen
Ausführungen, gleichlautend. Insofern konnte die Beschwerdeführerin aufgrund
der vielen gleichgelagerten Verfahren gewisse Synergieeffekte nutzen, weshalb
sich ihr Aufwand entsprechend reduziert hat (vgl. dazu BVGer, 26. Juli
2013, A-330/2013, E. 8.4.2.1). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin in jedem einzelnen Rekursverfahren die persönlichen Umstände
des jeweiligen Klienten abklären und jeweils telefonisch, per E-Mail oder persönlich
Informationen und Instruktionen der Klienten einholen musste. Dies
wiederspiegelt sich denn auch in den einzelnen Rekursschriften und Repliken, in
welchen die Beschwerdeführerin – wenn auch kurz – auf die persönlichen Umstände
des jeweiligen Klienten eingegangen ist. Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt
wird, erscheint es deshalb nicht gerechtfertigt, den Aufwand sowie die
Barauslagen der Beschwerdeführerin in derart pauschaler Weise zu kürzen, wie
dies die Beschwerdegegnerin getan hat.
4.2 Da die
Beschwerdeführerin das Grundgerüst der Rekursschrift und der Replik jeweils für
sämtliche Klienten gleichermassen verwenden konnte, rechtfertigt es sich, dafür
einen pauschalisierten Aufwand zuzusprechen.
4.2.1
Für das Erstellen der Rekursschrift machte die Beschwerdeführerin jeweils
einen Aufwand zwischen 1,5 und 2,5 Stunden geltend. Dass dabei der Aufwand
für die Erstellung des Grundgerüsts bereits auf die einzelnen Rekurrenten
verteilt wurde, liegt auf der Hand. Bei der Beurteilung der Angemessenheit
dieses Aufwands ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Rekursschriften –
abgesehen von wenigen Abweichungen im Sachverhalt – weitgehend identisch sind.
Andererseits sind die Rekursschriften mit rund 20 Seiten sehr ausführlich.
Aufgrund der weitgehenden Identität der Rekursschriften erweist sich der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand aber insgesamt als überhöht. Für
die Erstellung der Rekursschrift erscheint ein Aufwand von pauschal einer Stunde
je Fall angemessen. Die Honorarnoten sind entsprechend zu kürzen.
4.2.2
Für das Erstellen der Replik machte die Beschwerdeführerin jeweils einen
Aufwand zwischen 1,5 und 2 Stunden geltend. Im Gegensatz zu den
Rekursschriften unterscheiden sich die Repliken in gewissen Teilen deutlich
voneinander, auch wenn sie in weiten Teilen gleichlautend sind. In den Repliken
ging die Beschwerdeführerin teilweise konkret auf die persönlichen Umstände der
jeweiligen Rekurrenten ein. So hat sie namentlich bei B, F, E und G konkret auf
persönliche/familiäre Beziehungen oder die Gesundheitssituation Bezug genommen.
Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausführungen
des Kantonalen Sozialamts in der Rekursantwort für jeden einzelnen Klienten
geprüft hat, inwiefern persönliche Umstände vorliegen, die für das Verfahren
relevant sind oder sein könnten. Insofern ist auch der erhöhte Aufwand für das
Aktenstudium zu berücksichtigen. Da die Repliken aber doch in weiten Teilen
identisch und die zu studierenden Akten überschaubar sind (vgl. sogleich
E. 4.3), rechtfertigt es sich, den Aufwand hierfür pauschal auf eine
Stunde pro Fall zu reduzieren.
4.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass im pauschalisierten Zeitaufwand für die
Erstellung der Rekursschrift und der Replik auch der Aufwand für das
Aktenstudium sowie für den Besuch von drei Notunterkünften berücksichtigt sei.
Der jeweils separat ausgewiesene Aufwand von 0,25 Stunden für das
Aktenstudium beziehe sich auf die "Akteneinsicht im engeren Sinn nur für diesen
Fall".
Die Akten in den einzelnen Fällen sind überschaubar. Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführerin selber geltend macht, sie habe die
Mitbeteiligten teilweise bereits in anderen Verfahren vertreten. Damit dürfte
sie zumindest über die Vorgeschichte von einzelnen Mitbeteiligten bereits vor
dem angestrengten Rekursverfahren Kenntnis gehabt haben (vgl. Plüss, § 16
N. 90). Es erscheint deshalb angemessen, für das Aktenstudium und den
Besuch der Notunterkünfte ein Aufwand von pauschal 0,5 Stunden pro Fall zu
entschädigen.
4.4 Nicht zu
beanstanden ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand für den
Kontakt zu den einzelnen Mitbeteiligten. Die Beschwerdegegnerin scheint zu
bezweifeln, dass die geltend gemachten Kontakte überhaupt stattgefunden haben.
Für eine solche Vermutung gibt es in den Akten indes keine Anhaltspunkte.
Vielmehr war die Beschwerdeführerin aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht
gerade dazu verpflichtet, jeweils mit ihren Klienten Rücksprache zu nehmen und
Instruktionen bzw. Informationen einzuholen. Der in den einzelnen Honorarnoten
jeweils geltend gemachte Zeitaufwand für Telefon- oder E-Mail-Kontakte bzw.
persönliche Besprechungen erscheint jedenfalls nicht überhöht und ist folglich
nicht zu beanstanden.
4.5 Die
Beschwerdeführerin hat sodann pro memoria einen Aufwand von je 0,5 Stunden
für die Erläuterung des Rekursentscheids gegenüber den jeweiligen
Mitbeteiligten verrechnet. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Allerdings wurde dieser Aufwand in den Fällen Nrn. 01, 02, 05 und 07
jeweils doppelt verrechnet: einmal unter der Bezeichnung "pro memoria:
Rekursentscheid mit Erläuterungen an KL" und einmal unter "pro
memoria: Erläuterungen an KL". Ein Grund dafür ergibt sich weder aus den
Honorarnoten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Ein Aufwand von
je 0,5 Stunden erscheint ausreichend, um den Rekursentscheid den
Mitbeteiligten zu erläutern, weshalb die Honorarnoten in den oben genannten
Fällen entsprechend um 0,5 Stunden zu kürzen sind.
4.6 Die
Beschwerdegegnerin hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Barauslagen pauschal und ohne weitere Begründung auf Fr. 40.- pro Fall
gekürzt. Dies erscheint nicht gerechtfertigt: Die Beschwerdeführerin hat sieben
separate Rekursverfahren geführt. Dass der Beschwerdeführerin in jedem
einzelnen Fall Kopie- und Portokosten sowie Telefonspesen erwachsen sind, ist
nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin die
Portokosten insofern gering hielt, als sie die jeweiligen Eingaben der Beschwerdegegnerin
jeweils als Paket einreichte und damit die Portokosten auf sämtliche Klienten
verteilen konnte. Inwiefern sich die Kopie- oder Telefonkosten aufgrund der
vielen gleichgerichteten Verfahren reduziert hätten, legt die
Beschwerdegegnerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr sind die
Barauslagen in den einzelnen Fällen ausgewiesen und dementsprechend nicht zu
beanstanden.
4.7 Nach dem
Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für die einzelnen
Rekursverfahren wie folgt zu entschädigen:
-
Im Rekursverfahren Nr. 01 (B) mit Fr. 858.- (3,9 Stunden
à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 64.- sowie 8 %
Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 73.75), total mit Fr. 995.75.
-
Im Rekursverfahren Nr. 02 (C) mit Fr. 792.- (3,6 Stunden
à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 64.- sowie 8 %
Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 68.50), total mit Fr. 924.50.
-
Im Rekursverfahren Nr. 03 (F) mit Fr. 726.- (3,3 Stunden
à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 81.- sowie 8 % Mehrwertsteuer
auf den Gesamtbetrag (Fr. 64.55), total mit Fr. 871.55.
-
Im Rekursverfahren Nr. 04 (D) mit Fr. 726.- (3,3 Stunden
à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 63.- sowie 8 %
Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 63.10), total mit Fr. 852.10.
-
Im Rekursverfahren Nr. 05 (E) mit Fr. 748.- (3,4 Stunden
à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 70.50 sowie 8 %
Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 65.50), total mit Fr. 884.00.
-
Im Rekursverfahren Nr. 06 (G) mit Fr. 814.- (3,7 Stunden
à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 69.60 sowie 8 %
Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 70.70), total mit Fr. 954.30.
-
Im Rekursverfahren Nr. 07 (H) mit Fr. 704.- (3,2 Stunden
à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 63.- sowie 8 %
Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 61.35), total mit Fr. 828.35.
5. Damit ist
die Beschwerde gutzuheissen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint vorliegend eine solche von
Fr. 500.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird jeweils Dispositivziffer IV der
Rekursentscheide Nrn. 01, 02, 03, 04, 05, 06 und 07 vom 26. April
2018 der Beschwerdegegnerin insoweit aufgehoben, als die Entschädigung der
Beschwerdeführerin auf Fr. 399.60 (inklusive Barauslagen und 8 %
Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,
die Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen zu entschädigen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 470.-- Zustellkosten,
Fr. 970.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …