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VB.2018.00326
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1991 geborene somalische Staatsangehörige A reiste am 20. April 1998 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Nach der Abweisung seines Asylgesuchs wurde er infolge Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs zunächst vorläufig aufgenommen. Am 11. Mai 2007 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals mit Gültigkeit bis zum 10. Januar 2017 verlängert wurde. Die Mutter und die Geschwister von A verfügen inzwischen über das Schweizer Bürgerrecht. A bezog seit seiner Volljährigkeit rund Fr. 80'000.- Sozialhilfe (Stand Mai 2017). Der Bezug dauert fort. Zudem sind gemäss Betreibungsregisterauszügen vom 19. und 21. Juli 2017 mehrere Betreibungen gegen ihn eingeleitet sowie sechs Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 21'000.- gegen ihn erwirkt worden. Weiter trat er in der Schweiz bereits als Jugendlicher wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte mehrere Erziehungs- bzw. Strafverfügungen der zuständigen Jugendanwaltschaft wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, leichteren Drogendelikten (Cannabiskonsum etc.), diverser Diebstähle und Raubdelikten, wiederholter Drohungen, Erpressung, Hausfriedensbruch, Hehlerei, Pornografie, Gewaltdarstellungen und Hinderung einer Amtshandlung. Unter Erwachsenenstrafrecht erwirkte er folgende Strafen: - Freiheitsstrafe von 90 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe, wegen Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (aufgrund nicht rechtzeitiger Bewilligungsverlängerung) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. September 2010; - Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen mehrfachen Raubs und Hausfriedensbruchs, teilweise als Zusatzstrafe, gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. März 2013; - 720 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juni 2017. A wurde wegen seiner Straffälligkeit bzw. seiner Sozialhilfeabhängigkeit am 20. November 2014 und am 28. April 2016 ausländerrechtlich verwarnt. Mit Verfügung vom 17. November 2017 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei. Zugleich verweigerte es ihm aufgrund von seiner Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit die Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 16. Februar 2018 aus der Schweiz weg. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 23. April 2018 insoweit teilweise gut, als dass sie Vollzugshindernisse nicht restlos ausschloss und das Migrationsamt deshalb beauftragte, nach Rechtskrafteintritt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von A zu beantragen. Ansonsten bestätigte sie den migrationsamtlichen Entscheid und auferlegte die Verfahrenskosten vollumfänglich A, welche zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden. III. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, soweit darin die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt und ihm Verfahrenskosten sowie eine Nachzahlungspflicht auferlegt wurden. Weiter sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eventualiter (wieder) zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss zu gewähren. Sodann ersuchte er um eine Parteientschädigung und eventualiter um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2018 erwog das Verwaltungsgericht, dass die Suspensivwirkung der eingereichten Beschwerde dem Beschwerdeführer kein prozedurales Aufenthaltsrecht oder ein Recht auf Erwerbstätigkeit zu verschaffen vermöge, dem Beschwerdeführer derzeit jedoch kein Wegweisungsvollzug drohe. Sodann stellte es einen Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder mit dem Endentscheid in Aussicht und verfügte, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 2. Oktober 2018 ihre Honorarnote für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Mit vorliegendem Endentscheid entfällt die Notwendigkeit eines Entscheids über den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. 1.3 Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich einer am 5. Oktober 2017 durchgeführten Befragung durch die Stadtpolizei C das rechtliche Gehör gewährt. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er damals aufgrund übermässigen Alkoholkonsums oder anderen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen. Insbesondere bildet auch sein bei der Befragung gezeigtes unkooperatives Verhalten kein Indiz hierfür. Zudem konnte der später anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch danach noch seinen Rechtsstandpunkt vorbringen und für ihn sprechende Unterlagen nachreichen, wovon er auch Gebrauch gemacht hatte. Entgegen der Vorbringen in der Rekurs- und der Beschwerdeschrift sind damit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Befragung vom 5. Oktober 2017 nicht verwertbar sein sollte bzw. dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zu gewähren wäre. Im Sinn nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 5.2.4 nachstehend) kann überdies offengelassen werden, ob der vorinstanzliche Entscheidung unzulässigerweise ein noch nicht rechtskräftig abgeurteiltes Delikt (Ladendiebstahl) zugrundegelegt wurde. 2. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und erlischt unter anderem mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Verspätet eingereichte Verlängerungsgesuche sind grundsätzlich als Gesuche um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln. Jedoch ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Wiedererteilung der Bewilligung im Regelfall geboten, wenn der Bewilligungsablauf noch nicht zulange zurückliegt, vertretbare Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und ohne Weiteres mit einer Bewilligungsverlängerung zu rechnen war (vgl. BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2.3; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG und Art. 49 VZAE). 2.2 Der Beschwerdeführer hat erst rund drei Monate nach dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um deren Verlängerung ersucht. Da sein Verlängerungsgesuch damit unstreitig verspätet erfolgte, ist es als Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu betrachten. Da der Beschwerdeführer sein Verlängerungsgesuch mehr als ein Vierteljahr zu spät stellte, zuvor schon wiederholt die rechtzeitige Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung versäumt hatte und deshalb bereits strafrechtlich sanktioniert werden musste, erscheint eine fahrlässige Fristversäumnis zweifelhaft, kann jedoch im nachfolgenden Sinn offengelassen werden. 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererteilung besteht unter anderem, wenn ansonsten das Recht auf Privat- oder Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzt wäre. Vorbehaltlich besonderer Abhängigkeitsverhältnisse stehen die Beziehungen zwischen volljährigen Personen und ihren hier lebenden Geschwistern oder Eltern nicht im Schutzbereich des Rechts auf Familienleben. Jedoch kann sich auf das Recht auf Privatleben berufen, wer in der Schweiz über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich verfügt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne sich als Ausländer zweiter Generation, der seit seinem siebten Lebensjahr in der Schweiz lebe, auf den kombinierten Schutz des Privat- und Familienlebens berufen. Er habe hier seine prägenden Jahre seines Lebens verbracht und die Schule besucht. 3.2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 (2C_105/2017, E. 3.8 und E. 3.9) bezüglich des Rechts auf Schutz des Privatlebens präzisiert und festgestellt, dass eine strikte Trennung zwischen der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt, und jener, ob der Eingriff gerechtfertigt ist, wenig sinnvoll erscheint, da für die beiden Fragen weitgehend die gleichen Kriterien zu berücksichtigen seien. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren sei künftig grundsätzlich davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch bestehe (BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1). 3.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 20 Jahren in der Schweiz auf und ist hier zur Schule gegangen. Unter diesen Umständen kann er sich auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Anspruch auf Schutz seines Privatlebens berufen. Ob die hierfür erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind bzw. besondere Umstände die Beendigung des Aufenthalts rechtfertigen, ist eine Frage der folgenden materiellen Beurteilung. 4. 4.1 Einer erneuten Bewilligungserteilung stehen generell die Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG entgegen, muss doch eine Bewilligung, die widerrufen werden könnte, gar nicht erst erteilt (oder verlängert) werden (vgl. VGr, 16. März 2016, VB.2016.00038, E. 4.3). Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Zudem kann auch Sozialhilfeabhängigkeit Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG einen Widerrufsgrund begründen. Sodann kann eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c verweigert werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 80 VZAE ist dies unter anderem bei der erheblichen oder wiederholten Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen Schuldenwirtschaft anzunehmen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs nach Art. 62 AuG zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). 4.2 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und unter anderem zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, womit er den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. Zudem hat er mit seinem Sozialhilfebezug auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gesetzt. Ob er darüber hinaus noch wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 VZAE gesetzt hat, kann offenbleiben. Jedoch ist seine Verschuldung zumindest bei der nachfolgend vorzunehmenden Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Bewilligungsverweigerung zu seinen Ungunsten mitzuberücksichtigen. 5. 5.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Bewilligungsverweigerung. Zu prüfen ist vielmehr, ob diese verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie den dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8). 5.2 5.2.1 Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6). 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist wiederholt und in schwerwiegender Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. So hat er wiederholt Raubüberfälle und andere Gewaltdelikte begangen. Die von ihm begangenen Raubdelikte gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) grundsätzlich zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch wenn weder Art. 121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen auf die vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Auch das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer begangenen Raubdelikte ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1). 5.2.3 Den Urteilserwägungen des Bezirksgerichts vom 18. März 2013 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seinen mittäterschaftlich verübten Raubüberfällen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte und die öffentliche Sicherheit auf der Strasse ganz massiv beeinträchtigte, wenngleich sein objektives Tatverschulden innerhalb des denkbaren Spektrums einfacher Raubtaten noch als leicht eingestuft wurde. Auch die relativ geringe Deliktssumme vermag seine Raubüberfälle nicht weiter zu relativieren, hatte das Strafgericht diesem Umstand doch bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Ohnehin ist bei Raubüberfällen der erbeutete Betrag nicht von zentraler Bedeutung, hängt doch die konkrete Beute weitgehend vom Zufall ab und hat der Gesetzgeber eine Privilegierung im Sinn eines geringfügigen Vermögensdelikts bei Raubdelikten ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 172ter Abs. 2 StGB). 5.2.4 Weder die bezirksgerichtliche Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe noch die diesbezüglich (im Sinn einer letzten Chance) ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung vermochte den Beschwerdeführer vor weiterer Delinquenz abzuhalten, musste er doch am 7. Juni 2017 erneut wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten schuldig gesprochen und mit 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft werden, nachdem er im Februar 2017 Kundenberater der D mit einem Klappmesser bedroht und zum Abbruch einer Personenkontrolle genötigt hatte. Gemäss einem in den Akten liegenden Polizeirapport wird der Beschwerdeführer darüber hinaus noch beschuldigt, am 22. März 2018 Waren im Wert von Fr. 319.55 aus einer …-Filiale gestohlen zu haben. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, besteht doch aufgrund der fortgesetzten und teils schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers unabhängig von dieser letzten Strafanzeige ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse. 5.2.5 Der Beschwerdeführer versucht seine kriminelle Laufbahn mit seiner schwierigen Fluchtgeschichte, Wohnsituation und Jugend sowie einer Sehbehinderung zu entschuldigen. Gleichwohl fällt auf, dass seine inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Familienangehörigen sich trotz vergleichbarer Ausgangslage offenbar weitaus besser in der Schweiz zu integrieren vermochten. Seine Kooperationsbereitschaft wurde im Strafverfahren zu seinen Gunsten gewürdigt. Sein jugendliches Alter war dem Strafgericht bekannt und konnte entsprechend in die Strafzumessung einfliessen. Sodann hatten die Strafbehörden gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB auch sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse bereits bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, weshalb seine Taten hierdurch nicht weiter relativiert werden. Dies gilt auch für die behauptete "Nachtblindheit" des Beschwerdeführers: Selbst wenn eine solche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dem Strafgericht allenfalls nicht bekannt war, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese dessen Rolle bei den Raubüberfällen relativieren und seine mittäterschaftliche Beteiligung an denselben aufheben sollte. 5.3 5.3.1 Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das Verschulden der ausländischen Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Anwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Anders als bei hier niedergelassenen Personen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung aber auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden. Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll hingegen nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des SEM, Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli 2018, www.sem.admin.ch], Ziff. 8.3.1 lit. e, BGr, 4. Juni 2015, 2C_456/2014, E. 3.2). 5.3.2 Umfang und Dauer des Sozialhilfebezugs durch den Beschwerdeführer würden sogar für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ausreichen und sind damit ohne Weiteres hinreichend für die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Seine lange Aufenthaltsdauer schliesst hierbei eine Bewilligungsverweigerung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit nicht grundsätzlich aus, verfügte er doch bereits vor Ablauf seiner Bewilligung trotz seiner langen Anwesenheitsdauer nur über eine Aufenthaltsbewilligung. Mit einer Ablösung von der Sozialhilfe und einer Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt ist zukünftig nicht zu rechnen. Ebenso wenig sind Anstrengungen zur Schuldensanierung beim Beschwerdeführer zu erkennen. Vielmehr ist dessen Schuldenlast in den letzten Jahren weiter angestiegen, obwohl ihm die bezogene Sozialhilfe eigentlich die Existenz sichern sollte. 5.3.3 Der bisherige Sozialhilfebezug und die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers werden durch die behauptete Sehbehinderung nicht entschuldigt: Im Gegensatz zu seiner Mutter und seinem kleinen Bruder wurden ihm bislang keine Leistungen der IV zugesprochen und ist eine massgebliche Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit nicht nachgewiesen. Gemäss Auskunft des zuständigen Sozialzentrums vom 6. Juni 2017 leidet der Beschwerdeführer an keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen. Auch aus den vor Vorinstanz eingereichten Berichten eines Augenarztes und der Beratung E vom 27. November 2017 und 5. Dezember 2017 geht zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine massgebliche Sehbehinderung hervor, wird ihm doch trotz Verdachtsdiagnose einer Retinitis pigmentosa derzeit lediglich eine progrediente Gesichtsfeldeinschränkung mit weiterhin intakter zentraler Sehschärfe bzw. eine Nachtblindheit attestiert. Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei C vom 5. März 2014 teilweise selbst einräumte, stand hauptsächlich sein mangelhaftes Legalverhalten, seine wiederholten Verhaftungen, sein Verhalten an früheren Arbeitsorten und sein fehlendes Engagement bei der Arbeitssuche der dauerhaften Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs entgegen. Zudem haben die ständig wechselnden Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers seine Vermittelbarkeit erschwert, wobei der Beschwerdeführer sich lange Zeit nicht um eine feste Bleibe bemüht und seine prekäre Wohnsituation damit selbst zu verantworten hat. Auch der jahrelange Suchtmittel- und Alkoholabusus des Beschwerdeführers vermag seine mangelhafte berufliche Integration nicht zu entschuldigen, ist doch nicht ersichtlich, dass er diesbezüglich ernsthaft Hilfe gesucht oder sich um Abstinenz bemüht hat. Der Beschwerdeführer vermag somit keine plausible Entschuldigung für seine jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit vorzubringen. Bei seiner Befragung durch die Stadtpolizei C vom 5. Oktober 2017 weigerte sich der Beschwerdeführer zudem, zu seiner beruflichen Situation und den Gründen für seine Sozialhilfeabhängigkeit Auskunft zu geben. 5.3.4 Vorläufig Aufgenommene erhalten spätestens seit Juli 2018 nur noch Asylfürsorge und keine Sozialhilfe mehr (vgl. hierzu die am 25. Oktober 2017 beschlossenen Änderungen der Asylfürsorgeverordnung [AfV] vom 25. Mai 2005 [OS 73, 10 f.]). Zudem dient die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bei schuldhaftem Sozialhilfebezug auch general- und spezialpräventiven Zwecken. Grundsätzlich besteht somit selbst dann ein öffentliches Interesse an einer Bewilligungsverweigerung, wenn die schuldhaften Bezüger von Sozialhilfe nicht sogleich weggewiesen werden können (vgl. aber auch E. 5.5 nachfolgend). Damit besteht unabhängig von der Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs ein finanzielles sowie general- und spezialpräventives öffentliches Interesse an einer Bewilligungsverweigerung gegenüber dem schuldhaft von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdeführer. 5.4 Obwohl der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren in die Schweiz gekommen ist und sich damit bereits früh mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut machen konnte, hat er sich hier nur unvollständig integriert. So spricht er zwar fliessend Schweizerdeutsch, verfügt aber weder über einen Schulabschluss noch eine abgeschlossene Lehre. Einem existenzsichernden Erwerb ist er nie nachgegangen. Als Erwachsener lebte er teilweise auf der Strasse oder in Notunterkünften für Obdachlose. Wenngleich der Beschwerdeführer heute wieder bei seiner Mutter wohnt und sich das Verhältnis zu dieser verbessert haben soll, waren seine familiären Beziehungen bislang von Konflikten geprägt. Aus seiner bisherigen kriminellen Biografie lässt sich schliessen, dass er sich bis vor Kurzem überwiegend in einem deliktsgeneigten Milieu bewegt hatte. Anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei C vom 5. Oktober 2017 weigerte er sich, nähere Angaben zu seinem hiesigen Freundeskreis zu geben. Angesichts dieser nur unvollkommenen Integration des Beschwerdeführers vermögen dessen Beziehungen zur Schweiz und zu hier lebenden Freunden und Familienangehörigen das hohe Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen. Zu prüfen bleibt damit einzig, ob die Situation im Heimatland einer Bewilligungsverweigerung bzw. Wegweisung entgegensteht. 5.5 5.5.1 Für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind ausschliesslich das SEM und das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die kantonalen Behörden können diese nicht selber verfügen, sondern lediglich beim SEM beantragen (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 6 des Ausländergesetzes [AuG]). Diese Kompetenzaufteilung rechtfertigt sich, da das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich in zahlreichen Fällen über Vollzugshindernisse zu befinden haben und als eigentliche Fachinstanzen auf ein reichhaltiges Wissen sowie spezialisierte Abteilungen zurückgreifen können, wodurch sie die aktuelle Situation in den jeweiligen Herkunftsländern besser als die kantonalen Migrationsbehörden einschätzen können (vgl. Appellationsgericht BS, 28. Dezember 2017, VD.2017.219, E. 5.1.2; VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00603, E. 2.2). Nichtsdestotrotz sind gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei einer Bewilligungsverweigerung die im Heimatland anzutreffenden Lebensumstände bereits durch die kantonalen Migrationsbehörden im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und darf die diesbezügliche Interessensabwägung nicht einfach in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschoben werden (BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1). Sollten sich die kantonalen Migrationsbehörden hierbei mangels eigener Fachkompetenz ausserstande sehen, die konkreten, einem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden Gefahren im Herkunftsland selbst einschätzten zu können, ist nötigenfalls beim SEM ein Amtsbericht zu den Verhältnissen im Heimatland einzuholen (vgl. BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2). 5.5.2 Das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) hielt in einer in den Akten liegenden Stellungnahme vom 12. März 2014 fest, dass ein Wegweisungsvollzug einzig nach Nordsomalia und nur für alleinstehende gesunde Männer mit engen Verbindungen zur Region in Betracht komme. Diese Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer nicht gegeben, da dieser aus Mittelsomalia stamme und in Somalia weder über ein tragfähiges Beziehungsnetzt noch über die Möglichkeit zum Aufbau einer existenzsichernden Lebensgrundlage verfüge. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung schätzte das BFM die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs damals als unverhältnismässig ein, unter Vorbehalt einer Neueinschätzung bei Fortführung des deliktischen Verhaltens. Diese Einschätzung des BFM kann nach wie vor Gültigkeit beanspruchen, erachtet doch das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner jüngsten Rechtsprechung den Wegweisungsvollzug in den zentralen und südlichen Teil von Somalia für grundsätzlich unzumutbar und eine Wegweisung in die nördlichen Landesteile nur bei engen Verbindungen zur Region für zumutbar (vgl. BVGr, 6. September 2018, D-4321/2018, E. 7.3.2 mit Hinweisen). Gerade die Hauptstadtregion, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, ist immer wieder Ziel bewaffneter Auseinandersetzungen sowie terroristisch motivierter Gewalttaten (vgl. hierzu auch die aktuellen Reisewarnungen des [deutschen] Auswärtigen Amts und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA] auf www.auswaertiges-amt.de bzw. www.eda.admin.ch). 5.5.3 Demzufolge scheint ein Wegweisungsvollzug nach Somalia bei dem aus Zentralsomalia stammenden Beschwerdeführer zurzeit unzulässig und diesem eine Rückkehr trotz Straffälligkeit und schuldhaften Sozialhilfeabhängigkeit nicht zumutbar. Gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint daher bereits eine Bewilligungsverweigerung als unverhältnismässig, selbst wenn zugleich die vorläufige Aufnahme beantragt würde. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass die Interessensabwägung inskünftig trotz der prekären Sicherheitslage in Somalia – oder falls sich die dortigen Verhältnisse verbessern würden – zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallen könnte, sollte er weiterhin zu Klagen Anlass geben. Der Beschwerdeführer ist in diesem Sinn ausdrücklich und erneut zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG). 5.6 Somit ist die Beschwerde im Sinn obenstehender Erwägungen insofern gutzuheissen, als dass das Migrationsamt anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zugleich ist der Beschwerdeführer aber ausländerrechtlich zu verwarnen. 6. 6.1 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist er nur teilweise als obsiegend zu betrachten. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb jeweils ein Drittel der Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'092.40, entsprechend der von seiner Rechtsvertreterin vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2010 (GebV VGr) ist nach Massgabe des Obsiegens eine angesichts der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Im Gegensatz zur Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand sind nicht sämtliche erforderlichen Aufwände zu entschädigen (vgl. auch § 8 Abs. 2 GebV VGr). Bereits aus diesem Grund kann die in der Honorarnote geltend gemachte Entschädigung nicht mit der zuzusprechenden Parteientschädigung gleichgesetzt werden. Da der Beschwerdeführer zudem nur teilweise obsiegt, rechtfertige es sich, ihm ausgangsgemäss für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren lediglich eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. 7. 7.1 Wie schon vor Vorinstanz ersucht der Beschwerdeführer "eventualiter" um unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. 7.2 Die Anträge des offenkundig mittellosen Beschwerdeführers sind zumindest teilweise gutzuheissen und somit nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem war er auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor Vorinstanz ist ihm deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 7.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte vor Vorinstanz einen Aufwand von Fr. 3'092.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Die Vorinstanz hatte die Honorarnote gekürzt und die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren auf Fr. 2'413.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin anficht, beziehen sich doch die diesbezüglichen Ausführungen dem Wortlaut nach allein auf die Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer wäre sodann auch überhaupt nicht legitimiert, die Höhe der Entschädigung für seine unentgeltliche Rechtsbeiständin anzufechten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 85). Dass seine Rechtsbeiständin die ihr vor Vorinstanz zugesprochene Entschädigung in eigenem Namen anficht, lässt sich aus der Beschwerde nicht entnehmen. Damit besteht weder Veranlassung noch Handhabe, die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung zu korrigieren. 7.4 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 790 Minuten und Barauslagen von Fr. 27.30 aus, was zu einer Entschädigung von Fr. 3'148.90 (Stundenansatz von Fr. 220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führen würde. Der zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht angemessen: Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Barauslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Der vorliegend geltend gemachte zeitliche Aufwand entfällt ganz überwiegend auf die Redaktion bzw. Fertigstellung der Beschwerdeschrift. Diese weist zwar einen Umfang von insgesamt 23 Seiten auf. Ein Grossteil der sich stellenden Rechtsfragen wurden jedoch bereits vor den Vorinstanzen thematisiert, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wesentlich höher festzusetzen als die im Rekursverfahren zugesprochene Entschädigung. So reduziert sich der erforderliche Aufwand in der Regel, wenn die gleiche Vertretung schon im vorinstanzlichen Verfahren bestand (vgl. BGr, 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E. 3). Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist damit für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, womit ihr ein für die Streitsache angemessener zeitlicher Aufwand von nicht ganz 10,5 Stunden ersetzt wird. 7.5 Die Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) ist an die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu leistenden Entschädigungen anzurechnen, weshalb die unentgeltliche Rechtsbeiständin lediglich noch im Mehrbetrag von Fr. 1'413- für das Rekursverfahren und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren durch die Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist. Aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung einer Parteientschädigung ist auch Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. 7.6 In Bezug auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 17. November 2017 sowie Dispositiv-Ziff. I, die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III und Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. April 2018 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Der Beschwerdeführer wird verwarnt. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'440.- werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 6. Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen. 8. Rechtsanwältin B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'413.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 9. Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 10. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an … |