{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.10.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00326_24-10-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218684&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "66cb94a584d12c46683bc887303fe11e"}, "Num": [" VB.2018.00326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00326"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00326"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00326"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung/Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Recht auf Privatleben bei langj\u00e4hrigen Aufenthalt / Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit einer Bewilligungsverweigerung bei Vollzugshindernissen. [Der aus Somalia stammende Beschwerdef\u00fchrer reiste als Siebenj\u00e4hriger in die Schweiz. Bereits als Jugendlicher trat er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde unter anderem wegen mehrfachen Raubs und Hausfriedensbruch zu einer zweij\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem musste er seit seiner Vollj\u00e4hrigkeit fast durchgehend von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden. Nachdem er zum wiederholten Mal erst nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um deren Verl\u00e4ngerung ersucht hatte, stellte das Migrationsamt fest, dass die Bewilligung erloschen sei und verweigerte aufgrund der Straff\u00e4lligkeit und Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit eine Neuerteilung. Die Sicherheitsdirektion hiess den hiergegen erhobenen Rekurs nur insoweit teilweise gut, als dass sie Vollzugshindernisse nicht g\u00e4nzlich ausschloss und deshalb das Migrationsamt beauftragte, beim SEM die vorl\u00e4ufige Aufnahme des Beschwerdef\u00fchrers zu beantragen.] Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch die Vorinstanzen (E. 1.3). Das Verl\u00e4ngerungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers ist unstreitig versp\u00e4tet erfolgt und deshalb als Gesuch um (Wieder)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu betrachten (E. 2). Gem\u00e4ss j\u00fcngster bundesgerichtlicher Praxis soll bei einer rechtm\u00e4ssigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren grunds\u00e4tzlich davon auszugehen sein, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es f\u00fcr eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gr\u00fcnde bed\u00fcrfe und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch bestehe. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4lt sich seit rund 20 Jahren in der Schweiz auf und ist hier zur Schule gegangen. Unter diesen Umst\u00e4nden kann er sich auf einen Bewilligungsanspruch gest\u00fctzt auf den Anspruch auf Schutz seines Privatlebens berufen, sofern nicht besondere Umst\u00e4nde die Beendigung des Aufenthalts rechtfertigen (E. 3). Vorliegend erf\u00fcllt der Beschwerdef\u00fchrer dieWiderrufsgr\u00fcnde von Art. 62 Abs. 1 lit. b und e AuG und es besteht unabh\u00e4ngig von der M\u00f6glichkeit eines Wegweisungsvollzugs ein finanzielles sowie general- und spezialpr\u00e4ventives \u00f6ffentliches Fernhalteinteresse, welches dessen Beziehungen zur Schweiz und hier lebenden Freunden und Familienangeh\u00f6rigen \u00fcberwiegt (E. 4 und 5.1-5.4).\r\rDa ein Wegweisungsvollzug nach Somalia aufgrund der dortigen Sicherheitslage jedoch nicht in Betracht kommt und dies gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Praxis bereits im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen ist, erscheint eine Bewilligungsverweigerung unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Die Beschwerde ist damit insofern gutzuheissen, als dass das Migrationsamt anzuweisen ist, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zugleich ist der Beschwerdef\u00fchrer aber ausl\u00e4nderrechtlich zu verwarnen (E. 5.5 und 5.6).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen des aufgrund der auszusprechenden Verwarnung nur teilweise obsiegenden Beschwerdef\u00fchrers (E. 6).\r\rGew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und K\u00fcrzung der Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeist\u00e4ndin (E. 7).\r\rRechtsmittelbelehrung (E. 8).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:34", "Checksum": "f6a2c18ff068e7f4e7f365deec76e4df"}