{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00329_2018-10-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218642&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1dcd33ff638b0ce2f45f22aec3465fa5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.10.2018  VB.2018.00329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.10.2018  VB.2018.00329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.10.2018  VB.2018.00329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohn | [Lohnfestsetzung] Vorliegend sind das kantonale Lehrpersonalgesetz und seine Ausf\u00fchrungsbestimmungen als kommunales (Personal-)Recht anwendbar (E. 2). Die Beschwerdegegnerin setzte den Lohn der Beschwerdef\u00fchrerin, welche nicht \u00fcber einen von der EDK anerkannten Ausbildungsabschluss verf\u00fcgt, in analoger Anwendung des \u00a7 31 Abs. 4 LPVO und mit Blick auf \u00a7 16a LPVO auf 90 % des Lohns fest, welcher ihr auszurichten w\u00e4re, wenn sie einen entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben h\u00e4tte (E. 3.1). Entgegen der Beschwerde erweist sich der R\u00fcckgriff der Beschwerdegegnerin auf die kantonale Regelung zur Entl\u00f6hnung von Vikarinnen und Vikaren ohne das grunds\u00e4tzlich erforderliche Lehrdiplom als sachgerecht und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 3.3.2). Die langj\u00e4hrige Berufserfahrung der Beschwerdef\u00fchrerin vermag den formalen Bildungsabschluss nicht zu ersetzen und f\u00fchrt auch nicht dazu, dass sie wie eine Lehrperson mit entsprechendem Ausbildungsabschluss entl\u00f6hnt werden m\u00fcsste (E. 3.3.3). Der Umstand, dass Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss und mit im Vergleich zur Beschwerdef\u00fchrerin wenig(er) Berufserfahrung der Lohn ebenfalls zu 90 % ausgerichtet werden mag, f\u00fchrt nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Ungleichbehandlung der Beschwerdef\u00fchrerin oder zu einer Verletzung des Differenzierungsgebots (E. 3.3.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:03:08", "Checksum": "5b49de549eba7decc971142ac953d158"}