{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00330_22-08-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218452&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "93db545e3a1d77671fcd62b861f58a19"}, "Num": [" VB.2018.00330"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.22.0  VB.2018.00330"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.22.0  VB.2018.00330"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.22.0  VB.2018.00330"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses | [K\u00fcndigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses eines seit ann\u00e4hernd 29 Jahren f\u00fcr die Beschwerdegegnerin t\u00e4tigen Angestellten wegen langandauernder Krankheit] Eine langandauernde Krankheit kann ein sachlicher Grund f\u00fcr eine K\u00fcndigung sein; dabei darf der Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht verk\u00fcrzt werden. Auch nach Ablauf des Lohnfortzahlungsanspruchs ist eine K\u00fcndigung aber nicht in jedem Fall zul\u00e4ssig. Es ist vielmehr anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu pr\u00fcfen, ob die K\u00fcndigung wegen Krankheit gerechtfertigt sei (E. 3.1). Da mittelfristig von einer vollst\u00e4ndigen Genesung des Beschwerdef\u00fchrers auszugehen ist und mit Blick auf seine lange Dienstzeit, erweist sich die weniger als ein Jahr nach Krankheitsbeginn ausgesprochene K\u00fcndigung als rechtswidrig. Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdef\u00fchrer fr\u00fch ohne R\u00fccksichtnahme auf die Krankheit unter Druck gesetzt und damit ihre F\u00fcrsorgepflicht verletzt (E. 3.2 f.). Die verlangte Entsch\u00e4digung im Umfang von vier Monatsl\u00f6hnen ist jedenfalls nicht zu hoch (E. 3.4). Die Festlegung der Abfindungsh\u00f6he liegt im Ermessen des Gemeinderats, das dieser pflichtgem\u00e4ss auszu\u00fcben hat (E. 4.3). Hier hat der Gemeinderat sich auf sachfremde Motive abgest\u00fctzt bzw. dem Entscheid falsche Annahmen zugrunde gelegt und damit sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausge\u00fcbt (E. 4.4). Hebt das Verwaltungsgericht einen Ermessensentscheid auf und entscheidet es selber, so f\u00e4llt es seinerseits einen Ermessensentscheid. In diesem Sinn ist die Abfindung hier auf 13 Monatsl\u00f6hne festzusetzen (E. 4.5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:09", "Checksum": "b7891c202bcd1875edd044ab63df03a2"}