{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.10.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00333_24-10-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218668&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3845d8108963e041338ffe511a03b41e"}, "Num": [" VB.2018.00333"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00333"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00333"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00333"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses | [Der Beschwerdef\u00fchrer (geboren 1975) war ab dem 1. September 2003 als Lehrbeauftragter f\u00fcr Weiterbildungen im Sprachfach E in einem mehrfach verl\u00e4ngerten befristeten Anstellungsverh\u00e4ltnis an der Berufsfachschule D t\u00e4tig; per Ende August 2017 wurde das Anstellungsverh\u00e4ltnis infolge Einstellung des Weiterbildungskurses im Fach E \"unverschuldet\" aufgel\u00f6st und der Beschwerdef\u00fchrer kurz darauf als Lehrperson im Fach Deutsch mit gleichem Besch\u00e4ftigungsgrad neu angestellt.] Der vom Beschwerdef\u00fchrer beanstandete Kanzleifehler l\u00e4sst die Ausgangsverf\u00fcgung nicht als nichtig erscheinen (E. 2). Hinweise darauf, dass sich die Schulkommission der Berufsfachschule D im Zeitpunkt der Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs bereits definitiv und unwiderruflich f\u00fcr die Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers entschieden und diesem das rechtliche Geh\u00f6r bloss pro forma gew\u00e4hrt h\u00e4tte, liegen nicht vor (E. 3). Vorliegend bestand im K\u00fcndigungszeitpunkt allerdings Ungewissheit dar\u00fcber, ob die Reorganisation bzw. Restrukturierung der Berufsfachschule D die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Beschwerdef\u00fchrer tats\u00e4chlich erfordere oder ob diesem allenfalls eine andere zumutbare Stelle angeboten werden k\u00f6nne; das Vorliegen eines sachlich zureichenden K\u00fcndigungsgrunds im Sinn von \u00a7 16 Abs. 1 lit. b VVO ist deshalb zu verneinen und hierf\u00fcr eine Entsch\u00e4digung festzusetzen (E. 4). Im Rahmen der Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00fcndigung und der in diesem Zusammenhang anzustellenden Gegen\u00fcberstellung des bisherigen (aufgel\u00f6sten) und des aktuellen (neuen) Anstellungsverh\u00e4ltnisses des Beschwerdef\u00fchrers ist dabei nicht von einem urspr\u00fcnglichen Besch\u00e4ftigungsgrad als Berufsschullehrperson f\u00fcr das Sprachfach E von 3,85 % auszugehen, sondern von seinem (wesentlich h\u00f6heren) durchschnittlichen tats\u00e4chlichen Besch\u00e4ftigungsgrad w\u00e4hrend der letzten Jahre von 35,49 % (E. 5.2). Unter Ber\u00fccksichtigung dieses sowie der weiteren relevanten Umst\u00e4nde erscheint eine Entsch\u00e4digungvon zwei Monatsl\u00f6hnen angemessen (E. 5.3). \r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:31", "Checksum": "fecd2e750aea2d97f7e28916d6606ce4"}