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Geschäftsnummer: VB.2018.00338  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Familiennachzug/Verweigerung einer Zulassung als Rentnerin.

[Ein ursprünglich aus dem Kosovo stammender Schweizer versuchte, seine erwerbslose und heute 66jährige Mutter als Rentnerin in die Schweiz nachzuziehen].

Nicht mehr erwerbstätigen und über 55jährigen Ausländerinnen und Ausländern kann der Aufenthalt in der Schweiz erlaubt werden, wenn sie über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz sowie über die notwendigen finanziellen Mittel zur dauerhaften Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts verfügen.

Beides ist vorliegend nicht gegeben: So kennt die Mutter die Schweiz nur von Ferien- und Besuchsaufenthalten. Ihre hiesigen Kontakte beschränken sich auf persönliche Beziehungen zu hier lebenden Verwandten und Landsleuten. Kenntnisse der hiesigen Landessprache sind aus den Akten nicht ersichtlich. Zudem ist die dauerhafte Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts nicht hinreichend sichergestellt, vielmehr wäre sie finanziell von einer rechtlich nicht dauerhaft sicherzustellenden Alimentierung durch ihren Sohn abhängig.

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEIT
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
BANKGARANTIE
BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ
FAMILIENNACHZUG
FINANZIELLE VERHÄLTNISSE
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
RENTNER
RENTNERBEWILLIGUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. III AuG
Art. 27 Abs. II AuG
Art. 28 AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 33 AuG
Art. 42 Abs. II lit. b AuG
Art. 47 AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 62 Abs. I lit. e AuG
Art. 96 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 25 VZAE
Art. 73 VZAE
Art. 328 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00338

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 11. Juli 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

       Nr. 1 vertreten durch Nr. 2, dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der aus dem Kosovo stammende B lebt seit rund 25 Jahren in der Schweiz und ist hier eingebürgert worden. Seine 1952 geborene Mutter A verblieb in ihrem Heimatland Kosovo und ist nicht erwerbstätig.

Bereits am 17. Mai 2004 ersuchte B ein erstes Mal um eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter A, welche am 29. Juni 2004 vom Migrationsamt abgewiesen wurde. Am 10. Mai 2017 ersuchte er sinngemäss erneut um eine Zulassung seiner Mutter A zu einem Aufenthalt als Rentnerin im Sinn von Art. 28 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG). Das Gesuch wurde am 5. Juli 2017 vom Migrationsamt abgewiesen.

II.  

Den hiergegen von B und A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. April 2018 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. Juni 2018 liessen B und A (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 28 AuG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein von Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28 AuG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AuG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist 66 Jahre alt und überschreitet damit das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz sowie fehlender finanzieller Mittel ausser Betracht.

2.3  

2.3.1 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AuG und dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 26. Januar 2018], Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen auch die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 [VIntA]). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AuG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).

Dies widerspiegelt sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b AuG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AuG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).

2.3.2 Die Beschwerdeführenden leiten eine persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin aus deren regelmässigen und längeren Ferien- und Besuchsaufenthalten bei hier lebenden Verwandten und Bekannten ab. Namentlich werden enge Beziehungen zum Beschwerdeführer und dessen Familie, einer hier lebenden Schwester sowie einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden besteht jedoch keine Veranlassung, die weitgehend auf hier lebende Verwandte und Landsleute beschränkten persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin als ausreichend zu betrachten. Vielmehr sind nach dem Wortlaut von Art. 28 AuG, dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung darüber hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration der Beschwerdeführerin auch ausserhalb ihres angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds ermöglichen. Derartige Beziehungen werden jedoch nicht nachgewiesen und erscheinen bereits aufgrund der Sprachbarriere unwahrscheinlich, zumal sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin die hiesige Landessprache beherrscht. Die Beschwerdeführerin wäre damit im Fall eines Nachzugs weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden Verwandten und Bekannten. Dies würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre.

Damit fällt eine Zulassung der Beschwerdeführerin als Rentnerin bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.

2.4  

2.4.1 Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B. Bankgarantie). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310, E. 4 und 9.3.3; Weisungen AuG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint.

Die blosse Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung bei sozialhilfeabhängigen Personen (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 33 AuG) macht das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel bis zum Lebensende sodann nicht entbehrlich. So sollen die Anforderungen von Art. 28 lit. c AuG und Art. 25 Abs. 4 VZAE es gerade vermeiden, dass Rentnerinnen und Rentner nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz im fortgeschrittenen Alter weggewiesen werden müssen, weil ihre finanziellen Mittel aufgebraucht sind oder weitere Unterstützungszahlungen von Verwandten ausbleiben. Sodann ist bei älteren Personen ein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit oft unverhältnismässig, weshalb eine Wegweisung trotz Sozialhilfeabhängigkeit oftmals ausgeschlossen ist. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt.

2.4.2 Da die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – weder über ein namhaftes Vermögen noch über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte verfügt und bei einer Zulassung nach Art. 28 AuG auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte, wäre sie zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Dieser alimentiert seine Mutter eigenen Angaben zufolge bereits seit rund 20 Jahren mit jährlich rund Fr. 7'000.- (bzw. Fr. 6'000.- gemäss einem undatierten Schreiben an das Migrationsamt), hat zur Sicherstellung der Lebenshaltungskosten seiner Mutter eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben und ist bereit, hierfür jährlich eine Bankgarantie über den Betrag von Fr. 38'000.- abzuschliessen.

Hiermit ist aber nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über hinreichend finanzielle Mittel verfügt. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, befindet sich der Sohn (und dessen Familie) nicht in derart günstigen finanziellen Verhältnissen, dass er im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung seiner Mutter verpflichtet wäre. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch bei Personen in günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe limitiert. Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Die vom Beschwerdeführer angebotene Bankgarantie wäre zeitlich jeweils auf die Dauer von einem Jahr limitiert und stellt damit keine hinreichende Sicherheit für eine finanzielle Alimentierung der Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende dar. Ohnehin erscheint zweifelhaft, ob die in Aussicht gestellte Bankgarantie auch die mit zunehmendem Alter durchschnittlich zu erwartenden Pflege- und Betreuungskosten decken würde. Zudem wäre die Mutter bei einer Zulassung als Rentnerin vollständig von ihrem Sohn abhängig, was der bereits dargelegten Zielsetzung widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu vermeiden. Dass eine Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin auch einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG begründen könnte, macht aus dargelegten Gründen das Erfordernis ausreichender finanzieller Mittel bis zum Lebensende nicht entbehrlich.

Damit verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über die zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis zu ihrem Lebensende erforderlichen Mittel, was ihrer Zulassung als Rentnerin ebenfalls entgegensteht.

2.5 Es sind keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich kann sie sich mangels eines geltend gemachten und ersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisses nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen (vgl. BGr, 9. Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3) oder einen nachträglichen Familiennachzug in aufsteigender Linie aus wichtigen familiären Grund (vgl. die im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 stehende Regelung in Art. 42 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AuG) geltend machen. Auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG sind nicht erfüllt, wobei hierfür auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Die Vorinstanz hat eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen und alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) eingehend berücksichtigt. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich.

Damit scheitert eine Zulassung der Beschwerdeführerin als Rentnerin an den fehlenden besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz und den notwendigen Mitteln zur dauerhaften Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts. Da die Sache spruchreif erscheint und weitere Sachverhaltsabklärungen entbehrlich sind, ist die Beschwerde somit sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …