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Geschäftsnummer: VB.2018.00339  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB.

Der Beschwerdeführer machte gegen die Abweisung seines Gesuchs um bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafdauer geltend, sein Rückfallrisiko sei im Gutachten als moderat bis deutlich bezeichnet worden und diese Terminologie sei fehlerhaft und zu ungenau. In seinem Fall müsse zu seinen Gunsten angenommen werden, die Rückfallgefahr sei mässig.
Die Gutachterin zog in dem aktenbasierten Gutachten, zu welchem der Beschwerdeführer seine Mitwirkung verweigerte, wie praxisüblich Prognoseinstrumente hinzu. Die Einschätzung mittels FOTRES führte zu einem als moderat bis deutlich bezeichneten Rückfallrisiko. Ein reines Abstellen auf die Prognoseinstrumente ist jedoch nicht ersichtlich, sondern es erfolgte eine Kombination mit der individuellen Einschätzung, weshalb nicht von einer ungenauen Risikoeinschätzung gesprochen werden kann. Dass eine prognostizierte Spannweite durch zwei Begriffe zu begrenzen ist, lässt sich nicht vermeiden. Sind wie vorliegend die Rechtsgüter Leib und Leben betroffen, so ist auch ein "lediglich" als moderat bezeichnetes Rückfallrisiko nicht akzeptabel und nicht in Kauf zu nehmen. Anders zu entscheiden hiesse, die potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (E. 4.1-5).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
ENTLASSUNG
FOTRES
GUTACHTEN
LEGALPROGNOSE
PROGNOSE
PROGNOSEINSTRUMENTE
RÜCKFALLRISIKO
STRAFVOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 86 StGB
Art. 86 Abs. 1 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00339

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 30. August 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug Kanton Zürich,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1968) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2010 wegen Mordes und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz etc. mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (abzüglich 706 Tage erstandenen Freiheitsentzugs) bestraft. Die dagegen von A erhobene Beschwerde am Kassationsgericht des Kantons Zürich wurde mit Beschluss vom 6. Juni 2011 abgewiesen.

A befindet sich in der JVA B. Zwei Drittel der Strafe waren am 7. März 2018 erstanden. Das effektive Strafende fällt auf den 7. März 2023.

B. Nach persönlicher Anhörung von A am 15. Februar 2018 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3 (fortan: JUV), die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug auf den Zweidrittelstermin hin mit gleichentags ergangener Verfügung ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 26. März 2018 an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der Verfügung des JUV vom 15. Februar 2018 sowie die Gewährung der bedingten Entlassung.

Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab. Sie gewährte A die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

III.  

Dagegen erhob A am 3. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei ihm die bedingte Entlassung zu gewähren. Eventualiter sei zur Frage der Gemeingefahr eine Stellungnahme der Fachkommission im Sinn vom Art. 75a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) einzuholen. Es seien ihm schliesslich die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 7. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 2. Mai 2018. Das JUV schloss am 19. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und Verzicht auf weitere Ausführungen.

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 23. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde im Haupt- und Eventualantrag.

Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Der Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 22. September 2016, 6B_664/2016, E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialpro­gnose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Cornelia Koller, Art. 86 N. 4).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdegegner 1 sei zum zutreffenden Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer (noch) nicht bedingt entlassen werden könne. Was der Beschwerdeführer vorbringe, vermöge nicht zu überzeugen. Sein sehr gutes Vollzugsverhalten sei zu seinen Gunsten zu werten, könne aber mit Blick auf die massgebliche Legalprognose nicht allein ausschlaggebend sein. Negativ ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer die ihm nach Art. 75 Abs. 4 StGB gesetzlich zukommenden Pflicht, bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken, konsequent verweigert habe. Trotz langer Vollzugsdauer müsse daher insoweit von einer unveränderten Ausgangslage und entsprechend von einem moderat bis deutlichen Rückfallrisiko für schwere Gewalttaten ausgegangen werden, wie dies im aktuellen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D beschrieben werde. Es sei ohne Weiteres denkbar, dass sich das Risiko der Begehung einer entsprechenden Gewaltstraftat bei ähnlicher Risikosituation bzw. auch in einer neuen Partnerschaft realisieren könnte. Schliesslich sei auch die Waffenaffinität des Beschwerdeführers zu beachten. Auch ein moderates Rückfallrisiko sei nicht zu vernachlässigen. An dieser belasteten Prognose vermöge nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei und durch den bisherigen langen Strafvollzug eine Abschreckung erfahren habe, zumal ein eigentliches Problembewusstsein bei ihm nicht vorhanden zu sein scheine. Die bisherige Vollzugszeit habe er, der bereits vor der Verhaftung nicht mehr arbeitete und über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, auch nicht genutzt, um allfällige Weiterbildungen/Kurse zu besuchen. Die legalprognostisch ungünstigen Aspekte würden zusammengefasst überwiegen.

3.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, das Rückfallrisiko sei im Gutachten von Dr. D als moderat bis deutlich bezeichnet worden. Die Terminologie für die Risikoeinschätzung der Rückfallgefahr sei fehlerhaft und zu ungenau. Moderat heisse mässig und deutlich heisse ausgeprägt. Es müsse in diesem Fall zu seinen Gunsten angenommen werden, die Rückfallgefahr sei mässig. Der Erstgutachter Dr. med. E, welcher nach der "alten Methode" vorgegangen sei, habe von einer günstigen bzw. sogar sehr günstigen Legalprognose gesprochen. Wegen der Ungenauigkeit könne das ansonsten sorgfältige Gutachten von Dr. D nicht akzeptiert werden. Die individuelle Gefährlichkeitsanalyse sei überwiegend anhand von formalisierten Prognoseinstrumenten gemacht worden, wovon Rechtsprechung und Literatur abrieten. Aus rechtsstaatlichen Gründen sei nicht akzeptabel, wenn sich Dr. D für die individuelle Risikobeurteilung die Nomenklatur von FOTRES (forensisch operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluationssystem) übernehme. Die von Dr. D diagnostizierte Verbitterungsstörung verunmögliche es ihm, auf Angebote zur Tataufarbeitung, wie z. B. sozialarbeiterische Gespräche, einzugehen. Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose sei deshalb festzustellen, dass sich keine Besserung im Strafvollzug ergeben werde. Hingegen könnte eine bedingte Entlassung und die Rückkehr zu seiner Familie ins Land F durchaus als eine Massnahme für die Behandlung der Verbitterungsstörung aufgefasst werden.

3.3 Die Oberstaatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass und weshalb die Legalprognose des Beschwerdeführers nach wie vor belastet sei und dass im Fall eines Rückfalls hochwertige Rechtsgüter betroffen wären. Die Weigerung, an Resozialisierungsmassnahmen aktiv mitzuwirken, könne negativ gewürdigt werden. Eine Einschätzung, wie im Gutachten von Dr. D vorgenommen, sei durchaus üblich, zumal die forensische Psychiatrie keine exakte Wissenschaft sei. Die Vorinstanz habe richtigerweise daraufhin gewiesen, dass sogar ein geringfügiges Rückfallsrisiko bei den betroffenen hochwertigen Rechtsgütern wie Leib und Leben nicht in Kauf zu nehmen sei. Der Beschwerdeführer setze sich mit diesen Argumenten nicht auseinander. Sodann sei er nicht zu hören mit seinem Vorbringen, die Legalprognose im Gutachten von Dr. D beruhe vor allem und entscheidend auf formalisierten Prognoseinstrumenten. Eine zusätzliche differenzierte Einzelfallanalyse habe Dr. D in ihrem Gutachten vorgenommen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verbitterungsstörung würde es ihm verunmöglichen, auf Angebote zur Tataufarbeitung einzugehen, stünde im Widerspruch zum Gutachten von Dr. D, welche empfohlen habe, im Strafvollzug eine störungsspezifische Behandlung durchzuführen und somit auch die belastenden biografischen Ereignisse aufzuarbeiten. Aus der vagen Möglichkeit, eine frühzeitige Entlassung könnte als Massnahme zur Behandlung aufgefasst werden, könne nicht darauf geschlossen werden, eine bedingte Entlassung würde nachhaltig besser zur Resozialisierung beitragen als der weitere Strafvollzug.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art.  86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht sein Vollzugsverhalten auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Dem Vollzugsbericht vom 14. November 2017 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in der Gesamtwürdigung ein sehr gutes Vollzugsverhalten mit positiver Rückmeldung aus seinem Arbeitsbereich attestiert werden könne. Die letzte Disziplinierungsverfügung datierte vom 31. März 2015. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art.  86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Die Begründung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz wägt die für die Legalprognose zu würdigenden Umstände des Beschwerdeführers umfassend ab, weshalb darauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Im Folgenden ist spezifisch auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen und die wesentlichen Punkte für den Entscheid festzuhalten.

4.2 Das erste – im Strafverfahren erstellte – Gutachten über den Beschwerdeführer von Dr. E datierend vom 20. Januar 2009 diagnostizierte ein auf Alkohol bezogenes Abhängigkeitssyndrom, abstinent unter beschützenden Bedingungen sowie eine Persönlichkeitsänderung in einer schwer belastenden Lebenssituation.

4.3 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner stützten sich zu Beurteilung der Legalpro­gnose – unter anderem – auf das aktenbasierte Gutachten von Dr. D vom 24. März 2017. Das Gutachten diagnostiziert dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine posttraumatische Verbitterungsstörung sowie eine schwere Alkoholkonsumstörung und eine Alkoholintoxikation, wobei er aktuell unter beschützten Bedingungen alkoholabstinent sei. Die Verbitterungsstörung bestehe jedoch gemäss Aktenlage auch aktuell fort.

4.4 Das Bundesgericht hielt fest, Prognosemethoden wie FOTRES sollen dem Gutachter im Sinn einer Beurteilungshilfe dazu dienen, möglichst umfassende und damit auch treffsichere Prognosebeurteilungen im Einzelfall vorzunehmen. Prognoseinstrumente seien für die Praxis von grosser Bedeutung. Jedes Instrument, so auch FOTRES, könne jedoch nur ein Hilfsmittel sein, um die Prognosebeurteilungsfähigkeiten eines Untersuchers zu ent­wickeln, zu fördern und in die Form eines transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsgangs zu bringen. Es sei aber nicht in der Lage, die persönliche Beurteilungskompetenz des Untersuchers zu ersetzen. Somit hänge die Qualität der Risikoeinschätzung auch bei der Anwendung von Prognoseinstrumenten letztlich in erster Linie von der Erfahrung und Kompetenz des Sachverständigen ab (BGr, 9. April 2008, 6B_772/2007, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

4.5 Dr. D als Sachverständige zog – wie dies praxisüblich ist – ebenfalls Prognoseinstrumente zur Erstellung ihres Gutachtens hinzu. Sie hat jedoch ebenso eine differenzierte individuelle Risikoeinschätzung vorgenommen. Ein reines Abstellen auf ein Prognoseinstrument ist nicht ersichtlich. Dr. D führt im Gutachten aus, sie habe sich zunächst aktuarisch im aktuellen Fall auf das VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) beschränkt, welches Aussagen zur Rückfallgefahr bei Gewaltdelikten ermöglicht, wobei jedoch dessen Anwendung nur im Sinn einer ersten Einschätzung empfohlen werde. In einen zweiten Schritt sei eine individuelle prognostische Einschätzung unter Einbezug von klinischen Instrumenten erfolgt, wobei sie einen PCL-R-Score (Psychopathy Checkliste nach Robert Hare) durchgeführt und eine ausführliche Einschätzung mittels FOTRES vorgenommen habe. Daraus resultierte das als moderat bis deutlich bezeichnete Rückfallrisiko.

Der Beschwerdeführer bemängelt die dafür verwendete Nomenklatur (moderat bis deutlich) als nicht akzeptabel und ungenau. Hierzu ist jedoch zunächst festzuhalten, dass wie oben gezeigt, nicht allein darauf abgestellt wurde und dass es im Rahmen der Anwendung solcher Instrumente durchaus üblich ist, eine Einschätzung vorzunehmen, welche durch Begriffe eingegrenzt werden muss. In Kombination mit der individuellen Beurteilung kann deshalb nicht von einer ungenauen oder nicht akzeptablen Risikobeurteilung gesprochen werden. Dass eine prognostizierte Spannweite durch zwei Begriffe zu begrenzen ist, lässt sich nicht vermeiden. Der Beschwerdeführer kann somit mit dem Verweis auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 4.3) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist anzumerken, dass es sich um ein aktenbasiertes Gutachten handelt, zumal der Beschwerdeführer seine Mitwirkung hierzu verweigerte.

Selbst wenn man vom besten Fall in der bezeichneten Spannweite des Rückfallrisikos ausginge, ist bei den vorliegend betroffenen Rechtsgütern Leib und Leben im Fall eines Rückfalls des Beschwerdeführers auch ein "lediglich" als moderat bezeichnetes Rückfallrisiko nicht akzeptabel und eben nicht in Kauf zu nehmen. Anders zu entscheiden hiesse, die potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (vgl. hierzu BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3 und BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.2.3). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen deshalb nichts an der festgestellten Legalprognose zu ändern. Somit ist die Auffassung der Vorinstanz zu stützen, dass hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben im Fall eines Rückfalls des Beschwerdeführers gefährdet wären und deshalb auch ein moderates Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann deshalb das Gutachten von Dr. D als Grundlage für den Entscheid über die bedingte Entlassung akzeptiert werden. Schliesslich berücksichtigte Dr. D auch den aktuellen Zeitpunkt und die Entwicklungen im Lauf des Strafvollzugs.

4.6 Negativ fällt weiter ins Gewicht die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den begangenen Straftaten und seine Weigerung, aktiv an Sozialisierungsbemühungen mitzuwirken. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ändert an dieser Mitwirkungspflicht nichts, dass das Gericht keine eigentliche Therapie angeordnet hatte. Der Beschwerdeführer hat auch weniger weitgehende Unterstützungsangebote abgelehnt. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB), was im Strafvollzug mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen gegenüber der Allgemeinheit ist (BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3 letzter Abschnitt). Auch ein tadelloses Vollzugsverhalten kann davon nicht entbinden, da einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien für den Vollzugsentscheid relevant sein kann (vgl. BGr. 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6).

Es ist keine Auseinandersetzung mit seinen als schwierig zu bezeichnenden Persönlichkeitsmerkmalen ersichtlich. Damit, dass der Beschwerdeführer dies auf seine Verbitterungsstörung schiebt, welche es ihm verunmögliche teilzunehmen, kann er nicht überzeugen. Wie auch die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend festhält, hätte Dr. D ansonsten in ihrem Gutachten keine Durchführung einer störungsspezifischen Behandlung der Verbitterungsstörung empfohlen, wenn die Tataufarbeitung oder eine Verbesserung des Problembewusstseins beim Beschwerdeführer nicht möglich wäre. Die Vollzugsziele hat der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht erreicht.

Des Weiteren kann eine bedingte Entlassung auch nicht nur darauf gestützt werden, dass sich wohl keine Besserung mehr im Strafvollzug ergeben wird. Die Würdigung seiner Weigerung als negatives Prognoseelement ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013 E. 3 letzter Abschnitt).

4.7 Zu den persönlichen Verhältnissen ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wuchs im Land F auf, zunächst bei den Grosseltern, da die Eltern in die Schweiz emigriert waren. Nach erfolgloser Bewerbung als …, zumal er keinen Beruf erlernt hatte, hielt der Beschwerdeführer sich ab 1993 dauerhaft in der Schweiz auf. Hier lernte er seine spätere Ehefrau kennen und eröffnete, nachdem er im Gewerbe angelernt worden war und bei verschiedenen Firmen gearbeitet hatte, 2003 sein eigenes Geschäft. Die finanzielle Situation verschlechterte sich jedoch bald darauf und der Beschwerdeführer bekam gesundheitliche Probleme. 2004 zog er nach von seiner Ehefrau eingereichter Scheidung aus dem gemeinsamen Haus aus und 2006 musste er seine Firma schliessen. 2007 ging er eine neue Liebesbeziehung ein, welche jedoch nicht problemlos verlief und schliesslich auch der massgeblichen Verurteilung zugrunde lag, zumal der Ehemann der Cousine seiner Freundin das nachmalige Opfer war.

Nach seiner Entlassung möchte der Beschwerdeführer ins Land F zurückkehren, sich dort reintegrieren und eventuell eine Ausbildung machen. Er habe zudem schon Arbeitsangebote erhalten.

Es ist begrüssenswert, dass der Beschwerdeführer konkrete Zukunftspläne und die Absicht äussert, wieder arbeiten zu wollen. Dennoch sind diese Vorhaben vage und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon vor der Verhaftung nicht mehr im Arbeitsmarkt tätig war und auch die Vollzugszeit nicht zu entsprechender Weiterbildung genutzt hat, in Bezug auf ihre Realisierungschance eher fraglich.

Der Beschwerdeführer sähe in seiner Ausreise ins Land F zudem eine als Massnahme der für die Behandlung von Verbitterungsstörungen empfohlene sogenannte "Weisheitstherapie". Es kann jedoch vorliegend aufgrund der belasteten Legalprognose nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Rückkehr in sein Heimatland eine plötzliche Kehrtwende und eine Veränderung des Rückfallrisikos einträte. Zu berücksichtigen ist sodann, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ins Land F die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe nicht infrage kommt und ein Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar wäre (vgl. (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.7). Insgesamt vermögen die zu erwartenden Lebensverhältnisse, obschon er dort über Verwandtschaft verfügt und mit der Sprache und den sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist, die Legalprognose nicht entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Schliesslich ist das Bedürfnis der Bevölkerung auf Rechtsgüterschutz keineswegs an Ländergrenzen gebunden (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.7 mit weiterem Hinweis).

4.8 Nach dem Gesagten kann, wie bereits auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, offenbleiben, ob die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Gemeingefahr verantwortbar wäre, weshalb auch im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme der Fachkommission einzuholen ist (Art. 75a Abs. 1 StGB).

4.9 Zusammenfassend ist die Legalprognose des Beschwerdeführers erheblich belastet, weshalb eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährt werden kann. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Damit unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens zu auferlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren verlangt. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Sodann ist das Rechtsmittelverfahren nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn zu bezeichnen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

5.5 Die in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von sechs Stunden und 25 Minuten erweist sich als gerechtfertigt. Barauslagen wurden keine geltend gemacht. Demnach ist der Rechtsvertreter mit Fr. 1'411.65 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 108.70), insgesamt Fr. 1'520.35, zu entschädigen.

5.6 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 1'130.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

7.    Rechtsanwalt Cwird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'411.65 zuzüglich Fr. 108.70 (7,7 % Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 1'520.35, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …