{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.08.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00339_30-08-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218494&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "58e831db182966c0696d3e2d7dcaff98"}, "Num": [" VB.2018.00339"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00339"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00339"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00339"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdef\u00fchrer machte gegen die Abweisung seines Gesuchs um bedingte Entlassung nach Verb\u00fcssung von zwei Dritteln der Strafdauer geltend, sein R\u00fcckfallrisiko sei im Gutachten als moderat bis deutlich bezeichnet worden und diese Terminologie sei fehlerhaft und zu ungenau. In seinem Fall m\u00fcsse zu seinen Gunsten angenommen werden, die R\u00fcckfallgefahr sei m\u00e4ssig.  Die Gutachterin zog in dem aktenbasierten Gutachten, zu welchem der Beschwerdef\u00fchrer seine Mitwirkung verweigerte, wie praxis\u00fcblich Prognoseinstrumente hinzu. Die Einsch\u00e4tzung mittels FOTRES f\u00fchrte zu einem als moderat bis deutlich bezeichneten R\u00fcckfallrisiko. Ein reines Abstellen auf die Prognoseinstrumente ist jedoch nicht ersichtlich, sondern es erfolgte eine Kombination mit der individuellen Einsch\u00e4tzung, weshalb nicht von einer ungenauen Risikoeinsch\u00e4tzung gesprochen werden kann. Dass eine prognostizierte Spannweite durch zwei Begriffe zu begrenzen ist, l\u00e4sst sich nicht vermeiden. Sind wie vorliegend die Rechtsg\u00fcter Leib und Leben betroffen, so ist auch ein \"lediglich\" als moderat bezeichnetes R\u00fcckfallrisiko nicht akzeptabel und nicht in Kauf zu nehmen. Anders zu entscheiden hiesse, die potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (E. 4.1-5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:16", "Checksum": "3dd88329a16dadd966edbeec52adfb43"}