{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00341_2018-09-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218600&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f31f683b24c0aafc79ff3bf92ab98ccd"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.09.2018  VB.2018.00341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.09.2018  VB.2018.00341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.09.2018  VB.2018.00341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beziehungsurlaub | Strafvollzug: Beziehungsurlaub. Der Beschwerdef\u00fchrer ersuchte nach Verb\u00fcssung eines Drittels seiner Strafe um Gew\u00e4hrung von Beziehungsurlaub zwecks Besuchs bei seiner Tochter. Die Abweisung des Gesuchs durch die Vorinstanzen ist aufgrund von Folgendem zu st\u00fctzen: Die Restdauer von noch ca. zweieinhalb Jahren bis zum Zweidrittelstermin ist mit Blick auf die restriktive Rechtsprechung bez\u00fcglich Reststrafe noch als erheblicher Zeitraum zu bezeichnen, welcher die Fluchtgefahr nicht als derart gering erscheinen liesse, dass sie Vollzugslockerungen nicht mehr entgegenst\u00fcnde. Schliesslich kann selbst wenn dies den Regelfall darstellt nicht ohne Weiteres von einer Gew\u00e4hrung der bedingten Entlassung ausgegangen werden, womit grunds\u00e4tzlich noch eine l\u00e4ngere Reststrafe von ca. sieben Jahren zu verb\u00fcssen w\u00e4re (E. 4.4). Angesichts der Delikte des Beschwerdef\u00fchrers ist auch ein geringes Fluchtrisiko nicht in Kauf zu nehmen (E. 4.9). Zudem wurde vorliegend bereits die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Schweiz verf\u00fcgt, was die Fluchtgefahr regelm\u00e4ssig in nicht unbetr\u00e4chtlichem Umfang erh\u00f6ht (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:02:40", "Checksum": "761199f32633606991bfff6ad13227c1"}