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Geschäftsnummer: VB.2018.00341  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.09.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Beziehungsurlaub


Strafvollzug: Beziehungsurlaub.

Der Beschwerdeführer ersuchte nach Verbüssung eines Drittels seiner Strafe um Gewährung von Beziehungsurlaub zwecks Besuchs bei seiner Tochter. Die Abweisung des Gesuchs durch die Vorinstanzen ist aufgrund von Folgendem zu stützen: Die Restdauer von noch ca. zweieinhalb Jahren bis zum Zweidrittelstermin ist mit Blick auf die restriktive Rechtsprechung bezüglich Reststrafe noch als erheblicher Zeitraum zu bezeichnen, welcher die Fluchtgefahr nicht als derart gering erscheinen liesse, dass sie Vollzugslockerungen nicht mehr entgegenstünde. Schliesslich kann selbst wenn dies den Regelfall darstellt nicht ohne Weiteres von einer Gewährung der bedingten Entlassung ausgegangen werden, womit grundsätzlich noch eine längere Reststrafe von ca. sieben Jahren zu verbüssen wäre (E. 4.4). Angesichts der Delikte des Beschwerdeführers ist auch ein geringes Fluchtrisiko nicht in Kauf zu nehmen (E. 4.9). Zudem wurde vorliegend bereits die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt, was die Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang erhöht (E. 4.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSWEISUNG
BEZIEHUNGSURLAUB
FLUCHT
FLUCHTGEFAHR
STRAFE
STRAFVOLLZUG
URLAUB
URLAUBSGESUCH
VOLLZUGSLOCKERUNGEN
Rechtsnormen:
§ 61 JVV
Art. 84 StGB
Art. 84 Abs. 6 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00341

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 27. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

1.    Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Beziehungsurlaub,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1965), aus dem Land D, wurde am 20. August 2014 vom Bezirksgericht E wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfachen teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher Freiheitsberaubung, Nötigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Fälschung von Geld, mehrfachen teilweise versuchten Inumlaufsetzens falschen Geldes, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und unrechtmässiger Verwendung eines Fahrrads zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 292 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs) sowie einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) für A angeordnet.

Seit dem 24. März 2014 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.

B. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 beantragte A, es sei der Vollzug der Strafe an das Land D zu übertragen. Am 4. September 2017 zog er das Überstellungsgesuch jedoch zurück.

Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2017 wurde die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A widerrufen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 beantragte das Amt für Justizvollzug (JUV) beim Bundesamt für Justiz, ein Überstellungsverfahren für A (ohne dessen Zustimmung) einzuleiten.

C. Mit Verfügung vom 21. September 2017 des JUV wurde das Gesuch von A vom 12. Juni 2017 um einen begleiteten Beziehungsurlaub am 24. Juli 2017 zwecks Besuchs seiner Tochter abgewiesen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 beantragte A erneut einen begleiteten Beziehungsurlaub zwecks Besuchs seiner Tochter am 22. Januar 2018, welcher mit Verfügung des JUV am 15. Ja­nuar 2018 abgewiesen wurde.

II.  

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 1. Februar 2018 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm der begleitete Beziehungsurlaub zu bewilligen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs As ab. Im gleichen Entscheid wurde zudem nach Vereinigung der beiden Verfahren der Rekurs betreffend Versetzung von A in den offenen Strafvollzug etc. abgewiesen. Zudem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt.

III.  

Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 5. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; es sei ihm der beantragte Besuch bei seiner Tochter zu bewilligen; unter gesetzlicher Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 11. Juni 2018 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 beantragte das JUV ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung in den angefochtenen Verfügungen sowie auf die Akten.

A reichte am 4. Juli 2018 den Therapiebericht vom 28. Juni 2018 und am 31. Juli 2018 einen Auszug aus dem Beschluss des Landgerichts für Strafsachen Stadt F (Anm.: ohne Datum) ein, wonach die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von D nicht übernommen werde.

Die Oberstaatsanwaltschaft schloss am 17. August 2018 mit Verweis auf die Begründungen der angefochtenen Verfügungen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24 f.; vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; BGE 131 II 670 E. 1.2). Dies gilt auch für Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des Beziehungs-urlaubs überprüfen zu lassen, auch wenn der ursprünglich beantragte Urlaubstermin (22. Januar 2018) mittlerweile verstrichen ist (VGr, 3. Oktober 2013, VB.2013.00449, E. 1.2; VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 1.2; VGr, 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 1.2).

2.  

2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 6 des Strafgesetzbuchs vom 21. September 1937 (StGB) ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein Recht auf Urlaub zu (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 84 N. 9).

2.2 § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 (nachfolgend: Richtlinien). Nach deren Ziffer 4.1 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen und Auflagen verbunden werden (§ 61 Abs. 2 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Urlaub (§ 61 Abs. 4 Satz 1 JVV).

2.3 Beziehungsurlaub kann im geschlossenen Strafvollzug frühestens nach Verbüssung eines Drittels der Strafe bewilligt werden (Ziff. 4.6 lit. b der Richtlinien).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog nach Würdigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, des Protokolls der Vollzugskoordinationssitzung des JUV vom 29. Juni 2017, dem Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts (PPD) vom 31. August 2017, dem Führungsbericht der JVA B vom 8. Dezember 2017 sowie dem Vollzugsbericht der JVA B vom 22. Dezember 2017, dass aus rechtlicher Sicht der Einschätzung des PPD, welcher aus therapeutischer Sicht keine Bedenken gegen begleitete Urlaube und keine Hinweise auf eine Fluchtgefahr anführe und erste Vollzugslockerungen gar empfehle, soweit die Rechtslage dies zulasse, aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer habe erst gut einen Drittel seiner Strafe absolviert. Die verbleibende Reststrafe von drei Jahren bis zur allfälligen bedingten Entlassung bzw. von rund sieben Jahren bis zur Vollverbüssung sei als genügend lang anzusehen, um ein erhebliches Interesse daran zu begründen, der weiteren Strafverbüssung auszuweichen. Bei einem Missbrauch des Urlaubs zur Flucht ins Heimatland oder in ein anderes Land hätte der Beschwerdeführer nichts zu verlieren. Sein Interesse an einem ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs sei daher geringer einzustufen als dasjenige, sich dem weiteren Strafvollzug durch Flucht zu entziehen. Weiter sei zu beachten, dass angesichts der entzogenen Niederlassungsbewilligung sowie des hängigen Überstellungsverfahrens eine Wiedereingliederung in die Schweiz keinen Sinn mache, da der Beschwerdeführer die Schweiz während oder nach der Strafe werde verlassen müssen. Der Umstand, dass seine Tochter in der Schweiz lebe und er sie weiterhin sehen möchte, könne nicht als Grund angegeben werden, dass er keine Fluchtpläne hege. Die Ablehnung des Beziehungsurlaubs wegen Fluchtgefahr erweise sich deshalb zurzeit als verhältnismässig. Die Prüfung der Rückfallgefahr könne daher unterbleiben. Im vorliegenden Fall könnte eine Urlaubsbegleitung durch eine unbewaffnete Begleitperson höchstens einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken des Beschwerdeführers begegnen. Eine Begleitung durch die Polizei wäre unverhältnismässig. Der vorliegenden Fluchtgefahr könne nicht durch zweckmässige und praktikable Massnahmen begegnet werden. Mit Blick auf die begangenen Delikte wäre es unverhältnismässig, das Fluchtrisiko dennoch in Kauf zu nehmen. Der Beschwerdeführer könne den Kontakt zu seiner Tochter weiterhin telefonisch, brieflich und mit deren Besuchen in der JVA pflegen.

3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Begründung der Vorinstanz, welche behaupte, die Fluchtgefahr sei aufgrund der "aktuell hohen Reststrafe" gegeben, sei entgegen zu halten, dass er bereits mehr als fünfeinhalb Jahre im Strafvollzug sei und in zweieinhalb Jahren zwei Drittel der Strafe verbüsst haben werde und voraussichtlich wegen guter Führung vorzeitig entlassen werde. Dies sei der eine Grund, weshalb keine Fluchtgefahr vorliege: Nachdem er bereits die weitaus längere Zeit verbüsst habe, werde er sich nicht den Drittelserlass durch unüberlegtes Handeln wie durch Flucht verscherzen. Entgegen der Vorinstanz seien zweieinhalb Jahre keine "hohe Reststrafe". Die konkreten Umstände sprächen also gegen eine Flucht. Entgegen den Vorschriften von Art. 74 StGB und Art. 84 Abs. 6 StGB werde ihm, trotz aktenkundig einwandfreien Verhaltens im Strafvollzug, kein Beziehungsbesuch bei seiner ihn regelmässig besuchenden Tochter gewährt. Die Ablehnung des Gesuchs lasse ausser Acht, dass die Tochter seine einzige Bezugsperson sei, in D kein Empfangsraum bestehe und das Strafende bezüglich der bedingten Entlassung in Sicht sei. Seine Landesverweisung nach Strafverbüssung sei kein Argument.

3.3 Der Beschwerdegegner 1 führte aus, massgeblich für die Einschätzung der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sei die mindestens bis zum Zweidritteltermin dauernde Freiheitsstrafe von [im Entscheidzeitpunkt: 15. Januar 2018] aktuell drei Jahren. Das Interesse, sich durch Flucht dem Strafvollzug zu entziehen, sei deshalb höher einzustufen als jenes, den Strafvollzug ordnungsgemäss abzuschliessen. Zudem sei er – wenn auch mit geringfügigeren Delikten als dem Anlassdelikt – strafrechtlich vorbelastet. Sodann lägen inzwischen der vom Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie seine Wegweisung vor. Zudem sei das Überstellungsverfahren ohne Zustimmung der verurteilten Person noch hängig und somit immer noch fraglich, ob der Beschwerdeführer seinem Ansinnen entsprechend die Freiheitsstrafe in der Schweiz fertig verbüssen könne. Es sei heute [im Entscheidzeitpunkt: 15. Januar 2018] immer noch gerechtfertigt und angemessen, im Hinblick auf allfällige Vollzugslockerungen den Ausgang des Überstellungsverfahrens abzuwarten. Vor diesem Hintergrund sei aktuell immer noch von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen. Daran vermöge auch der Umstand, dass seine Tochter in der Schweiz wohne, nichts Wesentliches zu ändern. Auch der mittlerweile positive Therapieverlauf lasse derzeit noch keine günstigere Einschätzung bezüglich Fluchtgefahr zu. So sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit rund eineinhalb Jahren wirklich konstruktiv auf die therapeutische Behandlung eingelassen und sich mit seiner Drogenkarriere und den Anlasstaten auseinandergesetzt habe.

3.4 Die Beschwerdegegnerin 2 schloss sich diesen Ausführungen an.

4.  

4.1 Die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beziehungsurlaub sind, nachdem der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsauftrag vom 23. August 2016 (separates Dossier in den Vollzugsakten) am 29. Januar 2017 einen Drittel der Strafe erstanden hatte, erfüllt. Der Zweidritteltermin fällt auf den 21. Februar 2021, das effektive Strafende auf den 14. März 2025.

4.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug war unstrittig klaglos. Es steht einem Urlaub auch nach der Auffassung der Vorinstanz nicht entgegen. Zu beantworten bleibt damit die Frage, ob gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB "keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht". Zur Rückfallgefahr äusserte sich die Vorinstanz nicht. Sie bejahte hingegen Fluchtgefahr. Diesen ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist vorab beizupflichten (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.3 Die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang (BGr, 13. Januar 2010, 1B_378/2009, E. 4.1), weshalb die vorliegend verfügte Ausschaffung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus zu berücksichtigen ist. Allerdings ist eine mögliche oder gar wahrscheinliche bzw. wie vorliegend bereits verfügte Ausweisung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr.

4.4  

4.4.1 Vorliegend ist insbesondere die Restdauer der Strafe zu würdigen. Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Beschwerde mit Hinweis auf seine in zweieinhalb Jahren bevorstehende bedingte Entlassung auf das Argument, dass bei ihm keine Fluchtgefahr vorliege. Das Interesse, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, ist mit zunehmender Strafdauer geringer als zu Beginn der Strafverbüssung. In der Rechtsprechung wird die Dauer, welche als eine relativ kurze Zeit vor einer möglichen bedingten Entlassung bezeichnet wird, sehr restriktiv gehandhabt. Eine Reststrafe von etwas mehr als einem Jahr wurde vom Bundesgericht als die Fluchtgefahr nicht von vorneherein ausschliessend, und noch ca. 16 Monate bis zum ordentlichen Strafende wurden als ein nicht unerheblicher Zeitraum bezeichnet (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.1 und 5.4). Erst eine Reststrafe von ca. einem Jahr vor einer möglichen bedingten Entlassung wurde als relativ kurze Zeit bezeichnet (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3). Das Verwaltungsgericht schützte zudem die Abweisung eines Gesuchs um Beziehungsurlaub unter anderem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer damals erst gut die Hälfte (11 Monate) seiner 20-monatigen Freiheitsstrafe verbüsst hatte (VGr, 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 4.4). Bei einer – mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren – Restdauer von ca. drei Jahren wurde zudem eine zurückhaltende Beurteilung des Fluchtrisikos aus diesem Grund als nicht gerechtfertigt beurteilt (VGr, 28. August 2015, VB.2015.00420, E. 4.5). Als derart fortgeschritten, dass das Urlaubsgesuch nicht mehr wegen Fluchtgefahr aufgrund der Reststrafdauer abgewiesen werden könne, wurde vom Verwaltungsgericht ein Zeitraum von noch etwa zehn Monaten bis zum Termin der bedingten Entlassung bezeichnet (VGr, 23. Juli 2015, VB.2015.00228, E. 6.1 und 6.4),

4.4.2 Wenn der Beschwerdeführer somit die – aktuelle – Dauer von noch ca. zweieinhalb Jahren bis zum Zweidritteltermin als keine "hohe Reststrafe" ansieht, kann ihm nicht zu seinen Gunsten gefolgt werden, zumal es sich hierbei mit Blick auf die Rechtsprechung um einen erheblichen Zeitraum handelt. Es ist vorliegend noch nicht von einer Dauer zu sprechen, welche die Fluchtgefahr als derart gering erscheinen liesse, dass sie Vollzugslockerungen nicht mehr entgegenstünde. Schliesslich kann auch nicht jetzt schon ohne Weiteres angenommen werden, dass eine bedingte Entlassung – selbst wenn diese den Regelfall bildet und der Beschwerdeführer heute von deren Gewährung ausgeht – tatsächlich gewährt würde. Vor einem Entscheid, bei welchem auf die in zweieinhalb Jahren zu beurteilende Legalprognose abzustellen sein wird, ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich noch eine längere Reststrafe von ca. sieben Jahren zu verbüssen hätte, was die Fluchtgefahr ebenfalls nicht ausschliesst.

4.4.3 Bei der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Verhinderung einer Flucht einerseits und an der Erleichterung der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers andererseits steht den kantonalen Behörden ein grosser Ermessensspielraum zu. Der Beschwerdegegner 1 beurteilte deshalb den Zeitraum bis zum Zweidritteltermin von im Beurteilungszeitpunkt noch ca. drei Jahren zu Recht als hohe Reststrafe. Diese Einschätzung ändert sich auch nicht durch den Zeitablauf und damit die Verminderung der Reststrafe um ca. ein halbes Jahr durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren. Unter dem Gesichtspunkt der verbleibenden Reststrafdauer ist die Verweigerung des Beziehungsurlaubs verhältnismässig, und angesichts des Ermessensspielraums ist der von der Vorinstanz bestätigte Entscheid des Beschwerdegegners 1 diesbezüglich nicht zu beanstanden.

4.5 Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) des Beschwerdegegners 1 vom 29. Juni 2017 wurden aus therapeutischer Sicht keine Bedenken gegen begleitete Urlaube geäussert, da eine längere Anlaufzeit für eine Deliktbegehung ähnlich der Anlasstaten bestünde und man merke, dass sich der Beschwerdeführer "nur ins eigene Fleisch schneiden würde", würde er flüchten. Der Sozialarbeiter wies jedoch bezüglich der Fluchtgefahr auf die objektiven Kriterien der Höhe des Strafmasses bzw. der verbleibenden Reststrafe sowie die (drohende) Ausweisung aus der Schweiz hin. Eventuell könne nach dem Entscheid des Überstellungsverfahrens eine zweite VKS anberaumt werden. Zudem wurde Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers festgehalten: Er werde regelmässig von seiner in der Schweiz lebenden Tochter, welche er auch finanziell unterstütze, besucht. Die Intensität des Kontakts mit den in D lebenden Verwandten sei nicht ganz klar.

Anlässlich seiner Anhörung vom 23. November 2017 führte der Beschwerdeführer aus, mit seiner in D lebenden Mutter habe er nur selten telefonischen Kontakt, und mit seinen Geschwistern oder Bekannten in D habe er keinen Kontakt mehr. Als er das Überstellungsgesuch gestellt habe, habe sein Vater noch gelebt, doch dieser sei kurz darauf verstorben.

4.6 Dem Vollzugsbericht vom 22. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer wohl ein gutes Vollzugsverhalten bestätigt werden könne, der von ihm gewünschte Urlaub jedoch nicht befürwortet werde, zumal sich die zurzeit bestehende Fluchtgefahr nicht durch angemessene begleitende Massnahmen beseitigen lasse. Zusammenfassend stehe die Sicherstellung des Vollzugs als auch die der verfügten Ausschaffung bzw. der beabsichtigen Überstellung nach D im Vordergrund.

4.7  

4.7.1 Der jährliche Therapiebericht des PPD vom 31. August 2017 hält in der Gesamtbeurteilung fest, dass die therapeutische Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer mittlerweile positiv verlaufe. Unter Berücksichtigung des aktuellen Risikoprofils, dem klinischen Eindruck und den zu erwartenden Umfeldbedingungen sahen die Therapeuten beim Beschwerdeführer ein geringes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte und tötungsnahe Handlungen und existierten keine Hinweise auf eine Fluchtgefahr (S. 12). Aus therapeutischer und legalprognostischer Sicht könnten sie, die Therapeuten, – eine entsprechende Rechtslage vorausgesetzt – erste Vollzugslockerungen im Sinn von begleiteten Urlauben empfehlen (S. 13).

4.7.2 Der im Beschwerdeverfahren eingereichte aktuelle Therapiebericht vom 28. Juni 2018 bestätigt den weiterhin positiven Therapieverlauf und attestiert dem Beschwerdeführer deutliche Fortschritte. Ohne erste Vollzugslockerungen wie begleitete Urlaube sei mit einer Therapiemüdigkeit mangels weiterer therapeutischer Herausforderungen zu rechnen (S. 9). Zudem seien keine Hinweise auf eine erhöhte Fluchtgefahr ersichtlich. Der Beschwerdeführer hege die Absicht, sich nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug und einer Wegweisung aus der Schweiz im grenznahen D niederzulassen und weiterhin mit seiner in der Schweiz wohnhaften Tochter in engem Kontakt zu bleiben (S. 12 f.).

4.7.3 Die Beurteilung der Fluchtgefahr beinhaltet gemäss Bundesgericht keine forensisch-psychiatrische Fragestellung, weshalb diesbezüglich eine Begutachtung nicht erforderlich ist (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 3.1). Die Beurteilung der Fluchtgefahr durch den behandelnden Therapeuten ist zudem wohl zurückhaltender zu würdigen als diejenige durch einen aussenstehenden Gutachter (VGr, 28. Januar 2013, VB.2012.0059, E. 5.4). Die zwei letzten Therapieberichte halten zwar fest, dass keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Fluchtgefahr bestehen. Die Vorinstanz führte jedoch zutreffend aus, weshalb dieser Würdigung aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden könne. Die Fluchtgefahr, welche sich aufgrund der noch zu vollziehenden Restdauer der Strafe ergibt, kann dadurch nicht aufgewogen werden.

4.8 Ferner berücksichtigte der Beschwerdegegner 1 zu Ungunsten des Beschwerdeführers das damals noch hängige Überstellungsverfahren. Dieses ist – soweit aus der vom Beschwerdeführer eingereichten einzelnen und undatierten Seite dieses Entscheids ersichtlich – von dem Landesgericht für Strafsachen Stadt F abgelehnt worden, womit die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers nicht übernommen werde. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei demzufolge seinem Urlaubsgesuch umso mehr stattzugeben.

Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste kantonale Gerichtsinstanz, ist auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids abzustellen (Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 9). Das – damals noch hängige – Überstellungsverfahren wurde von den Vorinstanzen mit als Grund für die Ablehnung des Urlaubsgesuchs gewürdigt, jedoch nicht als Hauptkriterium. Der Beschwerdeführer selbst machte im Rekursverfahren geltend, das Überstellungsverfahren bilde kein taugliches Kriterium für die Beurteilung seines Gesuchs. Durch die Ablehnung der Überstellung ändert sich denn auch an der Beurteilung der Fluchtgefahr nichts Wesentliches; vielmehr ist jetzt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der anfänglich vor seinem Rückzug des Überstellungsbegehrens selbst wünschte, nach D verlegt zu werden, nun die gesamte Reststrafe in der Schweiz abzusitzen hat, was sich negativ auf die Beurteilung der Fluchtgefahr auswirkt. Umso höher muss ein Interesse gewichtet werden, sich dem weiteren Strafvollzug durch Flucht ins Ausland zu entziehen.

4.9 Das pauschale Geltendmachen, dass mit einer Flucht nichts gewonnen werden könne und damit der bedingte Drittel aufs Spiel gesetzt werde, muss für jeden Insassen vor dem Zweidritteltermin gelten und kann die aufgrund obiger Ausführungen resultierende Wahrscheinlichkeit der Fluchtgefahr nicht negieren. Wie die Vorinstanz ausführte, ist auch ein geringes Fluchtrisiko beim Beschwerdeführer angesichts der Delikte – welche grösstenteils ebenfalls aus einer Fluchtsituation herrührten, selbst wenn deren Vorgeschichte von seinem Drogenkonsum geprägt war – nicht in Kauf zu nehmen. Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der Gefangene werde fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (VGr, 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 2.5). Das öffentliche und das private Interesse an einer ordnungsgemässen – bis zum Strafende in der Schweiz erfolgenden – Weiterführung des Strafvollzugs überwiegt den spezialpräventiven Zweck von Beziehungsurlauben. Das Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers ist demgegenüber ebenfalls geringer zu gewichten, zumal dieser sein primäres Anliegen, den Kontakt zu seiner Tochter zu pflegen, bis zu einem gewissen Grad auch im Rahmen von Besuchen innerhalb des Gefängnisses sowie Telefonaten wahrnehmen kann.

4.10 Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt. Diese Modalität ist namentlich bei Beziehungsurlauben zu prüfen (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3). Dabei genügt es nicht, in allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass bei Beziehungsurlauben von Gesetzes wegen keine Begleitung durch Polizeikräfte vorgesehen ist.

Wie die Vorinstanzen ausführten, könnte eine Urlaubsbegleitung höchstens einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken begegnen. Von der Begleitperson kann kein physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht verlangt werden. Eine Fesselung bei Polizeibegleitung würde zudem dem Urlaubszweck zuwiderlaufen und wäre unverhältnismässig. Ausserdem seien andere technische Überwachungsmassnahmen nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern. Es wurde somit geprüft, ob zweckmässige oder praktikable Massnahmen ergriffen werden könnten, was jedoch für den konkreten Einzelfall – zu Recht – verneint wurde. Electronic Monitoring Massnahmen, welche tatsächlich eine Flucht verhinderten, sind derzeit für die Durchführung von Hafturlauben nicht verfügbar (https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/strafen_haft/electronic_monitoring.html, besucht am 26. September 2018).

4.11 Der Beschwerdeführer ist zu einer hohen Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte (im Hauptpunkt: mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung) sowie des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Ausschaffung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung ist der Entscheid der Vorinstanz nach obigen Ausführungen zu bestätigen. Das Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers wurde nicht ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert. Aufgrund der bejahten Fluchtgefahr konnte und kann auch in diesem Verfahren eine Prüfung der Rückfallgefahr unterbleiben.

Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Beschwerdegegner 1 weiterhin im Vollzugsverlauf und dem damit näherkommenden Termin der Prüfung der bedingten Entlassung Vollzugslockerungen zugunsten des Beschwerdeführers zu prüfen haben wird. Es steht dem Beschwerdeführer somit frei, erneut Vollzugslockerungen zu beantragen.

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellkosten,
Fr. 1'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …