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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00341
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. September 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Beziehungsurlaub,
hat
sich ergeben:
I.
A. A
(geboren 1965), aus dem Land D, wurde am 20. August 2014 vom
Bezirksgericht E wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung,
mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfachen teilweise versuchten Betrugs,
mehrfacher Freiheitsberaubung, Nötigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Fälschung von Geld, mehrfachen teilweise versuchten Inumlaufsetzens falschen
Geldes, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung
gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und unrechtmässiger Verwendung
eines Fahrrads zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 292 Tage
bereits erstandenen Freiheitsentzugs) sowie einer Busse von Fr. 200.-
verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) für A angeordnet.
Seit dem 24. März 2014 befindet sich A in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) B.
B. Mit
Schreiben vom 1. Juni 2015 beantragte A, es sei der Vollzug der Strafe an das
Land D zu übertragen. Am 4. September 2017 zog er das Überstellungsgesuch
jedoch zurück.
Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom
6. Oktober 2017 wurde die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A
widerrufen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 beantragte das Amt
für Justizvollzug (JUV) beim Bundesamt für Justiz, ein Überstellungsverfahren
für A (ohne dessen Zustimmung) einzuleiten.
C. Mit
Verfügung vom 21. September 2017 des JUV wurde das Gesuch von A vom 12. Juni
2017 um einen begleiteten Beziehungsurlaub am 24. Juli 2017 zwecks Besuchs
seiner Tochter abgewiesen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 beantragte A
erneut einen begleiteten Beziehungsurlaub zwecks Besuchs seiner Tochter am 22. Januar
2018, welcher mit Verfügung des JUV am 15. Januar 2018 abgewiesen wurde.
II.
Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 1. Februar
2018 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm der begleitete
Beziehungsurlaub zu bewilligen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 wies die Direktion der
Justiz und des Innern den Rekurs As ab. Im gleichen Entscheid wurde zudem nach Vereinigung
der beiden Verfahren der Rekurs betreffend Versetzung von A in den offenen
Strafvollzug etc. abgewiesen. Zudem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gewährt.
III.
Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 5. Juni
2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids; es sei ihm der beantragte Besuch bei seiner Tochter
zu bewilligen; unter gesetzlicher Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 11. Juni
2018 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 beantragte das JUV
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung in den
angefochtenen Verfügungen sowie auf die Akten.
A reichte am 4. Juli 2018 den Therapiebericht vom 28. Juni
2018 und am 31. Juli 2018 einen Auszug aus dem Beschluss des Landgerichts
für Strafsachen Stadt F (Anm.: ohne Datum) ein, wonach die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe von D nicht übernommen werde.
Die Oberstaatsanwaltschaft schloss am 17. August 2018
mit Verweis auf die Begründungen der angefochtenen Verfügungen auf Abweisung
der Beschwerde.
Die Vollzugsakten wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG).
1.2 Zur Beschwerde an
das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und
praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil
zum Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des
angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die
streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein
öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je
rechtzeitig überprüft werden könnte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24 f.; vgl. BGE 135 I 79
E. 1.1; BGE 131 II 670 E. 1.2). Dies gilt auch für
Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges
Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des Beziehungs-urlaubs
überprüfen zu lassen, auch wenn der ursprünglich beantragte Urlaubstermin (22. Januar
2018) mittlerweile verstrichen ist (VGr, 3. Oktober 2013, VB.2013.00449,
E. 1.2; VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 1.2; VGr, 10. August
2010, VB.2010.00354, E. 1.2).
2.
2.1 Gemäss
Art. 84 Abs. 6 des Strafgesetzbuchs vom 21. September 1937
(StGB) ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur
Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem
Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht
entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten
begeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein
Recht auf Urlaub zu (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark
Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2018, Art. 84 N. 9).
2.2 § 61
Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV)
verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April
2006 (nachfolgend: Richtlinien). Nach deren Ziffer 4.1 können der
eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn:
a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht
oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer
verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend
begegnet werden kann; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den
Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung
im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben;
d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die
Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde
festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie
gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt,
um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Mit der Urlaubsgewährung
können Weisungen und Auflagen verbunden werden (§ 61 Abs. 2 JVV).
Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Urlaub (§ 61 Abs. 4
Satz 1 JVV).
2.3 Beziehungsurlaub
kann im geschlossenen Strafvollzug frühestens nach Verbüssung eines Drittels
der Strafe bewilligt werden (Ziff. 4.6 lit. b der Richtlinien).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog nach Würdigung der persönlichen Umstände des
Beschwerdeführers, des Protokolls der Vollzugskoordinationssitzung des JUV vom
29. Juni 2017, dem Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen
Diensts (PPD) vom 31. August 2017, dem Führungsbericht der JVA B vom
8. Dezember 2017 sowie dem Vollzugsbericht der JVA B vom 22. Dezember
2017, dass aus rechtlicher Sicht der Einschätzung des PPD, welcher aus
therapeutischer Sicht keine Bedenken gegen begleitete Urlaube und keine
Hinweise auf eine Fluchtgefahr anführe und erste Vollzugslockerungen gar
empfehle, soweit die Rechtslage dies zulasse, aus rechtlicher Sicht nicht
gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer habe erst gut einen Drittel seiner
Strafe absolviert. Die verbleibende Reststrafe von drei Jahren bis zur
allfälligen bedingten Entlassung bzw. von rund sieben Jahren bis zur
Vollverbüssung sei als genügend lang anzusehen, um ein erhebliches Interesse
daran zu begründen, der weiteren Strafverbüssung auszuweichen. Bei einem
Missbrauch des Urlaubs zur Flucht ins Heimatland oder in ein anderes Land hätte
der Beschwerdeführer nichts zu verlieren. Sein Interesse an einem
ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs sei daher geringer einzustufen als
dasjenige, sich dem weiteren Strafvollzug durch Flucht zu entziehen. Weiter sei
zu beachten, dass angesichts der entzogenen Niederlassungsbewilligung sowie des
hängigen Überstellungsverfahrens eine Wiedereingliederung in die Schweiz keinen
Sinn mache, da der Beschwerdeführer die Schweiz während oder nach der Strafe
werde verlassen müssen. Der Umstand, dass seine Tochter in der Schweiz lebe und
er sie weiterhin sehen möchte, könne nicht als Grund angegeben werden, dass er
keine Fluchtpläne hege. Die Ablehnung des Beziehungsurlaubs wegen Fluchtgefahr
erweise sich deshalb zurzeit als verhältnismässig. Die Prüfung der
Rückfallgefahr könne daher unterbleiben. Im vorliegenden Fall könnte eine
Urlaubsbegleitung durch eine unbewaffnete Begleitperson höchstens einem
minimen, impulsiven Fluchtgedanken des Beschwerdeführers begegnen. Eine
Begleitung durch die Polizei wäre unverhältnismässig. Der vorliegenden
Fluchtgefahr könne nicht durch zweckmässige und praktikable Massnahmen begegnet
werden. Mit Blick auf die begangenen Delikte wäre es unverhältnismässig, das
Fluchtrisiko dennoch in Kauf zu nehmen. Der Beschwerdeführer könne den Kontakt
zu seiner Tochter weiterhin telefonisch, brieflich und mit deren Besuchen in
der JVA pflegen.
3.2 Der
Beschwerdeführer machte geltend, der Begründung der Vorinstanz, welche behaupte,
die Fluchtgefahr sei aufgrund der "aktuell hohen Reststrafe" gegeben,
sei entgegen zu halten, dass er bereits mehr als fünfeinhalb Jahre im
Strafvollzug sei und in zweieinhalb Jahren zwei Drittel der Strafe verbüsst
haben werde und voraussichtlich wegen guter Führung vorzeitig entlassen werde.
Dies sei der eine Grund, weshalb keine Fluchtgefahr vorliege: Nachdem er
bereits die weitaus längere Zeit verbüsst habe, werde er sich nicht den
Drittelserlass durch unüberlegtes Handeln wie durch Flucht verscherzen.
Entgegen der Vorinstanz seien zweieinhalb Jahre keine "hohe
Reststrafe". Die konkreten Umstände sprächen also gegen eine Flucht.
Entgegen den Vorschriften von Art. 74 StGB und Art. 84 Abs. 6
StGB werde ihm, trotz aktenkundig einwandfreien Verhaltens im Strafvollzug,
kein Beziehungsbesuch bei seiner ihn regelmässig besuchenden Tochter gewährt.
Die Ablehnung des Gesuchs lasse ausser Acht, dass die Tochter seine einzige
Bezugsperson sei, in D kein Empfangsraum bestehe und das Strafende bezüglich
der bedingten Entlassung in Sicht sei. Seine Landesverweisung nach
Strafverbüssung sei kein Argument.
3.3 Der
Beschwerdegegner 1 führte aus, massgeblich für die Einschätzung der
Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sei die mindestens bis zum Zweidritteltermin
dauernde Freiheitsstrafe von [im Entscheidzeitpunkt: 15. Januar 2018]
aktuell drei Jahren. Das Interesse, sich durch Flucht dem Strafvollzug zu
entziehen, sei deshalb höher einzustufen als jenes, den Strafvollzug
ordnungsgemäss abzuschliessen. Zudem sei er – wenn auch mit geringfügigeren
Delikten als dem Anlassdelikt – strafrechtlich vorbelastet. Sodann lägen
inzwischen der vom Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung sowie seine Wegweisung vor. Zudem sei das
Überstellungsverfahren ohne Zustimmung der verurteilten Person noch hängig und
somit immer noch fraglich, ob der Beschwerdeführer seinem Ansinnen entsprechend
die Freiheitsstrafe in der Schweiz fertig verbüssen könne. Es sei heute [im
Entscheidzeitpunkt: 15. Januar 2018] immer noch gerechtfertigt und
angemessen, im Hinblick auf allfällige Vollzugslockerungen den Ausgang des
Überstellungsverfahrens abzuwarten. Vor diesem Hintergrund sei aktuell immer
noch von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen. Daran vermöge auch der
Umstand, dass seine Tochter in der Schweiz wohne, nichts Wesentliches zu
ändern. Auch der mittlerweile positive Therapieverlauf lasse derzeit noch keine
günstigere Einschätzung bezüglich Fluchtgefahr zu. So sei zu berücksichtigen,
dass sich der Beschwerdeführer erst seit rund eineinhalb Jahren wirklich
konstruktiv auf die therapeutische Behandlung eingelassen und sich mit seiner
Drogenkarriere und den Anlasstaten auseinandergesetzt habe.
3.4 Die
Beschwerdegegnerin 2 schloss sich diesen Ausführungen an.
4.
4.1 Die
zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beziehungsurlaub sind, nachdem
der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsauftrag vom 23. August 2016 (separates
Dossier in den Vollzugsakten) am 29. Januar 2017 einen Drittel der Strafe
erstanden hatte, erfüllt. Der Zweidritteltermin fällt auf den 21. Februar
2021, das effektive Strafende auf den 14. März 2025.
4.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug war unstrittig
klaglos. Es steht einem Urlaub auch nach der Auffassung der Vorinstanz nicht
entgegen. Zu beantworten bleibt damit die Frage, ob gemäss Art. 84
Abs. 6 StGB "keine Gefahr besteht, dass er flieht oder
weitere Straftaten begeht". Zur Rückfallgefahr äusserte sich die
Vorinstanz nicht. Sie bejahte hingegen Fluchtgefahr. Diesen
ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist vorab beizupflichten
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.3 Die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz
ausgeschafft zu werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in nicht
unbeträchtlichem Umfang (BGr, 13. Januar 2010, 1B_378/2009, E. 4.1), weshalb die vorliegend verfügte Ausschaffung entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers durchaus zu berücksichtigen ist. Allerdings ist eine mögliche oder gar wahrscheinliche bzw. wie
vorliegend bereits verfügte Ausweisung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung
weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr.
4.4
4.4.1 Vorliegend ist insbesondere
die Restdauer der Strafe zu würdigen. Der Beschwerdeführer stützte sich in
seiner Beschwerde mit Hinweis auf seine in zweieinhalb Jahren bevorstehende
bedingte Entlassung auf das Argument, dass bei ihm keine Fluchtgefahr vorliege.
Das Interesse, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, ist mit
zunehmender Strafdauer geringer als zu Beginn der Strafverbüssung. In der
Rechtsprechung wird die Dauer, welche als eine relativ kurze Zeit vor einer
möglichen bedingten Entlassung bezeichnet wird, sehr restriktiv gehandhabt.
Eine Reststrafe von etwas mehr als einem Jahr wurde vom Bundesgericht als die
Fluchtgefahr nicht von vorneherein ausschliessend, und noch ca. 16 Monate bis
zum ordentlichen Strafende wurden als ein nicht unerheblicher Zeitraum
bezeichnet (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.1 und 5.4). Erst
eine Reststrafe von ca. einem Jahr vor einer möglichen bedingten Entlassung
wurde als relativ kurze Zeit bezeichnet (BGr, 12. Januar 2012,
6B_577/2011, E. 4.3). Das Verwaltungsgericht schützte zudem die Abweisung
eines Gesuchs um Beziehungsurlaub unter anderem mit der Begründung, dass der
Beschwerdeführer damals erst gut die Hälfte
(11 Monate) seiner 20-monatigen Freiheitsstrafe verbüsst hatte (VGr, 10. August
2010, VB.2010.00354, E. 4.4). Bei einer – mit dem vorliegenden Fall
vergleichbaren – Restdauer von ca. drei Jahren wurde zudem eine zurückhaltende
Beurteilung des Fluchtrisikos aus diesem Grund als nicht gerechtfertigt
beurteilt (VGr, 28. August 2015, VB.2015.00420, E. 4.5). Als
derart fortgeschritten, dass das Urlaubsgesuch nicht mehr wegen Fluchtgefahr
aufgrund der Reststrafdauer abgewiesen werden könne, wurde vom
Verwaltungsgericht ein Zeitraum von noch etwa zehn Monaten bis zum Termin der
bedingten Entlassung bezeichnet (VGr, 23. Juli 2015, VB.2015.00228, E. 6.1
und 6.4),
4.4.2 Wenn der Beschwerdeführer somit die – aktuelle – Dauer
von noch ca. zweieinhalb Jahren bis zum Zweidritteltermin als keine "hohe
Reststrafe" ansieht, kann ihm nicht zu seinen Gunsten gefolgt werden,
zumal es sich hierbei mit Blick auf die Rechtsprechung um einen erheblichen
Zeitraum handelt. Es ist vorliegend noch nicht von einer Dauer zu sprechen,
welche die Fluchtgefahr als derart gering erscheinen liesse, dass sie
Vollzugslockerungen nicht mehr entgegenstünde. Schliesslich kann
auch nicht jetzt schon ohne Weiteres angenommen werden, dass eine bedingte
Entlassung – selbst wenn diese den Regelfall bildet und der Beschwerdeführer
heute von deren Gewährung ausgeht – tatsächlich gewährt würde. Vor einem
Entscheid, bei welchem auf die in zweieinhalb Jahren zu beurteilende
Legalprognose abzustellen sein wird, ist ferner zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich noch eine längere Reststrafe von ca. sieben
Jahren zu verbüssen hätte, was die Fluchtgefahr ebenfalls nicht ausschliesst.
4.4.3 Bei der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen
an der Verhinderung einer Flucht einerseits und an der Erleichterung der
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers andererseits steht den kantonalen
Behörden ein grosser Ermessensspielraum zu. Der Beschwerdegegner 1 beurteilte
deshalb den Zeitraum bis zum Zweidritteltermin von im Beurteilungszeitpunkt
noch ca. drei Jahren zu Recht als hohe Reststrafe. Diese Einschätzung ändert
sich auch nicht durch den Zeitablauf und damit die Verminderung der Reststrafe
um ca. ein halbes Jahr durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren. Unter dem
Gesichtspunkt der verbleibenden Reststrafdauer ist die Verweigerung des
Beziehungsurlaubs verhältnismässig, und angesichts des Ermessensspielraums ist
der von der Vorinstanz bestätigte Entscheid des Beschwerdegegners 1
diesbezüglich nicht zu beanstanden.
4.5 Anlässlich
der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) des Beschwerdegegners 1 vom 29. Juni
2017 wurden aus therapeutischer Sicht keine Bedenken gegen begleitete Urlaube
geäussert, da eine längere Anlaufzeit für eine Deliktbegehung ähnlich der
Anlasstaten bestünde und man merke, dass sich der Beschwerdeführer "nur
ins eigene Fleisch schneiden würde", würde er flüchten. Der Sozialarbeiter
wies jedoch bezüglich der Fluchtgefahr auf die objektiven Kriterien der Höhe
des Strafmasses bzw. der verbleibenden Reststrafe sowie die (drohende)
Ausweisung aus der Schweiz hin. Eventuell könne nach dem Entscheid des
Überstellungsverfahrens eine zweite VKS anberaumt werden. Zudem wurde Folgendes
zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers festgehalten: Er werde regelmässig von seiner in der Schweiz lebenden Tochter, welche
er auch finanziell unterstütze, besucht. Die Intensität des Kontakts mit den in
D lebenden Verwandten sei nicht ganz klar.
Anlässlich seiner Anhörung vom 23. November 2017 führte
der Beschwerdeführer aus, mit seiner in D lebenden Mutter habe er nur selten
telefonischen Kontakt, und mit seinen Geschwistern oder Bekannten in D habe er
keinen Kontakt mehr. Als er das Überstellungsgesuch gestellt habe, habe sein
Vater noch gelebt, doch dieser sei kurz darauf verstorben.
4.6 Dem
Vollzugsbericht vom 22. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer wohl ein gutes Vollzugsverhalten bestätigt werden könne, der
von ihm gewünschte Urlaub jedoch nicht befürwortet werde, zumal sich die
zurzeit bestehende Fluchtgefahr nicht durch angemessene begleitende Massnahmen
beseitigen lasse. Zusammenfassend stehe die Sicherstellung des Vollzugs als
auch die der verfügten Ausschaffung bzw. der beabsichtigen Überstellung nach D
im Vordergrund.
4.7
4.7.1
Der jährliche Therapiebericht des PPD vom 31. August 2017 hält in der
Gesamtbeurteilung fest, dass die therapeutische Auseinandersetzung mit dem
Beschwerdeführer mittlerweile positiv verlaufe. Unter Berücksichtigung des
aktuellen Risikoprofils, dem klinischen Eindruck und den zu erwartenden
Umfeldbedingungen sahen die Therapeuten beim Beschwerdeführer ein geringes
Rückfallrisiko für Gewaltdelikte und tötungsnahe Handlungen und existierten
keine Hinweise auf eine Fluchtgefahr (S. 12). Aus therapeutischer und
legalprognostischer Sicht könnten sie, die Therapeuten, – eine entsprechende
Rechtslage vorausgesetzt – erste Vollzugslockerungen im Sinn von begleiteten
Urlauben empfehlen (S. 13).
4.7.2
Der im Beschwerdeverfahren eingereichte aktuelle Therapiebericht vom 28. Juni
2018 bestätigt den weiterhin positiven Therapieverlauf und attestiert dem
Beschwerdeführer deutliche Fortschritte. Ohne erste Vollzugslockerungen wie
begleitete Urlaube sei mit einer Therapiemüdigkeit mangels weiterer
therapeutischer Herausforderungen zu rechnen (S. 9). Zudem seien keine
Hinweise auf eine erhöhte Fluchtgefahr ersichtlich. Der Beschwerdeführer hege
die Absicht, sich nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug und einer
Wegweisung aus der Schweiz im grenznahen D niederzulassen und weiterhin mit
seiner in der Schweiz wohnhaften Tochter in engem Kontakt zu bleiben (S. 12 f.).
4.7.3
Die Beurteilung der Fluchtgefahr beinhaltet gemäss Bundesgericht keine
forensisch-psychiatrische Fragestellung, weshalb diesbezüglich eine
Begutachtung nicht erforderlich ist (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011,
E. 3.1). Die Beurteilung der Fluchtgefahr durch den behandelnden
Therapeuten ist zudem wohl zurückhaltender zu würdigen als diejenige durch
einen aussenstehenden Gutachter (VGr, 28. Januar 2013, VB.2012.0059,
E. 5.4). Die zwei letzten Therapieberichte halten zwar fest, dass keine
Anhaltspunkte für eine erhöhte Fluchtgefahr bestehen. Die Vorinstanz führte
jedoch zutreffend aus, weshalb dieser Würdigung aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt
werden könne. Die Fluchtgefahr, welche sich aufgrund der noch zu vollziehenden
Restdauer der Strafe ergibt, kann dadurch nicht aufgewogen werden.
4.8 Ferner
berücksichtigte der Beschwerdegegner 1 zu Ungunsten des Beschwerdeführers
das damals noch hängige Überstellungsverfahren. Dieses ist – soweit aus der vom
Beschwerdeführer eingereichten einzelnen und undatierten Seite dieses
Entscheids ersichtlich – von dem Landesgericht für Strafsachen Stadt F
abgelehnt worden, womit die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe des
Beschwerdeführers nicht übernommen werde. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei
demzufolge seinem Urlaubsgesuch umso mehr stattzugeben.
Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste kantonale
Gerichtsinstanz, ist auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids
abzustellen (Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 9). Das – damals noch
hängige – Überstellungsverfahren wurde von den Vorinstanzen mit als Grund für
die Ablehnung des Urlaubsgesuchs gewürdigt, jedoch nicht als Hauptkriterium.
Der Beschwerdeführer selbst machte im Rekursverfahren geltend, das
Überstellungsverfahren bilde kein taugliches Kriterium für die Beurteilung
seines Gesuchs. Durch die Ablehnung der Überstellung ändert sich denn auch an
der Beurteilung der Fluchtgefahr nichts Wesentliches; vielmehr ist jetzt
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der anfänglich vor seinem Rückzug des
Überstellungsbegehrens selbst wünschte, nach D verlegt zu werden, nun die
gesamte Reststrafe in der Schweiz abzusitzen hat, was sich negativ auf die
Beurteilung der Fluchtgefahr auswirkt. Umso höher muss ein Interesse gewichtet
werden, sich dem weiteren Strafvollzug durch Flucht ins Ausland zu entziehen.
4.9 Das
pauschale Geltendmachen, dass mit einer Flucht nichts gewonnen werden könne und
damit der bedingte Drittel aufs Spiel gesetzt werde, muss für jeden Insassen
vor dem Zweidritteltermin gelten und kann die aufgrund obiger Ausführungen
resultierende Wahrscheinlichkeit der Fluchtgefahr nicht negieren. Wie die
Vorinstanz ausführte, ist auch ein geringes Fluchtrisiko beim Beschwerdeführer
angesichts der Delikte – welche grösstenteils ebenfalls aus einer
Fluchtsituation herrührten, selbst wenn deren Vorgeschichte von seinem
Drogenkonsum geprägt war – nicht in Kauf zu nehmen. Nicht
erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der Gefangene werde
fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern
anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (VGr, 10. August 2010,
VB.2010.00354, E. 2.5). Das öffentliche und das private Interesse
an einer ordnungsgemässen – bis zum Strafende in der Schweiz erfolgenden –
Weiterführung des Strafvollzugs überwiegt den spezialpräventiven Zweck von
Beziehungsurlauben. Das Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers ist
demgegenüber ebenfalls geringer zu gewichten, zumal dieser sein primäres
Anliegen, den Kontakt zu seiner Tochter zu pflegen, bis zu einem gewissen Grad
auch im Rahmen von Besuchen innerhalb des Gefängnisses sowie Telefonaten wahrnehmen
kann.
4.10 Sind die
Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist
deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht – durch
eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt. Diese Modalität ist
namentlich bei Beziehungsurlauben zu prüfen (BGr, 3. April 2012,
6B_774/2011, E. 4.3). Dabei genügt es nicht, in allgemeiner Weise darauf
hinzuweisen, dass bei Beziehungsurlauben von Gesetzes wegen keine Begleitung
durch Polizeikräfte vorgesehen ist.
Wie die Vorinstanzen ausführten, könnte eine Urlaubsbegleitung
höchstens einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken begegnen. Von der
Begleitperson kann kein physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht
verlangt werden. Eine Fesselung bei Polizeibegleitung würde zudem dem
Urlaubszweck zuwiderlaufen und wäre unverhältnismässig. Ausserdem seien andere
technische Überwachungsmassnahmen nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern. Es
wurde somit geprüft, ob zweckmässige oder praktikable Massnahmen ergriffen
werden könnten, was jedoch für den konkreten Einzelfall – zu Recht – verneint
wurde. Electronic Monitoring Massnahmen, welche tatsächlich eine Flucht
verhinderten, sind derzeit für die Durchführung von Hafturlauben nicht
verfügbar (https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/strafen_haft/electronic_monitoring.html, besucht am 26. September
2018).
4.11
Der Beschwerdeführer ist zu einer hohen
Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Bei dieser Sachlage und in
Anbetracht der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte (im Hauptpunkt:
mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung) sowie des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung
und seiner Ausschaffung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung ist der
Entscheid der Vorinstanz nach obigen Ausführungen zu bestätigen. Das Urlaubsgesuch
des Beschwerdeführers wurde nicht ohne ernsthafte und objektive Gründe
verweigert. Aufgrund der bejahten Fluchtgefahr konnte und kann auch in diesem
Verfahren eine Prüfung der Rückfallgefahr unterbleiben.
Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der
Beschwerdegegner 1 weiterhin im Vollzugsverlauf und dem damit
näherkommenden Termin der Prüfung der bedingten Entlassung Vollzugslockerungen
zugunsten des Beschwerdeführers zu prüfen haben wird.
Es steht dem Beschwerdeführer somit frei, erneut Vollzugslockerungen zu beantragen.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 1'210.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …