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Geschäftsnummer: VB.2018.00342  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Verletzung von Berufsregeln: Verfahrensanträge.

Der Beschwerdeführer verlangte vor der Aufsichtskommission die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, den Verzicht auf die strafbewehrte Verpflichtung mit Geldbusse sowie darauf, Stellung nehmen zu müssen, und die Unterbreitung konkreter Vorhaltungen.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Aus der Verweigerung der öffentlichen Verhandlung erwächst dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Das auf Art. 6 ERMK gestützte Verbot des Selbstbelastungszwangs ist vorliegend nicht anwendbar, da dem Disziplinarverfahren kein pönaler, sondern administrativer Charakter zukommt (E. 3.3). Die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers, welche ihm mit Verdacht auf einen Verstoss gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden, sind zudem konkretisiert und erlauben es ihm, Stellung zu nehmen (E. 3.4). Es ist somit nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdeführer aus der angefochtenen Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen sollte.

Nichteintreten.
 
Stichworte:
ADMINISTRATIVVERFAHREN
ANWALTSPFLICHTEN
AUFSICHTSKOMMISSION
BERUFSPFLICHT
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PÖNALE
RECHTLICHES GEHÖR
SELBSTBELASTUNGSVERBOT
VERFAHRENSGARANTIE
Rechtsnormen:
Art. 91 BGG
Art. 92 BGG
Art. 93 BGG
Art. 6 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00342

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. August 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.  

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen

       und Anwälte,

       c/o Obergericht des Kantons Zürich,

 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 6. Oktober 2016 (versandt am 1. November 2016) eröffnete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan Aufsichtskommission) ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln gestützt auf Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; Dispositiv-Ziffer 1) und gewährte ihm eine dreissigtägige Frist zur Stellungnahme unter der Androhung, dass er im Säumnisfall mit einer Ordnungsbusse (Geldbusse bis Fr. 10'000.-) belegt und aufgrund der Akten entschieden würde (Dispositiv-Ziffer 4 lit. a und b).

B. Am 2. Dezember 2016 reichte Rechtsanwalt A fristgerecht seine Stellungnahme bei der Aufsichtskommission ein, wobei er um Konkretisierung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und um einen anfechtbaren Zwischenentscheid "bezüglich aller aufgeworfenen Fragen" ersuchte.

C. Am 15. Dezember 2016 verfügte die Aufsichtskommission, dass A die gemäss Beschluss vom 6. Oktober 2016 angesetzte Frist bis 23. Januar 2017 erstreckt werde. In den Erwägungen nahm sie Bezug auf diverse in der Stellungnahme von A am 2. Dezember 2016 gestellte Anträge und hielt unter anderem fest, der Beschluss vom 6. Oktober 2016 sei eindeutig und klar, weshalb kein Anlass für eine Präzisierung der Vorhaltungen bestehe.

D. Am 31. Januar 2017 erhob A Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtskommission vom 15. Dezember 2016 und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben, es sei ein öffentliches Verfahren durchzuführen, es sei anzuordnen, dass er die Zustellungen der Aufsichtskommission nicht "persönlich/vertraulich" zu behandeln habe, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren, es seien ihm von der Aufsichtskommission konkrete Vorhaltungen zu machen, damit er präzis Stellung nehmen könne; Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses vom 6. Oktober 2016 sei als gegenstandslos zu behandeln oder aufzuheben oder ihm eine neue Frist anzusetzen, es sei ihm das rechtliche Gehör nach Gewährung der Akteneinsicht und Kenntnis der konkreten Vorwürfe erneut zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission.

E. Das Verwaltungsgericht zog nur die Akten bei und verzichtete auf einen Schriftenwechsel. Mit Beschluss vom 23. November 2017 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Verfahrensnummer VB.2017.00075). Es merkte in den Erwägungen jedoch an, dass die Aufsichtskommission über die nur in den Erwägungen der Verfügung vom 15. Dezember 2016 "abgewiesenen" diversen verfahrensrechtlichen Anträge von A noch formell korrekt zu verfügen haben werde.

F. Mit Verfügung vom 27. April 2018 wies die Aufsichtskommission die folgenden Anträge von A ab: Durchführung eines öffentlichen Verfahrens; Verzicht auf den Vermerk "persönlich/vertraulich" bei Zustellungen an A; Gewährung der Akteneinsicht durch Zustellung aller Verfahrensakten und Präzisierung des Beschlusses vom 6. Oktober 2016, indem konkrete Vorhaltungen zu machen seien (Dispositiv-Ziffern 1–4). Des Weiteren gewährte sie A eine dreissigtägige Frist zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, unter der Androhung, dass er im Säumnisfall mit einer Ordnungsbusse (Geldbusse bis Fr. 10'000.-) belegt und aufgrund der Akten entschieden würde.

II.  

Dagegen erhob A am 6. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Aufsichtskommission vom 27. April 2018 sei aufzuheben und es seien: a) eine öffentliche Verhandlung vor der Aufsichtskommission durchzuführen; b) ihm keine strafbewehrte Verpflichtung mit Geldbusse bis Fr. 10'000.- aufzuerlegen, Stellung nehmen zu müssen; und c) ihm konkrete Vorhaltungen zu unterbreiten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Das Verwaltungsgericht zog nur die Akten bei und verzichtete auf einen Schriftenwechsel.

Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 teilte A mit, es seien ihm allfällige Stellungnahmen als auch der Verzicht auf solche zukommen zu lassen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig.

2.  

2.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung betreffend prozessuale Anträge sowie Fristansetzung stellt einen Zwischenentscheid dar. Sie wurde im Rahmen des Schriftenwechsels erlassen und hat prozessleitenden Charakter (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31).

2.2 Für die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 19a Abs. 2 VRG auf Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Soweit selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.3 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (RB 1998 Nr. 33; BGE 136 II 165, E. 1.2.1; VGr, 9. Februar 2017, VB.20016.00651, E. 3.2; vgl. Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Bern 2015, Art. 93 N. 19; Felix Uhlmann in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, Art. 93 N. 2).

Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5).

2.4 Folglich ist zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus dem angefochtenen Beschluss vom 27. April 2018 ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst und demzufolge auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.  

3.1  

3.1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, das Verfahren vor der Aufsichtskommission sei durch das Gesetz geregelt, weshalb keine davon abweichenden Anordnungen im Sinn der Anträge des Beschwerdeführers auf öffentliche Verhandlung zu treffen seien. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich jedoch geltend, die Bestimmung von § 23 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG), worauf sich die Beschwerdegegnerin bezüglich einer öffentlichen Verhandlung stütze, widerspreche Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], wonach jede Person ein Recht darauf habe, dass in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Verpflichtungen oder über die gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage öffentlich verhandelt werde. Die EMRK als übergeordnetes Recht derogiere § 23 AnwG. Es bestehe keine Grundlage zur Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips. Er als einzige Partei wolle und verlange eine öffentliche Verhandlung, weil er der Auffassung sei, dem Verzeiger ehrenhaft als Anwalt gedient zu haben. Es gebe überhaupt kein polizeiliches Interesse, welches eine Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips gemäss EMRK und Art. 14 Ziff. 1 des Uno-Pakts II rechtfertigen könnte. Sinn und Zweck eines Ausschlusses der Öffentlichkeit bestünde ausschliesslich im Persönlichkeitsschutz des verzeigten Anwalts, und es seien keine Gründe für die von der Beschwerdegegnerin befürwortete Einschränkung ersichtlich.

3.1.2 Die ausführlichen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen hauptsächlich die materielle Beurteilung eines Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung, welche an dieser Stelle noch nicht vorzunehmen ist. Gemäss seinen Ausführungen sieht er einen Nachteil darin, dass auch mit dem Endentscheid die Verletzung der Öffentlichkeit gerügt werden könne, die Prozessökonomie es gebiete, dass nicht in einem ersten Durchgang das ganze Rechtsmittelverfahren durchlaufen werden müsse, um schlussendlich wegen eines gravierenden Verfahrensfehlers die ganze Prozedur nochmals wiederholen zu müssen.

Massgebend für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides ist grundsätzlich nicht die Rüge, die dagegen erhoben wird, sondern die Frage, ob selbst im Fall eines für ihn günstigen Endentscheides (sei es auch in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) ein rechtlicher Nachteil resultieren kann (vorn E. 2.3). Dies ist vorliegend zu verneinen.

3.1.3 Bezüglich der Prozessökonomie ist ebenfalls kein Nachteil ersichtlich, zumal die –kumulativen – Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind. Ein sofortiger Endentscheid betreffend Verletzung von Berufsregeln wäre gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG mit der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde über prozessuale Anträge gar nicht möglich und vermöchte auch kein Beweismittelverfahren zu vermeiden (vgl. von Werdt, Art. 93 N. 33 f.).

3.1.4 Aus der Verweigerung einer öffentlichen Verhandlung vor der Beschwerdegegnerin erwächst dem Beschwerdeführer folglich in diesem Zeitpunkt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Er legt zudem nicht dar, inwiefern durch einen für ihn günstigen Endentscheid allfällige Nachteile sich nicht oder nicht gänzlich beseitigen lassen sollen. Eine allfällige Verfahrensverlängerung reicht nicht aus (vgl. E. 2.3).

3.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, Disziplinarmassnahmen hätten eindeutig Strafcharakter. Mit der strafbewehrten Anordnung zur Stellungnahme könne sich die Beschwerdegegnerin nicht einmal auf ein Gesetz im formellen Sinn berufen. Zudem gelte gestützt auf Art. 6 EMRK das Verbot des Selbstbelastungszwangs. Deshalb sei er berechtigt, zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürften. Motiv sei wohl nur die Arbeitserleichterung, die sich die Beschwerdegegnerin habe damit verschaffen wollen. Auch diese Ausführungen betreffen nicht die Eintretensvoraussetzungen (vgl. E. 2.2).

3.3 Dem den Beschwerdeführer betreffenden Disziplinarverfahren kommt nicht pönaler, sondern administrativer Charakter zu, handelt es sich doch nach der entsprechenden rechtstechnischen Qualifikation nicht um ein Strafverfahren. Disziplinarmassnahmen erfassen nur einen beschränkten Adressatenkreis und nicht die Allgemeinheit, weshalb sie mangels generalpräventiven Charakters auch vom EGMR bereits wegen ihrer Natur nicht als Strafe verstanden werden. Auch ein Abstellen auf die Sanktion führt nicht zu einer strafrechtlichen Einordnung, zumal einfache disziplinarrechtliche Bussen – überdies ohne Androhung einer Umwandlung in eine Haftstrafe – nicht als Strafen im Sinn der EMRK gelten (vgl. hierzu BGE 128 I 346 E. 2.1; Isabelle Häner, Mindestgarantien für Strafverfahren und ihre Bedeutung für verwaltungsrechtliche Sanktionen, in: Isabelle Häner/Berhard Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich 2010, S. 19 ff., 38 f.). Die Anwendbarkeit des Verbots des Selbstbelastungszwangs ist folglich vorliegend zu verneinen. Die Androhung der Busse für den Fall unterlassener Mitwirkung stellt deshalb keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Ebenso wenig könnte hier mittels Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden.

Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Stellung zu nehmen hat, lässt sich schliesslich auch nicht ableiten, dass er sich selbst zu belasten hat. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil resultiert somit nicht aus der angefochtenen Zwischenverfügung, sondern wäre die Sanktion bei Nichtbefolgen der Anordnung (VGr, 24. Januar 2002, VB.2001.00377, E. 2d; vgl. auch BGr, 26. September 2016, 5A_560/2016, E. 1.3). Einem Entscheid allein aufgrund der Akten kann der Beschwerdeführer zudem durch Einreichung einer Stellungnahme entgehen.

Sodann bildet auch allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einem Verfahren teilnehmen muss, nach langjähriger Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Karl Spühler/Heinz Aemisegger in: Karl Spühler et al. [Hrsg], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 93 N. 19).

3.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es seien ihm in Bezug auf die Vorwürfe zu welchen er Stellung zu nahmen habe, konkrete Vorhaltungen zu machen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete, dass er wisse, wogegen er sich zu wehren habe.

Die Beschwerdegegnerin erwog, ihr Beschluss vom 6. Oktober 2016 sei eindeutig und klar, weshalb kein Anlass für Präzisierungen der Vorhalte bestünde. In eben diesem Beschluss werden denn auch in Ziffer 3 der Erwägungen die vom Bezirksgericht Zürich erkannten Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers aufgezählt und in Ziffer 4 der Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer demzufolge mehrfach gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen haben könnte. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer sind damit konkretisiert und erlauben es ihm, dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin wird in der Folge auch nur über diesen Prozessgegenstand zu entscheiden haben. Eine konkrete und eingehende Prüfung der Vorwürfe folgt ohnehin erst in der Hauptsache und sobald das Verfahren spruchreif ist. Sollten sich dannzumal Weiterungen ergeben, wäre wiederum zunächst dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Somit ist auch diesbezüglich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, noch könnte durch Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden.

3.5 Auch aus den übrigen Punkten des angefochtenen Beschlusses (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) erwächst dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil:

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus einer mit dem Vermerk "persönlich/vertraulich" besonders gekennzeichneten Zustellung der Beschwerdegegnerin an ihn ein Nachteil erwachsen würde, noch legt er einen solchen dar. Es steht ihm im Übrigen frei, sein Kanzleipersonal zu ermächtigen, solche Sendungen zu öffnen. Das Recht zur Akteneinsicht ist mit der Möglichkeit eines Termins zur Akteneinsicht örtlich am Sitz der Aufsichtskommission sowie der Kopiermöglichkeit gewahrt. Die Originalakten müssen hierzu nicht herausgegeben werden. Die Vereinbarung eines Termins und die Anreise sind durchaus zumutbar. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren zudem selbst Partei und nicht Vertreter ist, besteht mangels vergleichbaren Sachverhalts auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Rechtsanwälten (vgl. BGr, 24. Januar 2014, 2C.201/2013, E. 4.1).

3.6 Vorliegend ist somit nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil aus der angefochtenen Verfügung erwachsen sollte. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Beim vorliegenden Beschluss über das gegen einen Zwischenentscheid erhobene Rechtsmittel handelt es sich seinerseits ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …