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Geschäftsnummer: VB.2018.00345  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.02.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Nothilfe


Nothilfe.

Bei Zustellung durch den kantonsinternen Weibeldienst gilt die Inempfangnahme durch den internen Weibeldienst als Zustellungsdatum (E. 1.3). Die beiden vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche betreffen nicht denselben Streitgegenstand. Gegenstand des ersten Gesuchs war der Auszahlungsrhythmus der finanziellen Nothilfe. Gegenstand des zweiten Gesuchs war hingegen die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer widerrechtlich zu wenig Nothilfe ausbezahlt worden sei. Der Beschwerdegegner hätte das zweite Gesuch des Beschwerdeführers deshalb nicht als Gesuch um Wiedererwägung entgegennehmen dürfen. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Verfügung gemäss § 10c Abs. 2 VRG hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Dies wird der Beschwerdegegner zu prüfen haben (E. 3.2). Der Beschwerdegegner hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 4.2). Auch für das Rekursverfahren ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (E. 4.4). Gewährung URB für das Beschwerdeverfahren (E. 5.3).

Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
AUSZAHLUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
NOTHILFE
STREITGEGENSTAND
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WEIBELDIENST
WIEDERERWÄGUNG
ZUSTELLUNGSZEITPUNKT
Rechtsnormen:
§ 16 VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00345

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. Februar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Notunterkunft B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nothilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1985, reiste am 22. Juni 2003 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit erstinstanzlichem Entscheid vom 11. November 2004 wurde das Gesuch von A abgewiesen und dessen Wegweisung verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 12. Januar 2005 abgewiesen. Seit dem 30. Juli 2015 befand sich A in der Notunterkunft E, wo ihm Nothilfe gewährt wurde. Seit dem 1. Februar 2017 sieht das "Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts tägliche Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend, vor. Wer nicht anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung. Dies wurde A zudem mündlich von einem Mitarbeiter der D AG mitgeteilt.

B. Mit Eingabe vom 8. März 2017 stellte A, vertreten durch Rechtsanwalt C, folgendes Gesuch an das Kantonale Sozialamt:

  "1.  Die Leitung der Notunterkunft, die Herrn A zugewiesen wurde, sei anzuweisen, Herrn A die finanzielle Nothilfe ab sofort dreimal wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag zu je Fr. 20.-- zu leisten;

2.   eventualiter sei festzustellen, dass die über die in Ziffer 1 hiervor erwähnten hinausgehenden Einschränkungen des Anspruchs auf finanzielle Nothilfe rechtwidrig sind;

3.   subeventualiter sei Herrn A eine anfechtbare Verfügung bezüglich allfällige über die in Ziffer 1 hiervor erwähnten hinausgehenden Einschränkungen des Anspruchs auf finanzielle Nothilfe zu eröffnen;

4.   Herrn A seien die vollständigen Akten des kantonalen Sozialamts betreffend seine Person über seinen unterzeichneten Rechtsvertreter zur Einsichtnahme zu eröffnen;

5.   Herrn A sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen."

Die Akteneinsicht wurde dem Rechtsvertreter von A am 10. März 2017 gewährt. Mit Verfügung vom 21. März 2017 wies das Kantonale Sozialamt das Gesuch von A ab (Dispositivziffer I). Gebühren wurden nicht erhoben (Dispositivziffer II). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben wurde (Dispositivziffer III).

C. Am 23. März 2017 ersuchte A das Kantonale Sozialamt, ihm seien die vollständigen Akten zu seiner Einsichtnahme zuzustellen und es sei ihm Zugang zu sämtlichen Personendaten zu gewähren. Das Kantonale Sozialamt stellte dem Rechtsvertreter von A am 24. März 2017 die Akten zu. Am 29. März 2017 beantragte A dem Kantonalen Sozialamt was folgt:

"1. Es sei festzustellen, dass A im Zeitraum vom 8. Februar 2017 bis und mit 11. März 2017 widerrechtlich mindestens Fr. 64.-- zu wenig finanzielle Nothilfe ausgerichtet worden sei;

2.   Herrn A sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen."

Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilte das Kantonale Sozialamt dem Rechtsvertreter von A mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. März 2017 nicht eingetreten werde.

II.  

A. A liess am 21. April 2017 Rekurs gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 21. März 2017 erheben und beantragen, in Gutheissung des Rekurses seien die Dispositivziffern I und III der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Das Kantonale Sozialamt und die D AG seien anzuweisen, dem Rekurrenten die finanzielle Nothilfe ab sofort dreimal wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag zu je Fr. 20.- zu leisten. Eventualiter sei festzustellen, dass die über die in Ziffer 2 hiervor erwähnten hinausgehenden Einschränkungen des Anspruchs auf finanzielle Nothilfe rechtswidrig seien. Dem Rekurrenten sei für das vorinstanzliche Verfahren vor dem Kantonalen Sozialamt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten des Kantonalen Sozialamts und der D AG unter solidarischer Haftung. Sodann ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wobei das Kantonale Sozialamt und die D AG ohne Verzug anzuweisen seien, dem Rekurrenten für die Dauer des Rekursverfahrens die finanzielle Nothilfe dreimal wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag zu je Fr. 20.- zu leisten. Schliesslich sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch von A um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Eine dagegen von A erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Dezember 2017 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

B. Am 22. Mai 2017 liess A Rekurs gegen das Schreiben des Kantonalen Sozialamts vom 13. April 2017 erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. Die Sache sei im Sinn der Erwägungen an das Kantonale Sozialamt resp. die D AG zur materiellen Behandlung des Gesuches des Rekurrenten vom 29. März 2017 zurückzuweisen. Dem Rekurrenten sei für das vor­instanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten des Kantonalen Sozialamts und der D AG unter solidarischer Haftung. Sodann ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wobei das Kantonale Sozialamt und die D AG ohne Verzug anzuweisen seien, dem Rekurrenten für die Dauer des Rekursverfahrens die finanzielle Nothilfe dreimal wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag zu je Fr. 20.- zu leisten und ihn für die Dauer des Rekursverfahrens von jeglichen Anwesenheitspflichten in der Notunterkunft zu befreien. Schliesslich sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen.

C. Mit Entscheid vom 3. Mai 2018 vereinigte die Sicherheitsdirektion die Rekursverfahren Nr. 02 und Nr. 03 (Dispositivziffer I) und wies die Rekurse ab, soweit auf sie eingetreten wurde und sie nicht gegenstandslos geworden waren (Dispositivziffer II). Für die Rekursverfahren wurden keine Kosten erhoben (Dispositivziffer III). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde betreffend das Rekursverfahren Nr. 02 gutgeheissen und betreffend das Rekursverfahren Nr. 03 abgewiesen (Dispositivziffer IV). Rechtsanwalt C wurde im Rekursverfahren Nr. 02 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Rekurrenten bestellt und für seinen Aufwand zulasten der Staatskasse mit Fr. 2'484.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Dispositivziffer V). Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Dispositivziffer VI).

III.  

Dagegen liess A am 7. Juni 2018 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

  "1.  Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Rekursentscheides der Vorinstanz vom 3. Mai 2018 sei insoweit aufzuheben, als der Rekurs des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2017 (Nr. 03) gegen die Nichteintretensverfügung des Beschwerdegegners vom 13. April 2017 abgewiesen wurde, und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

2.   Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Rekursentscheides der Vorinstanz vom 3. Mai 2018 sei insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz die Rekurse Nrn. 02 und 03 gegen die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren durch den Beschwerdegegner abgewiesen hat; dem Beschwerdeführer sei für die erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor dem Beschwerdegegner ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen;

3.   dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Rekursverfahren Nr. 03 die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren; zur Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse."

In prozessualer Hinsicht ersuchte A, ihm sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 14. Juni 2018 auf eine Vernehmlassung. Das Kantonale Sozialamt beantragte mit (verspäteter) Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2018, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. A replizierte am 17. September 2018. Das Kantonale Sozialamt reichte am 5. Oktober 2018 die Duplik ein. Am 12. und 28. November 2018 liessen sich die Parteien erneut vernehmen. Am 4. Dezember 2018 verzichtete A auf eine weitere Vernehmlassung. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte sein Rechtsvertreter am 18. Januar 2019 die Honorarnote zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer ficht den Rekursentscheid nur insoweit an, als damit sein Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 13. April 2017 sowie die Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in den erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren abgewiesen wurden. Im Übrigen blieb der Rekursentscheid unangefochten.

1.3 Betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ist Folgendes festzuhalten. Dem Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2018 eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdegegner über den kantonsinternen Weibeldienst zugestellt. Als Zustellungszeitpunkt gilt in diesem Fall die Inempfangnahme durch den internen Weibeldienst (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11 N. 50). Vorliegend nahm der Weibel die Präsidialverfügung vom 11. Juni 2018 am 12. Juni 2018 entgegen, weshalb die 30-tägige Frist am 13. Juni 2018 begann und am 12. Juli 2018 endete. Die Beschwerdeantwort wurde am 13. Juli 2018 und damit einen Tag zu spät der Post übergeben.

Als Folge der Untersuchungspflicht steht es im Ermessen des Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 1.2; Plüss, § 11 N. 5). Inhaltlich macht der Beschwerdegegner zusammengefasst geltend, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Leistungskürzung bzw. -verweigerung vorgelegen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die finanzielle Nothilfe an sechs Tagen freiwillig nicht abgeholt. Sodann äusserte sich der Beschwerdegegner zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Neue entscheidwesentliche Tatsachen oder Beweismittel wurden mit der Beschwerdeantwort nicht eingebracht. Dessen ungeachtet wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Stellungnahme zugestellt (vorn III.). Aus diesem Grund und da die Vorbringen des Beschwerdegegners mindestens zur Verdeutlichung des Sachverhalts beitragen, ist es vorliegend gerechtfertigt, die verspätet eingereichte Beschwerdeantwort – soweit erforderlich – zu berücksichtigen.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe überzeugend aufgezeigt, dass die Gesuche des Beschwerdeführers vom 8. und 29. März 2017 denselben Streitgegenstand – die angeblich widerrechtliche Praxisänderung der Auszahlungsmodalitäten – zum Inhalt hätten. Der Beschwerdegegner habe das Gesuch vom 29. März 2017 deshalb zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens seien die Rechtmässigkeit der mit dem Merkblatt bekanntgegebenen Auszahlungsmodalitäten und die damit einhergehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers. Dass die Bezugsberechtigten an Tagen, an denen sie den Anwesenheitskontrollen fernbleiben, keine Nothilfe ausgerichtet bekämen, sei Teil bzw. ein Anwendungsfall des von den Auszahlungsmodalitäten erfassten Themenkomplexes, der Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2017 gebildet habe. Diesen Umstand anerkenne selbst der Vertreter des Beschwerdeführers implizit, wenn er ausführe, es sei ihm nicht möglich, die Aufwendungen in den Rekursverfahren Nr. 02 und 03 sachgerecht voneinander zu trennen. Im Wiedererwägungsgesuch werde indes nichts vorgebracht, was eine wesentliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage begründen könnte. Der Beschwerdegegner sei daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten.

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Gegenstände der beiden Gesuchsverfahren stünden zwar in einem (engen) Zusammenhang, seien aber nicht identisch. Mit der Verfügung vom 21. März 2017 habe der Beschwerdegegner zwar über die Rechtmässigkeit der ab 1. Februar 2017 neu eingeführten Präsenzpflichten als Voraussetzung für die Ausrichtung der finanziellen Nothilfe entschieden, nicht aber über die Leistungskürzung im Zeitraum vom 8. Februar 2017 bis 11. März 2017. Selbst wenn man das neue Nothilferegime als rechtmässig erachten würde, könne eine Leistungskürzung im Einzelfall unzulässig sein, da nicht jedes Fernbleiben von einer Präsenzkontrolle die Kürzung der Nothilfe zur Folge habe. Vorbehalten blieben nämlich begründete und entschuldigte Abwesenheiten. Sodann seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich des Sozialhilferechts Entscheide über Weisungen der Sozialhilfebehörden, deren Nichtbefolgung zu einer Leistungsreduktion führen könnte, als Zwischenentscheide nicht beim Bundesgericht anfechtbar. Hingegen stehe gegen den später allenfalls ausgesprochenen Leistungskürzungsentscheid der Weg zum Bundesgericht offen. Diese sozialhilferechtliche Rechtsprechung habe das Bundesgericht auch auf die vorliegende nothilferechtliche Konstellation angewandt. Schliesslich habe weder der Beschwerdegegner noch die D AG dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der hier strittigen Kürzung der finanziellen Nothilfe eine begründete Verfügung eröffnet. Vielmehr erschöpfe sich der Leistungskürzungsentscheid im tatsächlichen Unterlassen der D AG, dem Beschwerdeführer an den betreffenden Tagen finanzielle Nothilfe auszurichten. Voraussetzung dafür, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Leistungskürzung (als Realakt) auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen könne, sei der Erlass einer Verfügung im Sinn von § 10c VRG.

3.  

3.1 Unter Wiedererwägung wird das im VRG nicht geregelte Verfahren verstanden, in welchem die Frage geprüft wird, ob zugunsten des Adressaten auf eine Verfügung zurückzukommen sei, ohne dass diesem gestützt auf einen Revisions- oder Anpassungsgrund ein Rückkommensanspruch zusteht. Beim Wiedererwägungsgesuch handelt es sich um einen formlosen Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person die verfügende Behörde ersucht, auf die Verfügung zurückzukommen und eine günstigere Anordnung zu treffen. Die um Wiedererwägung ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten. Es besteht demnach kein Anspruch auf materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs. Nach der Praxis besteht immerhin ein Anspruch auf einen kurz begründeten Nichteintretensentscheid. Lehnt die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden – es sei denn mit der Begründung, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen verneint (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19 ff.).

3.2 Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2018 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat.

Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Gesuch vom 29. März 2017 nicht (ausdrücklich) als Wiedererwägungsgesuch, erwähnt im Titel seines Gesuchs jedoch die Geschäftsnummer 01, unter welcher bereits die Verfügung vom 21. März 2017 des Beschwerdegegners erging. Darüber hinaus macht er geltend, er komme "zurück auf [seine] Eingaben vom 8. und 23. März 2017 sowie [die] Verfügung vom 21. März 2017". Sodann verweist er in der Begründung seines Gesuchs vom 29. März 2017 mehrfach auf die Verfügung vom 21. März 2017. Das alleine lässt jedoch nicht auf ein Wiedererwägungsgesuch schliessen, kann ein solches doch nur vorliegen, wenn es denselben Streitgegenstand betrifft wie die zugrundeliegende Verfügung.

Streitgegenstand der Verfügung vom 21. März 2017 waren die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe, insbesondere die Anwesenheitskontrollen sowie der Auszahlungsrhythmus. Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Gesuch vom 8. März 2017 in der Hauptsache, ihm sei die finanzielle Nothilfe drei Mal anstatt fünf Mal pro Woche auszuzahlen. Der Beschwerdegegner erwog in der Verfügung vom 21. März 2017 zusammengefasst, die Ausgestaltung der Nothilfe stehe mit den übergeordneten Bestimmungen im Einklang und stelle namentlich keinen unzulässigen Eingriff in die persönliche Freiheit und das Recht auf Hilfe in Notlagen dar. Wenn schon die Abgabe von Mahlzeiten anstelle von Geldbeträgen rechtmässig wäre, müssten die Präsenzkontrollen erst recht zulässig sein. Im Rekursverfahren Nr. 02 hielt der Beschwerdegegner fest, dass die Nichtauszahlung bzw. eine Kürzung der Nothilfe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei. Zweck des Gesuchs vom 8. März 2017 war dem Rechtsbegehren zufolge die Abänderung des Auszahlungsrhythmus. Demgegenüber liegt der Zweck des Gesuchs vom 29. März 2017 darin, festzustellen, dass dem Beschwerdeführer widerrechtlich zu wenig Nothilfe ausbezahlt wurde. Unbestrittenermassen besteht zwischen den beiden Gesuchen ein enger Sachzusammenhang. Soweit der Beschwerdegegner aber geltend macht, der Beschwerdeführer bringe im Gesuch vom 29. März 2017 lediglich eine neue Begründung für die Änderung der Auszahlungsmodalitäten vor, ist ihm nicht zuzustimmen. Die Nichtauszahlung der Nothilfe mag zwar eine Folge der Auszahlungsmodalitäten, d. h. der Anwesenheitskontrollen und des Auszahlungsrhythmus, sein. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Gesuchs vom 8. März 2017 offenbar keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer insgesamt 11 Tage nicht in der Notunterkunft E verbracht bzw. nicht dort genächtigt und infolgedessen an den betreffenden Tagen keine Nothilfe erhalten habe. Vielmehr scheint er davon erst aufgrund der Verfügung vom 21. März 2017 erfahren haben. Die Frage der Widerrechtlichkeit der Nichtauszahlung der Nothilfe kann folglich nicht Gegenstand des Gesuchs vom 8. März 2017 gewesen sein. Der Beschwerdegegner hat in der Verfügung vom 21. März 2017 denn auch lediglich über die Rechtmässigkeit der Auszahlungsmodalitäten entschieden. Damit wurde bislang nicht entschieden, ob dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. Februar 2017 bis 11. März 2017 an 11 Tagen widerrechtlich keine Nothilfe ausbezahlt wurde. Nach dem Gesagten handelt es sich beim Gesuch vom 29. März 2017 nicht lediglich um eine neue Begründung des Gesuchs vom 8. März 2017.

Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2017 nicht als Gesuch um Wiedererwägung entgegennehmen dürfen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Gesuch vom 29. März 2017 die Eröffnung einer anfechtbaren Verfügung gemäss § 10c Abs. 2 VRG beantragte. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Verfügung gemäss § 10c Abs. 2 VRG hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Dies wird der Beschwerdegegner zu prüfen haben. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt gutzuheissen.

4.  

Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sowie für das vorinstanzliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre. Je nach den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person (bspw. schlechte Deutschkenntnisse, geringe Schulbildung, gesundheitliche Beeinträchtigung) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung aber auch im Sozialhilferecht bejaht (Plüss, § 16 N. 83).

4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rekurs Nr. 02 hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Beschwerdegegner zu Recht abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer bezieht Nothilfe, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Gegenstand des Gesuchs vom 8. März 2017 war die Rechtmässigkeit der neuen Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe (Anwesenheitskontrollen, Auszahlungsrhythmus). Diese Fragen lassen sich nicht ohne Weiteres gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung beantworten. So setzt sich namentlich das vom Beschwerdegegner zitierte Urteil VB.2017.00131 nicht mit der Rechtmässigkeit der Auszahlungsmodalitäten auseinander. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch die im Merkblatt festgesetzten Auszahlungsmodalitäten grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird – wobei die Frage, ob der Beschwerdeführer eine solche Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen musste, vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. zum Grundrechtseingriff anstelle vieler VGr, 30. November 2017, VB.2017.00502, E. 1.2). Das Verfahren war folglich mit Grundrechtseingriffen verbunden, weshalb geringere Anforderungen an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen sind (vgl. Plüss, § 16 N. 48). Insgesamt erweist sich die Rechtslage nicht als derart klar, dass das Gesuch geradezu offensichtlich aussichtslos erscheint. Angesichts der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ist auch die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertretersseitens des Beschwerdeführers zu bejahen. Entsprechend hätte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen, wäre er doch ohne solche kaum in der Lage gewesen, seinen Rechtsstandpunkt zu vertreten. Dem Beschwerdeführer ist folglich für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und ihm ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C zu bestellen.

4.3 In der Nichteintretensverfügung vom 13. April 2017 setzte sich der Beschwerdegegner mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht auseinander. Damit verletzte der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz setzte sich damit nicht auseinander, sondern wies den Rekurs Nr. 03 auch hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Nachdem der Beschwerdegegner sich ohnehin erneut mit dem Gesuch vom 29. März 2017 auseinanderzusetzen haben wird (vorn E. 3.2), wird er auch den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu prüfen haben. Der vorinstanzliche Rekursentscheid ist deshalb auch insofern aufzuheben, als der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen wurde.

4.4 Sodann beantragte der Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren Nr. 03 die Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Wie bereits erwähnt, ist aufgrund seiner Abhängigkeit von finanzieller Nothilfe von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, kann der Rekurs Nr. 03 nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Rechtsverbeiständung erscheint denn auch als notwendig, zumal die Unterscheidung zwischen einem Wiedererwägungsgesuch und einem neuen Gesuch nach § 10c VRG für einen Laien im vorliegenden Fall als nicht einfach erscheint. Dem Beschwerdeführer ist folglich für das Rekursverfahren Nr. 03 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und ihm ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C zu bestellen.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer II des Rekursentscheids vom 3. Mai 2017 ist insoweit aufzuheben, als der Rekurs Nr. 03 vollumfänglich sowie der Rekurs Nr. 02 hinsichtlich der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen wurde. In teilweiser Aufhebung der Dispositivziffer IV und in Ergänzung von Dispositivziffer V des Rekursentscheids vom 3. Mai 2017 ist dem Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren Nr. 03 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zu neuem Entscheid sowie zur Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2 Damit obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb die Kosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von Fr. 1'000.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da – wie noch zu zeigen sein wird – dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt seinem Rechtsvertreter zuzusprechen und an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzurechnen (Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. sogleich E. 5.3). Dem unterliegenden Beschwerdegegner steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu (Plüss, § 17 N. 21).

5.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.3.1 Der Beschwerdeführer ist als Nothilfeempfänger mittellos. Die Beschwerde erweist sich denn auch nicht als aussichtslos. Da es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um die blosse Darlegung der persönlichen Umstände ging, sondern prozessrechtliche Fragen im Vordergrund standen, die sich für einen Laien als komplex erweisen, ist der Beizug eines Rechtsvertreters nicht zu beanstanden. Damit ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ist ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3.2 In seiner Honorarnote weist Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 16 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenaufwand von Fr. 220.- aus, wobei die Redaktion der Beschwerdeschrift 9 Stunden ausmacht. Nachdem Rechtsanwalt C den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat, die Beschwerdeschrift nicht besonders umfangreich ist und auf knapp vier Seiten den Sachverhalt wiedergibt, erscheint dieser Aufwand als überhöht. Für das Erarbeiten der Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 5 Stunden als angemessen. Demnach ist die Honorarnote um 4 Stunden zu kürzen. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt C für seinen Aufwand von 12,67 Stunden im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'786.65 plus Barauslagen von Fr. 240.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 233.05), also mit total Fr. 3'259.70 zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (vgl. vorn E. 5.2) anzurechnen. Damit ist Rechtsanwalt C mit insgesamt Fr. 2'259.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Entscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Dispositivziffer II des Rekursentscheids vom 3. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als der Rekurs Nr. 03 vollumfänglich sowie der Rekurs Nr. 02 hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen wurde. In teilweiser Aufhebung von Dispositivziffer IV und in Ergänzung von Dispositivziffer V des Rekursentscheids vom 3. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren Nr. 03 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen sowie zur Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    240.--     Zustellkosten,
Fr. 1'040.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.    Rechtsanwalt C wird unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'259.70 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an …