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VB.2018.00347
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 3. Mai 2018 gegen A die Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG an und nahm ihn gleichentags in Haft. II. Auf Antrag des Migrationsamts bestätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Ausschaffungshaft am 5. Mai 2018 und bewilligte sie bis zum 2. August 2018. Am 11. Mai 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Haftentlassung. Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Am 17. Mai 2018 stellte A ein Haftentlassungsgesuch, auf welches das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 17. Mai 2018 nicht eintrat. III. Am 8. Juni 2018 erhob A gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2018 Beschwerde am Verwaltungsgericht und ersuchte darum, das Haftentlassungsgesuch erneut zu überprüfen, ihn aus der Haft zu entlassen sowie einen amtlichen Rechtsvertreter. Am 18. Juni 2018 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Bestellung eines amtlichen Rechtsanwalts. In der Präsidialverfügung vom 12. Juni 2018 wurde darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei Bedarf einen Rechtsvertreter zu beauftragen und dass dieser seine Bestellung als unentgeltlichen Rechtsvertreter verlangen könne. 2.2 Im Einzelnen fällt dazu das Folgende in Betracht: Die amtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sieht das Gesetz bei der Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 73–82 AuG im Gegensatz zum Strafverfahren nach Art. 132–135 StPO nicht vor. Während sich der Anspruch einer bedürftigen Partei auf unentgeltliche Verbeiständung ausschliesslich aus Art. 29 Abs. 3 BV ableitet und somit von der Voraussetzung fehlender Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängt, besteht im Bereich des Freiheitsentzugs Anspruch auf eine wirksame Geltendmachung der Rechte. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise geltend zu machen, weshalb das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer sachgerecht zu relativieren und differenziert zu handhaben ist. Während bei der ersten Haftprüfung (Art. 80 Abs. 2 AuG), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorbehalten, keine amtliche Verbeiständung geboten ist, droht dem Ausländer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Inhaftierung von einer Dauer von über drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die ihn ohne anwaltliche Hilfe vor nicht mehr lösbare Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stellt (BGE 139 I 206 E. 3.3.1; BGr, 19. Februar 2016, 2C_112/2016, E. 2.2.2.). Dementsprechend bewilligt das Zwangsmassnahmengericht dem Betroffenen bei einer Fortsetzung der Ausschaffungshaft nach drei Monaten regelmässig eine Rechtsvertretung. Vorliegend steht jedoch die Anordnung der Ausschaffungshaft für (einstweilen) drei Monate infrage, weshalb keine amtliche Bestellung eines Rechtsvertreters erfolgt, zumal weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten ersichtlich sind. Abgesehen davon erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren die erneute Überprüfung seines Haftentlassungsgesuchs und die Entlassung aus der Haft. 3.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 7 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Ausschaffungshaft zunächst höchstens sechs Monate dauern. Die Ausschaffungshaft ist somit der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids (vgl. Tarkan Göksu, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 76 N. 2). Gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG können Haftentlassungsgesuche frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung eingereicht werden. Auf Haftentlassungsgesuche, welche innerhalb der Sperrfrist gestellt werden, ist grundsätzlich nicht einzutreten. Da eine Entlassung jedoch jederzeit möglich ist, hat die Administrativbehörde die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit fortlaufend zu prüfen (BGE 124 II 1 E. 2c). Erweist sich die Haft aufgrund neuer Umstände als augenfällig rechtswidrig und erfolgt keine Entlassung, kann sich die betroffene Person trotz Sperrfrist mit einem Haftentlassungsgesuch an das Gericht wenden (BGE 124 II 1 E. 3a). 3.3 Wie bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2018 festgehalten wurde, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG gegeben (VB.2018.302, E. 3). Gegen den Beschwerdeführer liegt gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 eine (rechtskräftige) Wegweisungsanordnung vor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. April 2017 ist der Beschwerdeführer der Schändung im Sinn von Art. 191 StGB schuldig gesprochen worden. Da es sich hierbei um ein Verbrechen handelt (vgl. Art. 191 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB), ist der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung ist nach wie vor absehbar, da das SEM mit Schreiben vom 22. Mai 2018 bei der afghanischen Botschaft um Ausstellung eines Reisedokuments ersuchte und sich die afghanischen Behörden daraufhin bereit erklärten, den Beschwerdeführer am 20. Juni 2018 zwecks Abklärung der Staatsangehörigkeit und Identität ein Interview auf der Botschaft in Genf durchzuführen. Schliesslich sprechen auch keine Gründe gegen die Verhältnismässigkeit der Haft; Anhaltspunkte für eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit oder eine ungenügende ärztliche Betreuung ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner erneuten Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht keine neuen Tatsachen oder Begründungen, sondern wieder dieselben Sachverhaltselemente und rechtlichen Argumente vor. Gegenüber der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheide durch das Obergericht, das SEM, durch das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich und durch das Verwaltungsgericht sind keine geänderten Umstände ersichtlich. Die Haft erweist sich somit nicht im Nachhinein als aufgrund neuer Umstände rechtswidrig. Deshalb rechtfertigt sich kein Haftentlassungsgesuch innerhalb der Sperrfrist und muss der Beschwerdeführer die 1-Monatsfrist gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG abwarten, bis er ein erneutes Haftentlassungsgesuch stellen kann. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht eingetreten. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Angesichts des absehbaren Wegweisungsvollzugs sind die Kosten jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an …
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